Anstehend: Verschärfung auch im Emissionshandel

Nach der Novelle ist vor der Novelle: Die neue Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels läuft seit drei Monaten. Doch die Vorbe­rei­tungen, das System weiter­zu­ent­wi­ckeln, sind schon in vollem Gange. Diese Dynamik ist dem Emissi­ons­handel immanent: Er zielt ja nicht auf einen stati­schen Zustand ab, sondern auf immer weitere Reduzie­rungen der CO2-Emissionen.

Ganz konkret geht es um den Plan eines ehrgei­zi­geren EU-Einspar­ziels bis 2030 von 55% gegenüber 1990. Bis jetzt hatte die EU nur 40% im Visier. Damit stellt sich nun die Frage, wie diese zusätz­lichen 15% Einsparung erreicht werden sollen. Zwar ist hier nicht nur der Sektor der statio­nären Anlagen aus Industrie und Energie­wirt­schaft gefragt, sondern auch Verkehr und Gebäude. Doch auch der Emissi­ons­handel wird betroffen sein. Zwar ist mit konkreten Vorschlägen der Kommission erst im Frühsommer zu rechnen, gleichwohl lohnt sich ein Blick auf die Rückmel­dungen auf die Konsul­tation der Europäi­schen Kommission, mit der diese vom November 2020 bis Februar 2021 ein Meinungsbild der Stake­holder eingeholt hat. Satte 262 Beiträge wurden einge­reicht und sind auf der Seite der Kommission einsehbar.

Die Beiträge verteilen sich auf fast alle Themen, die überhaupt mit Emissionen und den Maßnahmen zu ihrer Reduzierung zu tun haben. Bezogen auf den Emissi­ons­handel wird schon aus dem initialen Kommis­si­ons­do­kument deutlich, dass auffallend viel über die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve (MSR) disku­tiert wird (hierzu auch hier). Dieses Instrument soll bekanntlich Preis­aus­schläge nach unten, aber auch nach oben, regulieren, indem außerhalb eines als akzep­tabel geltenden Korridors von Zerti­fi­katen im Umlauf entweder 24% der Zerti­fi­kat­menge aus dem Vorjahr einge­lagert oder zusätzlich auf den Markt gebracht werden.

Kohlekraftwerk, Kohleenergie, Windrand, Windenergie

Kriti­siert wird, dass die MSR erst bei einem schon recht niedrigen Preis­niveau greift. Vorge­schlagen wird deswegen, den Korridor für die Umlauf­mengen zu verschieben und so die Preise effektiv zu erhöhen. Mit anderen Worten: Die Kosten für die Produktion emissi­ons­han­dels­pflichtig erzeugter Waren steigen.

Entspre­chend machen viele Beiträge darauf aufmerksam, dass die Verteuerung der europäi­schen Produktion eine Fortsetzung der Privi­legien der abwan­de­rungs­be­drohten Industrie nahelegt. Zumindest einige Stimmen machen sich spürbar Sorgen, dass nach Umsetzung der Pläne für eine CO2-Grenz­steuer die Zutei­lungs­pri­vi­legien entfallen könnten.

Nachdem die Kommission die MSR ja selbst ins Spiel gebracht hat, ist es wahrscheinlich, dass hier auch angesetzt wird. Dies würde nur kleinere Änderungen des Regel­werks der 4. Handel­s­pe­riode erfordern, vor allem würde die Menge geändert, ab der Zerti­fikate aus dem Umlauf genommen werden, und auch die abgesaugte Menge würde erhöht. Ob diese Mehrbe­lastung durch eine faktische Erhöhung des CO2-Mindest­preises durch Erleich­te­rungen flankiert würde, hängt vermutlich nicht ganz unwesentlich von den Fortschritten bei einer CO2-Grenz­steuer ab. Das heißt: Noch ist viel offen. Klar ist nur, dass die Mengen künftig sinken, die Preise steigen und Unter­nehmen ihre Dekar­bo­ni­sierung voran­treiben müssen. Aber das wussten sie ja auch schon vorher (Miriam Vollmer).

2021-03-26T21:31:08+01:0026. März 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Das GASAG-Urteil des BGH: Rekom­mu­na­li­sierung am Ende?

Das Land Berlin hat in letzter Instanz vorm Bundes­ge­richtshof (BGH) den Rechts­streit um das Berliner Gasnetz verloren (wir berich­teten gestern). Das Gasnetz hier in Berlin wird also auch zukünftig die GASAG betreiben.

Nun scheitern nicht ganz wenige Städte beim Versuch, den Zuschlag für das Energie­netz­be­trieb an eigene, kommunale Unter­nehmen zu vergeben. Doch die Entscheidung des BGH ist für die Kommu­nal­wirt­schaft besonders schmerzhaft: Das BGH hat nämlich nicht wegen handwerk­licher Fehler das Verfahren aufge­hoben, sondern die Vergabe an den Landes­be­trieb für rechts­widrig erklärt, weil der nicht ausrei­chend wirtschaftlich leistungs­fähig sei. Der Landes­be­trieb ist nämlich ganz neu, er hat bisher weder die Struk­turen noch das Personal der bishe­rigen Netzbe­trei­berin. Er hätte diese Struk­turen erst dann aufgebaut, wenn er den Zuschlag bekommen hätte. Alles andere wäre ja auch das reine finan­zielle Harakiri: Die alte Netzkon­zession endete an sich Silvester 2013, seitdem hängt das Verfahren vor Gericht. Das Land hätte also, denkt man dieses Argument, einen voll ausge­rüs­teten Betrieb über acht Jahre ohne Einnahmen unter­halten müssen, um gemessen an diesem Maßstab „wirtschaftlich leistungs­fähig“ zu sein.

Berliner Dom, Berlin, Stadt, Spree, Licht, Abend

Natürlich kann Berlin das nicht. Natürlich kann das auch keine andere Gemeinde. Es wäre wohl auch mit den Grund­sätzen einer ordnungs­ge­mäßen Haushalts­führung gar nicht vereinbar. Das aber heißt: Gemeinden, die ihr Strom- oder Gasnetz nicht schon selbst betreiben, können faktisch kaum ein eigenes kommu­nales Unter­nehmen gründen, das leistungs­fähig genug ist, sich im Konzes­si­ons­ver­fahren durch­zu­setzen. Sie brauchen immer mindestens einen erfah­renen Partner, der schon andernorts Netze betreibt.

Das ist eine schlechte Nachricht nicht nur für die Städte selbst. Die sogenannte „Rekom­mu­na­li­sierung“, die auf den Betrieb der Energie­netze durch städtische Gesell­schaften abzielt, ist keineswegs ein reines Presti­ge­projekt von Bürgermeister*innen und eitlen Lokalpolitiker*innen. Zum einen ist der Netzbe­trieb lukrativ. Bleibt das Geld in der Stadt, wird es von einer städti­schen Gesell­schaft entweder in der Stadt inves­tiert und finan­ziert die örtliche Energie­wende. Oder wird an die Stadt ausge­schüttet und verschafft den oft klammen Kommunen Spiel­räume für soziale oder kultu­relle Aufgaben. Aber hier geht es nicht nur um Geld. Kommunale Energie­ver­sorgung kann sehr unter­schiedlich aussehen. Natürlich gibt es auch viele Unter­nehmen in privater Hand, die die Energie­wende klug moderieren. Aber nur dann, wenn die Netze vor Ort von kommu­nalen Unter­nehmen betrieben werden, wird der Betrieb durch gewählte Vertreter*innen kontrol­liert und seine Eckpfeiler vor Ort demokra­tisch legiti­miert entschieden, und zwar nicht vermittelt durch Aktionär*innen, sondern durch die Bürge­rinnen und Bürger selbst, die die Mehrheiten vor Ort bestimmen. Dass das nun so erschwert wird, ist auch in Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG mehr als bedau­erlich (Miriam Vollmer).

2021-03-16T19:00:21+01:0016. März 2021|Energiepolitik, Gas, Strom|

Pauken­schlag aus Münster: Was an der Markt­er­klärung des BSI nicht stimmt

Ein Pauken­schlag aus Münster: Das OVG NRW hat mit – unanfecht­barem – Beschluss vom 4. März (Az.: 8 21 B 1162/20) das Smart-Meter-Roll-Out erst einmal gestoppt. Die Markt­er­klärung des Bundesamts für die Sicherheit in der Infor­ma­ti­ons­technik (BSI) aus dem Januar 2020 sei höchst­wahr­scheinlich rechtswidrig.

Worum geht es eigentlich?

Das Messstel­len­be­triebs­gesetz (MsbG) zielt darauf ab, die heute verwen­deten Strom­zähler bis 2032 durch sog. „intel­li­gente Messein­rich­tungen“, Smart-Meter-Gateways, zu ersetzen, die digitale und mit dem Internet verbundene automa­tische Kommu­ni­ka­ti­ons­schnitt­stellen sein sollen. Als das Gesetz erlassen wurde, gab es diese Messsysteme aber noch gar nicht. Deswegen sollten die Messstel­len­be­treiber erst zum Einbau dieser modernen Einrich­tungen verpflichtet werden, wenn es mindestens drei Unter­nehmne zerti­fi­zierte Smart-Meter-Gateways anbieten, was das BSI per Allge­mein­ver­fügung feststellen sollte (hierzu ein älterer Beitrag aus 2018).

Um diese deutlich später als erwartet am 31.01.2020 ergangene Allge­mein­ver­fügung, genannt „Markt­er­klärung“ dreht sich das nun spekta­kulär entschiedene Eilverfahren.

Warum hält das OVG Münster die Markt­er­klärung für rechtswidrig?

Laut OVG Münster liegen die Voraus­set­zungen für die Markt­er­klärung nicht vor. Sie sei vorschnell ergangen. Die laut Allge­mein­ver­fügung verfüg­baren drei Messsysteme seien nicht nach § 24 MsbG zerti­fi­ziert und sie seien auch nicht zerti­fi­zierbar. Die Anfor­de­rungen des § 22 MsbG seien nämlich nicht erfüllt, weil die erfor­der­liche Inter­ope­ra­bi­lität der intel­li­genten Messsysteme nicht vorliegt. Das hatte das BSI nicht etwa übersehen. Die Behörde hatte vielmehr – mögli­cher­weise, um überhaupt endlich Messsysteme zulassen zu können? – eine eigene technische Richt­linie mit dem schönen Namen „Anlage VII der Techni­schen Richt­linie TR-03109–1“ erlassen, anhand derer sie geprüft und für ausrei­chend sicher erklärt hatte. Das reichte dem OVG Münster aber nicht, denn Behörden sind nicht befugt, in unter­ge­setz­lichen Techni­schen Richt­linien von den gesetz­lichen Vorgaben einfach abzuweichen. Trommel, Batterie, Leben, Karte, Verstärker, Musik

Was bedeutet diese Entscheidung?

Der Beschluss ist im Eilver­fahren ergangen. Eilent­schei­dungen sind – anders als viele glauben – nicht etwa „besonders schnelle Urteile“. Es handelt sich vielmehr um Regelungen für den manchmal erheb­lichen Zeitraum bis zur endgül­tigen gericht­lichen Klärung einer Frage. Hier bedeutet das also: Am Verwal­tungs­ge­richt (VG) Köln sind aktuell eine Vielzahl von Klagen gegen die Markt­er­klärung anhängig. Es ist gut möglich, dass es noch Jahre dauert, bis sie rechts­kräftig entschieden worden sind. Der Weg durch die Instanzen ist regel­mäßig lang.

Für diesen Zeitraum ist die Markt­er­klärung nun erst einmal nicht mehr verbindlich. Das BSI hatte in der Markt­er­klärung deren sofortige Vollziehung angeordnet. Nachdem das OVG Münster die aufschie­bende Wirkung der anhän­gigen Haupt­sa­che­klage wieder­her­ge­stellt hat, dürfen Messstel­len­be­treiber also erst einmal weiter andere Messein­rich­tungen verwenden als nur die in der Markt­er­klärung genannten. Da auch eher nicht anzunehmen ist, dass das OVG Münster im Haupt­sa­che­ver­fahren seine Ansicht über die Markt­er­klärung ändern wird, sind BSI und die Anbieter der offenbar vorschnell zugelas­senen Messsysteme nun aufge­rufen, eine geset­zes­kon­forme Zulas­sungslage zu schaffen.

Oder der Gesetz­geber denkt noch einmal darüber nach, ob das MsBG wirklich eine so gut Idee war wie ursprünglich angenommen (Miriam Vollmer).

2021-03-09T19:21:03+01:009. März 2021|Digitales, Gas, Strom, Verwaltungsrecht|