Ausgerechnet Bananen: Zu BVerwG 8 C 27.20

Eine auf den ersten Blick kuriose, aber auf den zweiten doch auch juristisch interessante Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Datum vom 09. Juni 2021 (8 C 27.20) zur Begriffsklärung des “produzierenden Gewerbes” im § 41 EEG 2012  getroffen.

In der nun vom BVerwG gefällten Entscheidung geht es um einen Bananenreiferei. Falls auch Sie nicht wussten, was das ist: Bananen wachsen bekanntlich (noch) nicht im Bundesgebiet, sondern werden noch grün importiert. Das ist – anders als bei manchen anderen Früchten – nicht schädlich, weil Bananen sowieso erst nach der Ernte reifen. In Deutschland reifen sie in Bananenreifereien. Diese lassen die Bananen nicht einfach nur liegen. Sondern sie werden mit Ethylen behandelt.

Dieser Prozess erfüllt an sich die Kriterien des § 41 EEG 2021 in Hinblick auf die Energieintensität. Das Unternehmen, das die Bananenreiferei betreibt, sah sich deswegen schon berechtigt, nur die begrenzte EEG-Umlage zu bezahlen. Doch dem zuständigen BAFA reichte das nicht: Es handele sich nicht um produzierendes Gewerbe gem. § 3 Nr. 14 EEG 2012. Hier wird auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes verwiesen.

Das VG Frankfurt/M. schlug sich am 8. Juni 2016 (5 K 4598/14.F) auf die Seite der Behörde: Eine Banane bleibe schließlich eine Banane. Der Hessische VGH dagegen meinte mit Urteil vom 7. November 2019 (6 A 1008/17), das Unternehmen produziere durchaus etwas, denn es führe einen Prozess durch, bei dem ungenießbare, rohe Bananen in reife, genießbare Bananen umgewandelt werden. Dies sei der Klassifikation Klasse 10.39.0 zuzuordnen, der “Sonstigen Verarbeitung von Obst und Gemüse”.

Bananen, Obst, Lecker, Süß, Gelb, Früchte, FruchtDas BVerwG hat dies nun (nach durchgeführtem erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) anders gesehen. Es fehle, so der 8. Senat, an einer “Transformation des Ausgangsmaterials”. Die Bananen würden nämlich nicht anders reifen als unter Normalbedingungen ohne Ethylen, dieses würde den Prozess nur beschleunigen. Dies reiche aber nicht aus. Die Klägerin betreibe deswegen Landwirtschaft, kein produzierendes Gewerbe. Eine EEG-Umlagebegrenzung gebe des also nicht. Klargestellt ist damit: Produzent ist nur derjenige, der Einsatzstoffe in tatsächlicher, physikalischer Hinsicht verändert. Wenn ein natürlicher Prozess nur schneller (oder langsamer?) abläuft, so liegt kein produzierendes Gewerbe vor.

Nun verwendet das aktuelle EEG diesen Begriff inzwischen nicht mehr. Doch der Begriff des produzierenden Gewerbes behält trotzdem seine Relevanz (z. B. § 51 EnergieStG). Hier muss jeweils im Einzelfall anhand des Regelungsumfelds und der konkreten Prozesse im Unternehmen abgegrenzt werden (Miriam Vollmer)

2021-07-16T11:51:45+02:0013. Juli 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Sonnenenergie per Gesetz

Erneuerbare Energien haben häufig einen großen Raumbedarf. Dabei lassen sich Windenergieanlagen zwar ziemlich gut mit landwirtschaftlichen Nutzungen kombinieren. Allerdings gibt es Konflikte mit Naturschutz, Erholungsfunktion und Bebauung der Landschaft, auch wenn sich darüber streiten lässt, wie schwerwiegend sie sind.

Bei der Photovoltaik (PV) ist der Flächenbedarf erheblich und hier ergeben sich tatsächlich auch Konflikte mit der Landwirtschaft. Insofern läge es nahe, besonders solche Bereiche zu nutzen, die ohnehin bereits überbaut sind: Parkplätze oder auch Wohngebäude zum Beispiel. Dennoch sind die Dächer mit PV-Anlagen in deutschen Städten weiterhin eher rar.

In Berlin sollen nun die Hauseigentümer gesetzlich verpflichtet werden, zumindest einen Teil ihrer Dachfläche für PV-Anlagen zu nutzen. Dies gilt zwar nicht für den Bestand, grundsätzlich aber bei Neubau oder wesentlichen Umbauten. Gelten soll die Pflicht ab 01.01.2023. Überbaut werden sollen mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche. Je nach Gebäudetyp variiert die Leistung: So sollen bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen eine PV-Anlage mit drei Kilowatt, bei größeren Wohn- oder Nichtwohngebäuden Anlagen bis 6 Kilowatt installiert werden. Wegen Denkmalschutz, Statik oder Dachausrichtung sind Ausnahmen von der Pflicht möglich.

Inzwischen wurde der Gesetzesentwurf vom Wirtschaftsausschuss des Abgeordnetenhauses gebilligt. Das Plenum muss allerdings noch darüber abstimmen. Ähnliche Vorstöße für eine gesetzliche PV-Pflicht für Hauseigentümer gibt es auf Bundesebene seitens des Umweltministeriums.

Die Pflicht könnte PV-Pachtmodellen Auftrieb geben, die bereits jetzt von einigen Stadtwerken Hauseigentümern angeboten werden. Zwar ist der Kauf der Anlagen durch die Eigentümer ökonomisch sinnvoller. Aber das “Pachtmodell” (eigentlich handelt es sich laut Rechtsprechung des BGH um Miete) beinhaltet in der Regel ein Rundum-Sorglos-Paket und nimmt den Eigentümern die Investitionskosten ab (Olaf Dilling).

2021-07-12T17:24:57+02:0012. Juli 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Änderung im EnWG – Gesetzgeber verschärft die Pflicht zum Angebot variabler Stromtarife

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet, das – anders als der Name vermuten lässt – nicht nur Regelungen zur Wasserstoffnutzung in das EnWG aufnimmt sondern auch zahlreiche neue Vorgaben für die Energielieferung an Letztverbraucher außerhalb der Grundversorgung enthält.

Eine davon betrifft das Angebot von lastvariablen oder tageszeitabhängigen Stromtarifen. Bereits jetzt sind Energielieferanten nach § 40 Abs. 5 EnWG verpflichtet, „soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife.

Dahinter steckt eine gute, wenn auch nicht ganz neue Idee. In Zeiten von schwankendem Stromangebot kann es ein sinnvolles Instrument der Steuerung der Nachfrage und der Verminderung von Lastspitzen sein, Strom preisvariabel anzubieten. Bisher kam diese Tarifstruktur eigentlich nur bei speziellen HT/NT- Tarifen zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen zum Einsatz. Eine besonders praktische Regelungswirkung ging von § 40 Abs. 5 EnWG aber nicht aus.

 

Dies soll sich nun ändern. Im Rahmen des neu geschaffen § 41a EnWG (BT-Drs. 19/27453, S.37) wird nicht nur die bisherige Regelung des § 40 Abs. 5 EnWG übernommen, sondern in Abs. 2 festgelegt, dass große Stromlieferanten, „die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200.000 Letztverbraucher beliefern“ im Folgejahr verpflichtet sind, „den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen.“

Die Stromlieferanten haben die Letztverbraucher dabei über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des Vertrags nach Satz 1 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten, denn dynamische Verträge bergen nach Ansicht des Gesetzgebers für den Kunden sowohl Chancen als auch Risiken, über die der Stromlieferant sie informieren muss.

Versorger mit mehr als 200.000 Kunden sollten daher langsam mit der Planung entsprechender Tarife beginnen.

(Christian Dümke)

2021-07-06T22:31:14+02:006. Juli 2021|Energiepolitik, Strom, Vertrieb|