Natur­schutz­recht: Übernachtung am Bootssteg

Die Recht­spre­chung setzt bekanntlich in gewisser Weise die Arbeit des Gesetz­gebers im Detail fort. Denn wie alle sprach­lichen Äußerungen weisen auch Gesetze nicht Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­räume auf, die von Gerichten geschlossen werden müssen. Das passiert in der Regel schritt­weise, so dass sich Gerichts­ent­schei­dungen mitunter wie Fortset­zungs­ge­schichten lesen.

Zum Beispiel hatten wir vor einiger Zeit über eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin berichtet: Eine gewerb­liche Vermietung von Hausbooten quasi als Hotel oder Ferien­wohnung war am Wannsee verboten worden. Jeden­falls solange keine gültige Bauge­neh­migung vorliegt. Dies mit der nahelie­genden Begründung, dass ansonsten im ansonsten geschützten Außen­be­reich und an Seeufern das Baurecht durch dauerhaft bewohnte Boote umgangen werden könnte. Schon damals war unklar, wie sich diese Recht­spre­chung das auf das Übernachten in Haus- und Kajüt­booten auswirkt.

Inzwi­schen gibt es einen neuen Fall, der ebenfalls am Wannsee spielt: Diesmal ging es um die Geneh­migung der Sanierung einer Steganlage für Sport­boote. Das zuständige Bezirksamt war dem nur unter einer Auflage nachge­kommen: Nur solange das Übernachten in Booten untersagt bleibt, da sonst der Gewäs­ser­schutz das Nachsehen habe. Dagegen hat der Sport­verein geklagt, da die gelegent­liche Übernachtung in Booten. Gerade bei Kajüt­booten sei dies „zwingend“. In der 140 jährigen Geschichte der Steganlage habe es nie ein solches Verbot gegeben.

Das Verwal­tungs­ge­richt Berlin hat daraufhin entscheiden, dass zumindest ein absolutes Verbot rechts­widrig sei. Zumindest Übernach­tungen von 1 bis 2 aufein­an­der­fol­genden Nächten und ausnahms­weise längere Übernach­tungen von 4 bis 5 aufein­an­der­fol­genden Nächten während Regatten müssten möglich sein. Aller­dings müsse ein Sportboot vorrangig und nicht nur ausnahms­weise für Ausfahrten benutzt werden. Die Nutzung von Sport­booten zum längeren Übernachten verändere den Charakter der Anlage und mache sie unzulässig.

Tatsächlich wird durch die Entscheidung klarer, wo die Grenze zwischen zuläs­sigen, da natur­ver­träg­lichen und zum Sport gehörenden Übernach­tungen und unzuläs­sigem Dauer­camping auf dem Wasser liegt (Olaf Dilling).

2021-12-08T18:25:24+01:008. Dezember 2021|Naturschutz, Sport, Umwelt, Wasser|

Wenn der Regio­nalplan zu wenig Windkraft vorsieht … Zu VG Gera (5 K 978/20 Ge)

Kennen wir alle: Man hat die besten Vorsätze, man verspricht alles Mögliche, aber wenn es dann konkret wird, passt es bei dieser Gelegenheit doch nicht. Nächstes Mal, dann aber ganz bestimmt.

Exakt so muss sich auch das Land Thüringen gefühlt haben, als es – nach Aufhebung seines alten Regio­nal­plans Ostthür­ningen von 2012 – seinen Regio­nalplan Ostthü­ringen 2020 beschloss. Zwar hatte man im Landes-Klima­gesetz 2018 hoch und heilig versprochen, mit dem Rauchen aufzuhö äh, also 1% der Landes­fläche vorrangig für Windkraft vorzu­sehen. Aber 2020 wollte man dann doch lieber keine Windkraft im Wald. Zusammen mit einigen anderen pauschalen Ausschluss­kri­terien für Windkraft­an­lagen („Tabuzonen“) blieb dann nicht mehr allzu viel übrig: Waren vor Erlass des Regio­nal­plans im ersten Planentwurf immerhin noch 0,88% des Landes­fläche Vorrang­gebiet für Windkraft, schrumpfte diese trotz aller Beteue­rungen 2020 bei Erlass auf 0,4%.

Dies wurde auch einem Vorhaben in der Nähe von Jena zum Verhängnis. Hier wollte der Vorha­ben­träger eine 200 m hohe Windkraft­anlage auf einem Acker errichten. Zunächst – das war noch vor dem Beschluss des Regio­nal­plans – hatte der Kreis die Geneh­migung abgelehnt, weil in rund 500 Metern neben der Anlage Rotmilane brüteten. Der Vorha­ben­träger versprach, während der Mahd und Aufzucht die Anlage abzuschalten, aber dem Kreis reichte das nicht, der wollte als entschie­dener Vogel­freund an dieser Stelle gar keine Windkraft. Es erging Wider­spruch, der zog sich, der Regio­nalplan erging und dann wies das Landesamt als Wider­spruchs­be­hörde den Wider­spruch ab. Dort, wo die Windkraft­anlage stehen sollte, sei Windkraft nunmehr unerwünscht. Der Vorha­ben­träger ging vor Gericht.

Windmühlen, Felder, Land, Bäume, Wald, Windrad, Energie

Das VG Gera prüfte den Regio­nalplan Ostthü­ringen, auf dem die Landes­ent­scheidung beruhte, in einem insgesamt 79 Seiten langen Urteil (5 K 978/20 Ge) gründlich durch und kommt zum Ergebnis, dass er materiell fehlerhaft sei und deswegen im Verfahren keine Anwendung finden könnte.

Zwar reicht es dem VG Gera nicht schon ohne weitere Schnörkel aus, dass der Regio­nalplan nicht die 1% Windvor­rang­ge­biete ausweist, die das Landes­kli­ma­schutz­gesetz fordert. Aber die Kammer bemängelt – für Nicht­ju­risten wirkt dies wider­sprüchlich, es ist aber eine schlicht andere Prüfungs­station – die Abwägungs­vor­gänge, auf denen die plane­ri­schen Festle­gungen beruhen. Zum Teil sind schon die Tabuzonen für Windkraft falsch festgelegt, weil sie Gebiete für die Windkraft ausschließen, für die das keineswegs gesetzlich geboten, natur­wis­sen­schaftlich zwingend oder zumindest hinrei­chend naheliegend ist. Aber das Land hat generell die Inter­essen an einer substan­ti­ellen Windener­gie­nutzung nicht ausrei­chend gewürdigt. Hier zitiert das VG Gera auch den Klima­schutz­be­schluss des BVerfG vom 24. März 2021 und führt dabei aus:

Das relative Gewicht des Klima­schutz­gebots nimmt in der Abwägung bei
fortschrei­tendem Klima­wandel aller­dings weiter zu“

Dann wendet sich das VG den 1% Windkraft­vor­rang­ge­bieten zu, die das Landes­kli­ma­schutz­gesetz fordert. Das Land wollte dies erst 2040 reali­sieren. Laut VG „unter­läuft“ es damit aber die Ziele des Klima­schutz­ge­setzes. Dies belegt das VG recht detail­liert anhand mehrerer Prüfbögen. Der Regio­nalplan hätte mehr Raum für Windkraft­an­lagen lassen müssen. Da das Gericht auch keine arten­schutz­recht­lichen Hinder­nisse sieht, ist die Entscheidung des Landes in seinen Augen rechts­widrig. Dass der Vorha­ben­träger trotzdem nicht die begehrte Geneh­migung, sondern „nur“ ein Beschei­dungs­urteil erhalten hat, liegt am Verfah­rens­stadium des Geneh­mi­gungs­ver­fahrens: Hier muss nun noch einmal die Behörde aktiv werden, es sei denn, die nächsten Instanzen entscheiden anders.

Was bedeutet diese Entscheidung nun für die Praxis? Inter­essant ist zunächst, dass die epochale Klima­schutz­ent­scheidung des BVerfG hier direkt den Abwägungs­vorgang beein­flusst. Inter­essant ist weiter, wie sehr das Gericht das Land beim Wort nimmt: Das  Klima­schutz­gesetz erweist sich als durchaus harte Nuss: Kein absolutes Verbot, keine direkten Ansprüche, aber eine relevante Verschiebung der für die Abwägung beim Planerlass entschei­denden Aspekte. Im Ergebnis steht auf fast 80 Seiten: Ihr habt den Klima­schutz nicht ausrei­chend berück­sichtigt, und wenn ihr euch Ziele in Klima­schutz­ge­setze schreibt, könnt ihr die nicht einfach beliebig ignorieren oder in die ferne Zukunft verschieben.

Wie eine frisch­ge­ba­ckene Altkanz­lerin jüngst sagte: Es ist ernst. Nehmen Sie es ernst (Miriam Vollmer).

2021-12-03T21:05:15+01:003. Dezember 2021|Allgemein, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom, Umwelt|

Der nicht klage­be­fugte Ad-hoc-Umweltverband

In Umsetzung der Aarhus-Konvention und des Europa­rechts wurden in Deutschland die Rechte von Umwelt­ver­bänden erheblich ausge­weitet. Dies hat sicher dazu beigetragen, dass bestehende Umwelt­ge­setze effek­tiver umgesetzt und öfter einge­klagt werden. Auf der anderen Seite gibt das Umwelt­ver­bänden auch erheb­liche Macht, auch dazu, Infra­struk­tur­pro­jekte zu verzögern. Insofern ist nachvoll­ziehbar, wenn Justiz und Verwaltung es bei der Frage genau nehmen, wer genau die Verbands­klage- und Betei­li­gungs­rechte für sich in Anspruch nehmen kann.

Vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Rheinland-Pfalz ging es dieses Jahr in einem Fall um einen Bürger­initiative, die erst im Verlauf des Gerichts­ver­fahrens offiziell als Umwelt­verband anerkannt worden war. Geklagt hatte die BI gegen die Planung eines Rad- und Fußweges durch den Bienwald.

Das Gericht hat entschieden, dass die Klage unzulässig ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Denn gemäß § 2 Abs. 2 Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) ergibt sich, dass eine bei Klage­ein­legung nicht anerkannte Verei­nigung nur dann klage­befugt ist, wenn sie die Voraus­set­zungen der Anerkennung erfüllt und einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat, über den aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, noch nicht entschieden wurde. Mit anderen Worten, nur wenn die Verzö­gerung bei der Anerkennung nicht in ihrer Verant­wor­tungs­sphäre liegt, kann eine noch nicht anerkannte Verei­nigung klagen.

Dies ist auch im Lichte der Aarhus-Konvention durchaus nachvoll­ziehbar. Denn von der Klage­be­fugnis sollen Verbände profi­tieren, die sich allgemein und konti­nu­ierlich für Umwelt­be­lange einsetzen. Bei einer Bürger­initiative, die sich anlass­be­zogen gebildet hat, um ein einzelnes Projekt zu verhindern, liegt nahe, dass die Umwelt­be­lange bloß vorge­schoben sind (Olaf Dilling).

2021-11-11T23:42:19+01:0011. November 2021|Naturschutz, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|