Lösungsmöglichkeiten bei ungewöhnlich hoher Verbrauchsabrechnung

Es gibt Fälle, in denen die Strom- oder Gasrechnung für den Kunden überraschend hoch ausfällt. Der Kunde und der Versorger fragen sich in dieser Situation, ob möglicherweise ein Fehler vorliegen könnte. In dieser Situation bieten sich folgende Klärungsmöglichkeiten an:

In der Verbrauchsabrechnung muss der Versorger gem. § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG auch den Verbrauch des Vorjahres ausweisen, so dass durch einen Vergleich festgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang aktuell ein höherer Verbrauch abgerechnet wurde. Weiterhin muss in der Abrechnung dargestellt werden, inwieweit der aktuell abgerechnete Verbrauch des Kunden vom Verbrauch typischer Vergleichsgruppen abweicht.

Hat der Kunde Zweifel an der Richtigkeit der Zählerstände hilft ein Blick in die Abrechnung um herauszufinden, ob der Verbrauch auf abgelesenen oder geschätzten Zählerständen beruht. Eine Schätzung ist dabei nur in bestimmten Fällen zulässig.

In der Praxis können ungewöhnlich hohe Verbräuche auch auftreten, wenn die Abrechnung über längere Zeiträume nur auf Basis von (zu geringen) Schätzwerten erfolgt ist und jetzt erstmals wieder eine messwertbezogene Abrechnung erfolgt.

Hat der Kunde weiterhin Zweifel, kann er eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangen, hierbei fallen ihm allerdings die Kosten zur Last, wenn sich erweist, dass kein Fehler vorlag.

Nach der Rechtsprechung kann zudem eine enorme, nicht plausible Abweichung der Verbrauchsmengen von früheren Verbräuchen für die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung sprechen OLG Celle, Urteil vom  20.11.2015  – 13 U 9/15). Der Einwand der offensichtlichen Unrichtigkeit der Rechnung durch den Kunden führt dazu, dass diese bis zu einer Klärung nicht fällig wird.

(Christian Dümke)

2023-03-13T11:03:35+01:0010. März 2023|Messwesen, Strom, Vertrieb|

Die Differenzbetragsanpassungsverordnung kommt!

Die Energiepreisbremsen sind noch gar nicht richtig umgesetzt, schon müssen sich die Marktteilnehmer auf neue Regeln einstellen. Einige größere Neuerungen muss der Gesetzgeber ausbessern. Doch auch auf Verordnungsebene ist die Bundesregierung nun aktiv geworden und hat mit der Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV) das bestehende Regelwerk noch einmal angepasst. Hintergrund sind die Begrenzungen des europäischen Beihilfenrechts.

Die neue Verordnung betrifft Unternehmen, die mehr als 2 Mio. Entlastung beanspruchen können. Bisher war auch für diese Gruppe der “normale” Referenzpreis vorgesehen wie für andere Letztverbraucher auch. Sie hätten also als große Kunden mit mehr als 30.000 kWh/a Verbrauch 70% des Verbrauchs aus 2021 für 13 Cent/kWh vor Steuern und Umlagen erhalten. Als Kleinverbraucher hätten sie 80% des Prognoseverbrauchs zu 40 Cent/kWh nach Steuern und Umlagen beziehen können. Bei Gas hätten sie als Großverbraucher entsprechend 7 Cent/kWh bzw. als Kleinverbraucher 12 Cent/kWh beziehen können. Die Differenz zwischen diesen garantierten Preisen und den vertraglich vereinbarten Preisen soll der Versorger nicht den Kunden in Rechnung stellen, sondern erhält sie vom Übertragungsnetzbetreiber erstattet, der hierfür seinerseits abgeschöpfte Stromerlöse und Bundesmittel erhält.

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Diese Differenz zwischen Referenzpreis und vertraglich vereinbartem Preis will der Verordnungsgeber nun für die Unternehmen mit mehr als 2 Mio. EUR Entlastung begrenzen. Sie soll nun nur maximal 8 Cent/kWh für Wärme und Gas und 24 Cent/kWh Strom betragen. Wenn also ein Unternehmen an sich Gas zu garantierten 7 Cent/kWh beanspruchen kann, darf sein vertraglich vereinbarter Preis nun nicht mehr als 15 Cent/kWh betragen. Ist der Vertragspreis höher, bleibt das Unternehmen auf diesen Mehrkosten sitzen. Damit will der Verordnungsgeber Unternehmen mit sehr teuren Verträgen motivieren, den Versorger zu wechseln.

Die Verordnung soll nicht sofort gelten, sondern erst ab Mai. Indes sind mit der Verordnung natürlich viele Berechnungen und vorbereitete Meldungen hinfällig. Die Unternehmen müssen also noch einmal rechnen (Miriam Vollmer)

2023-03-02T01:08:53+01:002. März 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|

Wie weiter nach der Notversorgung?

Dass wir mit gerichtlichen Verfahren drohen mussten, um Mandanten in die Grundversorgung zu hieven, hätten wir uns auch nicht träumen lassen. 2022 stand die Welt aber so Kopf, da wunderte das nun auch niemanden mehr. Immerhin, in Niederspannung/Niederdruck hat das am Ende doch irgendwie funktioniert. Oder es hat sich ein Lieferant gefunden. Doch bei Unternehmen, die in der Mittelspannungsebene angeschlossen sind, war mit Ersatzversorgung ersichtlich nichts zu machen: § 38 Abs. 1 EnWG ist auf Niederspannung/Niederdruck begrenzt. Kostenlose Fotos zum Thema Rettungsring

Da zum Jahresende viele Verträge ausliefen, hat der Gesetzgeber mit einem neuen § 118c EnWG eine Überbrückung geschaffen. Auch der Letztverbraucher in Mittelspannung/Mitteldruck fällt zunächst nicht ins Netz, sondern wird vom Netzbetreiber seinem letzten Lieferanten zugeordnet. Der muss also den Ex-Kunden weiterbeliefern, und zwar zu den am 31.12.2022 geltenden Vertragsbedingungen, wenn auch nicht zu dem bis dahin geltenden Preis. Für den Preis gilt § 118c Abs. 3 EnWG, der es erlaubt, die am Spotmarkt entstehenden Kosten durchzureichen.

Die Notversorgung gilt solange, wie der Letztverbraucher keinen neuen Vertrag hat, spätestens endet diese Notversorgung aber am 28.02.2023. Was dann passiert, wenn im Laufe des Jahres 2023 erneut Unternehmen keine Lieferanten mehr finden? Man wird wohl über eine Fortsetzung nachdenken müssen oder über andere Instrumente, die ein Auffangnetz in schwierigen Marktlagen spannen (Miriam Vollmer).

2023-02-03T23:23:37+01:003. Februar 2023|Energiepolitik, Industrie, Strom|