Baustrom und Strompreisbremse

Aus Gründen, die wir uns auch nicht erklären können, ist die Annahme verbreitet, es gäbe eine Kategorie “Baustrom”, für die die Vorgaben für Verträge und Rechnungen für Energie nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nicht gelten. Tatsächlich ist dem nicht so, und auch die Regelungen für die Strompreisbremse nach dem StromPBG sind ebenso auch auf Baustromverträge anwendbar.

Besonderheiten gibt es indes, weil Baustrom seiner Natur nach ja immer nur solange fließt, wie gebaut wird. Es handelt sich also in aller Regel um leistungsgemessene Anschlüsse, für die es gerade keine Daten aus 2021 gibt, wie sie § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StromPBG zum Ausgangspunkt der Bestimmung der privilegierten Menge machen will. Damit gilt $ 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StromPBG, der aber drei volle Kalendermonate voraussetzt, bevor es einen Entlastungsanspruch gibt.

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Die gute Nachricht: Auch für Baustrom gibt es also Entlastungen. Bauträger könnten, ausreichend große und viele Baustellen voraussetzt, deswegen durchaus auch zur Selbsterklärung verpflichtet sein. Für die ersten drei Monate Baustrom auf einer neuen Baustelle gibt es aber noch nichts, hier muss erst abgewartet werden (Miriam Vollmer).

2023-05-04T22:54:41+02:004. Mai 2023|Strom|

Rückwirkende Energiepreisbremse für Jan/Feb 23 benachteiligt preisbewusste Kunden

Der Gesetzgeber entlastet derzeit Letztverbraucher durch die geltende Strompreisbremse nach dem StromPBG und der Gas- und Wärmepreisbremse nach dem EWPBG. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind vom Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Ukrainekrieges sehr kurzfristig geschaffen worden und enthalten daher einige Unklarheiten und Lücken.

Um den mit der Abwicklung der Preisbremse und der Verbraucherentlastung betrauten Energieversorger zumindest ein Minimum an Zeit zur Vorbereitung auf den dahinterstehenden Bürokratischen Aufwand zu geben, kommen die Preisbremsen ab dem 01. März 2023 zum Tragen. Um gleichzeitig aber auch die betroffenen Verbraucher frühzeitig zu entlasten, enthält das Gesetz eine Regelung zur rückwirkenden Anwendung der Preisbremse auch für die Monate Januar und Februar 2023 – die im Rahmen der Abrechnung des Monats März 23 mit berücksichtigt werden muss.

Eigentlich ein guter Kompromiss könnte man meinen, allerdings enthält der gesetzlichvorgesehene Mechanismus eine (gewollte oder ungewollte) Schutzlücke.

Die rückwirkende Berechnung der Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt nicht auf Basis der tatsächlichen Lieferpreise des Kunden in diesen Monaten sondern vielmehr auf Basis des am 01. März 2023 geltenden Lieferpreises. Das hat allerdings zur Folge, dass Kunden die in den Monaten Januar und Februar einen hohen Energiepreis hatten und dann zum 01. März 2023 in einen günstigeren Tarif gewechselt sind eine geringere Entlastung erhalten als vergleichbare Kunden die auch im März 2023 weiterhin einen hohen Verbrauchspreis schuldeten – eben weil für die Berechnung der Erstattung für Januar und Februar der im März geltende Preis maßgeblich ist. Das kann im Einzelfall zur Folge haben, dass ein Wechselkunde der auf einen günstigen Preis geachtet hat am Ende mehr zahlt als ein Vergleichskunde der im fortlaufend hohen Tarif verblieben ist. Das erscheint im Ergebnis ungerecht.

(Christian Dümke)

2023-03-24T05:27:37+01:0024. März 2023|Gas, Strom, Vertrieb|

Stromentnahme durch Batteriespeicher

Batteriespeicher sind ein wichtiges Element für die Nutzung erneuerbarer Energien. Vor allem können sie dazu dienen, den Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom zu optimieren. Dadurch kann die Differenz zwischen dem Preis für aus dem Versorgungsnetz entnommenen Strom und dem Preis für selbst eingespeisten Strom überbrückt werden, was sich auch wegen der unter Umständen gesparten Steuern, Entgelte und Umlagen lohnen kann. Gerade nach Wegfall der EEG-Umlage lohnt sich die Erzeugung von erneuerbaren Energien primär für den Eigenverbrauch, der mit einem entsprechenden Speicher erhöht werden kann.

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Batteriespeicher können auch auf der Netzebene eine sinnvolle Funktion erfüllen. Denn sie können helfen, durch Entnahme Kapazitätsengpässe auszugleichen und zu Spitzenlastzeiten den entnommenen Strom wieder einzuspeisen. Rein quantitativ wird dieser Effekt des Ausgleichs durch Batteriespeicher zwar manchmal überschätzt, da die aktuelle Kapazität noch sehr gering ist. Dennoch ist es sinnvoll, dass der Gesetzgeber hier Anreize setzt, um den Bau weiterer Batteriespeicher zu fördern.

Daher gibt es Vergünstigungen für Batteriespeicher, die nicht – oder nicht ausschließlich – der Maximierung des Eigenverbrauchs dienen, sondern netzdienlich betrieben werden. So entfällt gemäß § 5 Abs. 4 Stromsteuergesetz (StromStG) die Stromsteuer unter bestimmten Voraussetzungen. Denn in dieser Vorschrift ist seit dem 01.07.2019 die gesetzliche Fiktion enthalten, dass stationäre Batteriespeicher Teil des Versorgungsnetzes seien. Der in ihnen gespeicherte Strom wird zwar von elektrischer Energie in der Regel vorübergehend in chemische Energie umgewandelt. Er wird dem Versorgungsnetz dadurch jedoch nicht entnommen. Darüber hinaus gibt es auch in der Rechtsprechung es eine Tendenz, die “Entnahme” im Sinne des Energiesteuerrechts nur dann anzunehmen, wenn zugleich eine “eliminierende Nutzung” des Stroms erfolgt (BFH vom 24.02.2016 – VII R 7/15, BFHE 252, 568).

Nach § 118 (Energiewirtschaftsgesetz) EnWG gibt es bis 2025 auch für die Entgelte zur Netznutzung eine Ausnahme für neue Batteriespeicher. Die Speicher sind für 20 Jahre von Netznutzungsentgelten befreit. Auch hier wird allerdings vorausgesetzt, dass die elektrische Energie zur Speicherung aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. (Olaf Dilling)

 

2023-03-23T10:58:30+01:0023. März 2023|Energiepolitik, Strom|