Energie kostenlos? Rechtsfolgen des Widerrufes von Energielieferverträgen

Wenn Verbraucher Verträge mit Unternehmen abschließen, steht Ihnen regelmäßig ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertragsschluss als sog. Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist oder wenn er außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Wir haben das hier kürzlich bereits einmal dargestellt.

Fehlt es an der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, dann verlängert sich das Widerrufsrecht auf über 1 Jahr (§ 356 Abs. 3 BGB). Aber was passiert eigentlich beim Widerruf eines Strom- oder Gasliefervertrages, wenn dieser erfolgt, nachdem bereits Energie geliefert und verbraucht wurde?

Nun grundsätzlich löst ein Widerruf ein sog. Rückgewährschuldverhältnis aus, bei der jede Seite die bisher erlangten Leistungen der anderen Vertragspartei zurückgeben muss (§ 357 Abs. 3 BGB). Bei vom Kunden bezogener und verbrauchter Energie ist die Rückgabe nicht mehr möglich, daher muss der Kunde hierfür Wertersatz an den Versorger leisten. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Nach § 357a Abs. 2 BGB  hat der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn:

1. der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,

2. bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und

3. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.

Fehlt es an diesen Voraussetzungen, besteht auch keine Pflicht des Verbrauchers zum Wertersatz der aus dem widerrufenen Vertrag bezogenen Energiemengen. Das kann insbesondere in den Fällen für den Versorger problematisch sein, bei denen die Widerrufsbelehrung unterblieben ist und der Verbraucher den Vertrag nicht bereits innerhalb von 14 Tagen sondern eventuell erst nach 1 Jahr widerruft. Wertersatz ist dann nach § 357a Abs. 2 BGB nicht zuleisten.

(Christian Dümke)

2023-06-16T15:13:06+02:0016. Juni 2023|Gas, Grundkurs Energie, Strom, Vertrieb|

Solaranlage für den Stromausfall

Photovoltaik hat das Potential, einen Haushalt ein gewisses Maß an Autarkie gegenüber der öffentlichen Stromversorgung zu geben. Allerdings sind dafür bestimmte technische Voraussetzungen zu beachten. Nur wenn die installierte Anlage eine Notstromfunktion aufweist, wofür sie mit einem speziellen Wechselrichter und Stromspeicher ausgestattet sein muss, kann sie wirklich bei einem Stromausfall die Versorgung sicherstellen.

Scheune mit Photovoltaik und Brennholz

Käufer einer Solaranlage können sich aber nicht darauf verlassen, dass ein von ihnen gekauftes Modell diese Funktionalität tatsächlich aufweist. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal hervor. Demnach muss der Verkäufer nicht darüber aufklären, wenn die Anlage eine solche Notstromfunktion nicht aufweist und daher nur Strom liefert, solange das öffentliche Netz funktioniert.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das sich eine Solaranlage gekauft hatte, um vom öffentlichen Stromnetz unabhängig zu sein. Das Ehepaar war der Auffassung, dass der Verkäufer auf die Möglichkeit hätte hinweisen müssen, gegen einen Aufpreis eine Anlage mit einer sogenannten “Notstrom-” oder “Inselfunktion” zu erhalten. Eine Aufrüstung sei jetzt nur gegen einen erheblich höheren Aufpreis möglich. Das Ehepaar wollte den Aufpreis vom Kaufpreis einbehalten, um den Schaden auszugleichen.

Das Landgericht gab der Klage nicht statt, da der Verkäufer nicht von sich aus darüber aufklären müsse, dass keine Notstromfunktion vorhanden sei. Dass das Ehepaar den Verkäufer über seinen Wunsch aufgeklärt habe, ließ sich nicht beweisen. Zudem sei das Thema eventueller Energieengpässe erst nach dem Kauf aufgekommen. (Olaf Dilling)

2023-06-05T17:58:52+02:005. Juni 2023|Erneuerbare Energien, Rechtsprechung, Strom|

Der Industriestrompreis: Der Plan des Ministeriums

Das BMWK hat ihn am 5. Mai 2023 vorgelegt: Einen Plan für einen besonderen Strompreis für die energieintensive Industrie. So etwas gibt es bereits in anderen EU-Ländern. Schaut man genau hin, so geht es eigentlich um zwei Preise: Einen für die nächsten Jahre bis 2030, den sogenannten Brückenstrompreis. Und einen, der die Industrie danach auf ihrem Weg in eine Vollversorgung durch Erneuerbare begleiten soll, den Transformationsstrompreis.

Wer erhält die neuen Strompreise?

Der Industriestrompreis soll nicht für jeden da sein, auch nicht für jedes Unternehmen des produzierenden Gewerbes, sondern für die klassische energieintensive Industrie, das Ministerium spricht von Grundstoffindustrie, also etwa Zement, Papier, Aluminium oder Stahl. Aufgesetzt werden soll für den Brückenstrompreis auf die Unternehmen, die der besonderen Ausgleichsregelung des EEG und heute des EnFG, unterfallen.

Wie soll der Brückenstrompreis aussehen?

Das Ministerum will den Brückenstrompreis auf 6 ct/kWh festlegen. Die begünstigten Unternehmen sollen die Differenz zum durchschnittlichen Börsenstrompreis erstattet bekommen, so dass sie einen Anreiz behalten, keine überhölhten Stromlieferverträge abzuschließen. Außerdem soll dieser Mechanismus auf 80% des Verbrauchs begrenzt werden.

Was müssen die begünstigten Unternehmen für den Brückenstrompreis tun?

Die Unternehmen müssen die freiwilligen Maßnahmen nach dem Energieeffizienzgesetz umsetzen, sie müssen eine klare Transformationsverpflichtung abgeben, bis 2045 klimaneutral zu sein, und sie müssen den Standort erhalten und sich tariftreu verhalten.

Wer bezahlt den Brückenstrompreis?

Das Geld soll aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds fließen, also praktisch aus dem Geld, das eigentlich für die Strompreisbremse bestimmt war.

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Wie sieht der Transformationsstrompreis aus?

Für den Transformationsstrompreis gibt es keine festgelegte Höhe. Er soll auf mehreren Maßnahmen beruhen, unter anderem auf Finanzierungen für EE-Anlagen durch Contracts for Difference (CfD), die einen Preis nahe den Gestehungskosten ermöglichen, und Bürgschaften für PPAs oder Haftungsfreistellungen für Banken, die eine Reduzierung der Risikoprämien ermöglichen sollen. Auch der beschleunigte Ausbau der EE soll hier preisdämpfend wirken, daneben soll über zeitvariable Netzentgelte, die günstige Weitergabe von ansonsten abgeregeltem Strom und abgesenkte Netzentgelte für die Belieferung aus EE-Anlagen zu benachbarten Anlagen ein günstiger Strompreis ermöglicht werden.

Wie geht es weiter?

Die Debatte um einen Industriestrompreis hat gerade erst begonnen. Nicht alle Akteure am Markt begrüßen einen solchen Tarif. Es bleibt also nur abzuwarten, was aus dem Plan des Ministeriums in der politischen Arena wird (Miriam Vollmer).

 

2023-05-13T01:53:25+02:0013. Mai 2023|Allgemein, Energiepolitik, Strom|