Trockengefallene Seeschwalbennester

Ein typischer Vogel der Halbinsel Eiderstedt war lange Zeit die Trauerseeschwalbe. Die Seeschwalben brüteten dort vor allem in Gräben zwischen Grünlandflächen und in Tränkkuhlen auf Viehweiden. Allerdings gibt es auch an der Nordseeküste mehr und mehr Betriebe, die statt der traditionellen Grünlandhaltung auf Ackerbau setzen. Für die wiederum sind niedrige Wasserstände von Vorteil. Daher hat der Deich- und Hauptsielverband Eiderstädt als Betreiber des Siel- und Schöpfwerks in den letzten Jahren für eine Absenkung der Wasserstände gesorgt. Mit der Folge, dass die Gräben zwischen den Weiden weitgehend trocken fielen, so dass sie durch Weidezäune ersetzt werden mussten. Außerdem gingen die Brutvorkommen der Trauerseeschwalben drastisch zurück.

Trauerseeschwalbe im Flug

Daher hat der Naturschutzbund zunächst vor dem Verwaltungsgericht gegen den Kreis Nordfriesland geklagt. Ziel der Klage war die Verpflichtung zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz. Der Deichverband hat als Beigeladener vorgebracht, dass keine erhebliche Schädigung vorläge, weil sich seine Tätigkeit im Rahmen der zulässigen normalen Bewirtschaftung bewegen würde. Das VG Schleswig hat die Klage abgewiesen. Das OVG Schleswig hat der Klage überwiegend stattgegeben. Daraufhin wurde die Sache im Rahmen der Revision vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 9. Juli 2020 (C-297/19) unter anderem darüber zu befinden, woran eine normale Bewirtschaftungsweise zu messen ist. Demnach muss sich diese nach den Bewirtschaftungsdokumenten und den Managementplänen des Vogelschutzgebiets richten, die wiederum nicht gegen die Ziele und Verpflichtungen der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie verstoßen dürfen. 

Dies zu prüfen ist jedoch eine Tatsachenfrage, die weder vom EuGH, noch vom BVerwG, sondern vom OVG Schleswig als Tatsacheninstanz zu prüfen ist. Es läge nahe, auch angesichts immer ausgeprägterer Trockenperioden im Frühjahr, dass die “normale Bewirtschaftung” nicht bedeuten kann, Wasserstände in Marsch- und Moorböden immer weiter abzusenken (Olaf Dilling).

2022-05-10T22:10:19+02:0010. Mai 2022|Naturschutz|

Jagdrecht: Befriedung aus ethischen Gründen

Die Befriedung im Jagdrecht war in den letzten Jahren öfter Thema höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dies liegt daran, dass der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit einer Befriedung aus ethischen Gründen aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor nicht allzulanger Zeit ins Jagdrecht aufnehmen musste. Seitdem gibt es immer wieder Zweifelsfälle bei der Auslegung der neuen Regelung.

Hochsitz in Winterlandschaft

In 2020 hatten wir  über einen Fall berichtet, bei dem ein Grundstückseigentümer eine Befriedung beantragt hatte. Da der Antrag aber erst nach Abschluss des neuen Jagdpachtvertrags bearbeitet wurde, sollte die Befriedung auch erst nach Ablauf der Pacht eintreten. Dagegen hatte der Eigentümer geklagt und schließlich vor dem Bundesverwaltunsgericht (BVerwG) recht bekommen.

Ende letzten Jahres war wieder ein Fall einer Befriedung aus ethischen Gründen vor dem BVerwG. Diesmal ging es um die Maßstäbe für die Prüfung, ob tatsächlich ernstliche ethische Gründe vorliegen. Denn gemäß dem neu eingefügten § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG muss der Grundeigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.

Diesmal ging es um eine Frau, die ihr Grundstück befrieden lassen wollte, u.a. weil ihr Vater bei einem Jagdunfall gestorben sei. Dem Verwaltungsgericht hatte das nicht gereicht; der Tod ihres Vaters sei kein ethischer Grund, es sei aus dem Antrag nicht erkennbar, dass sie ihr Tun an Kriterien ausrichte, die sie anhand der moralischen Kategorien von “Gut” und “Böse” bewerte. Zudem würde ihr Fleischkonsum Zweifel daran wecken, dass sie von der Beseeltheit der Tiere ausgehe.

Schon der Bayrische Verwaltungsgerichtshof und dann auch das Bundesverwaltungsgericht haben den Fall anders beurteilt. Zumindest auf Nachfrage sei deutlich geworden, dass die Frau dem Wild das gleiche Schicksal ihres Vaters ersparen wolle, aufgrund einer Schussverletzung auf besonders qualvolle Weise zu sterben. Nach dem BVerwG müsse der Eigentümer die feste Überzeugung gewonnen haben, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung muss für ihn eine gewisse Wichtigkeit haben. Dies hat das BVerwG in dem vorliegenden Fall angenommen (Olaf Dilling).

 

2022-03-30T19:58:12+02:0030. März 2022|Naturschutz, Sport|

Wasserrecht: Klimaschutz auf Moorgrünland

Ein letztes Jahr abgeschlossenes Forschungsprojekt zu Klimawandel und Grünlandnutzung (SWAMPS) zeigt, dass sich Moorschutz mit einträglicher Landwirtschaft nicht ausschließen muss. Das inzwischen bekannte Problem ist, dass landwirtschaftliche Nutzung von Moorböden oft zu Treibhausgasemissionen führt. Denn der im Torfboden enthaltene fossile Kohlenstoff zersetzt sich, sobald der Wasserstand durch Entwässerung sinkt. Dadurch wird Kohlendioxid frei.

In dem Projekt wurde zur Entwicklung von Problemlösungen untersucht, ob es möglich ist, das Grünland auch bei höheren Wasserständen zu nutzen, um die Ausgasung von CO2 zu verringern oder gar zu verhindern. Aus dem Ergebnisbericht des Projekts geht hervor, dass diese Verringerung gar nicht so klar bestätigt werden konnte, vielleicht auch weil die Untersuchung in den letzten Jahren mit besonders trockenen Sommern durchgeführt wurde. Überraschend war jedoch ein weiteres Ergebnis: Die Hebung des Wasserstandes führte nicht, wie vermutet zu Produktivitätsverlusten, sondern im Gegenteil zu einer besseren Ernte. Dadurch war zumindest die Klimabilanz pro produzierter Einheit deutlich besser.

Das Forschungsergebnis stellt einmal mehr die herkömmliche Art des Wassermanagements der Wasser- und Bodenverbände, bzw. Unterhaltungsverbände in Frage: Denn deren Schwerpunkt liegt weiterhin bei der Entwässerung von landwirtschaftlichen Böden. Das wird auch vom Wasserhaushaltsrecht begünstigt. Denn wasserbauliche Maßnahmen zur Wiedervernässung sind nach § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungspflichtig oder können sogar ein Planfeststellungsverfahren nach sich ziehen. Anders die
Gewässerunterhaltung, für die nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 WHG keine Genehmigung erforderlich ist. Zwar sollen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WHG Beeinträchtigungen von Feuchtgebieten und Landökosystemen durch die Wasserwirtschaft vermieden, bzw. ausgeglichen werden, jedoch ist eine ökologische Verbesserung, anders als bei den Gewässern selbst, nicht gefordert.

Insofern bleibt noch einiges an rechtlichem Reformbedarf, um tatsächlich Moor- und Klimaschutz in landwirtschaftlich genutzten Flächen umzusetzen. Dabei wäre dies – wie die oben genannten Projektergebnisse zeigen – auch für die Landwirtschaft mitunter von Vorteil (Olaf Dilling).

2022-01-25T12:05:28+01:0025. Januar 2022|Naturschutz, Umwelt, Wasser|