Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Ja, Sie lesen richtig: Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren werden maßgeblich beschleunigt. Falls Sie nun ein Déjà-vu zu haben glauben, sind Sie sicherlich nicht allein. Dass Genehmigungsverfahren zu lange dauern, ist schließlich kein Geheimnis. Bestrebungen, Verfahren zu straffen und zu verkürzen, gibt es daher schon länger bzw. immer wieder. So richtig gefruchtet hat alles bisher nicht. Die Anforderungen setzt das materielle Recht und dessen Komplexität bestimmt die Machbarkeitsgrenze. Vielfach liegt es auch an der Überlastung der Genehmigungsreferate bei den Immissionsschutzbehörden. Des Öfteren besteht ein gewisser Unwillen zu pragmatischen Entscheidungen. Manchmal liegt es auch an schlechten Anträgen und undurchdachten Vorhaben (dann sind die Probleme hausgemacht). Doch auch das Verfahrensrecht bremst.

Nun ist eine aktuelle Novelle des BImSchG (und der 9. BImSchV) durch. Am 14.06.2024 hat auch der Bundesrat dem „Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ (ursprünglicher Entwurf: BT-Drs. 20/7502, Fassung der Beschlussempfehlung BT-Drs. 20/11657) zugestimmt.

Kern der Novelle sind insbesondere Erleichterungen für die Genehmigung von EE-Anlagen, aber auch andere immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sollen beschleunigt werden. Hierfür sind die Verkürzung von Rückmelde- und Entscheidungsfristen anderer Behörden, der Einsatz eines Projektmanagers, mehr Digitalisierung im Verfahren und eine Stärkung des vorzeitigen Beginns vorgesehen. Liest sich alles erstmal ganz interessant. Im Detail kommen dann wieder Fragen auf. Ein Projektmanager – § 2a der 9. BImSchV-Neu – mag zwar auf den ersten Blick eine gute Idee sein. Doch Professionalisierung ist auch heute schon möglich – gerade in der Öffentlichkeitsbeteiligung. Woher nehmen wir den Projektmanager und was macht er? Zu befürchten sind indes weitere Kosten und nur noch mehr Abstimmungsrunden – nicht weniger.

Mit der Überarbeitung von § 8a BImSchG sollen wir erleichterte Voraussetzungen für die Zulassung des vorzeitigen Beginns für Vorhaben auf einem bereits bestehenden Standort und bei Änderungsgenehmigungen bekommen. Bisher kommt es auf die Prognose an, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann. Der auf Antrag (!) erfolgende Wegfall dieser Prognoseentscheidung soll nun das Verfahren nachhaltig beschleunigen. Es ist eher unklar, wie es in der Praxis funktionieren soll, wenn Behörden ohne eine Prognoseentscheidung über die Genehmigungsfähigkeit den vorzeitigen Beginn zulassen, gleichwohl natürlich das Prüfprogramm im Rahmen der Zulassung vollumfänglich beachten sollen. Warten wir’s ab.   

Mit strafferen Fristen sollen Genehmigungsbehörden angehalten werden, schnellere Entscheidungen zu treffen. Die bisherigen Fristen aus § 10 Abs. 6a BImSchG sind da eher stumpfe Schwerter, da die Behörde den Fristbeginn zum einen selbst in der Hand hat und zum anderen die Fristen auch verlängern kann. Dies soll nun nicht mehr so einfach gehen, bzw. die Zustimmung des Antragstellers bedürfen. Ob auch dies in der Praxis funktioniert, bleibt abzuwarten. Ach ja, die neue IED kommt schließlich auch bald… (Dirk Buchsteiner)

2024-06-21T13:47:41+02:0021. Juni 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie, Kommentar|

Klimakrise im Paradies

Wir sahen es an der Aar 2021, wir haben es in weiten Teilen Süddeutschlands in diesem Jahr gesehen: Extremwetterereignisse sind keine Seltenheit mehr: Jahrhundertereignisse häufen sich. Während der Wasserstand mehrerer Flüsse im Süden Deutschlands noch hoch ist, aber nur noch wenig Regen erwartet wird und auch in Passau der Katastrophenfall aufgehoben wurde, erwarten andere Teile Europas Rekordtemperaturen. Für Griechenland und die Türkei werden bis zu 45 Grad vorhergesehen. Noch vor wenigen Jahren war Juni eine ideale Reisezeit für Griechenland. Dieses Jahr werde ich eines Besseren belehrt. Auf Rhodos sind es derzeit 39 Grad und damit ist es eigentlich zu heiß, um das Haus zu verlassen – ähnlich sieht es auf anderen griechischen Inseln aus: Akute Waldbrandgefahr. Rhodos war erst im Sommer 2023 von verheerenden Waldbränden besonders stark getroffen worden. Weite Landstriche bis zum Meer in Richtung Kiotari wirken nun surreal. Verkohlte Bäume wirken wie stumme Zeugen, dass die Hügel auch in diesem Teil der Insel noch im letzten Jahr grün bewaldet waren.

Spricht man mit Anwohnern vor Ort, hört man von Menschen, die im Feuer alles – bis auf das eigene Leben – verloren haben und nun schauen, wo sie unterkommen und neu beginnen können. Versicherungen gab es nicht. Zwar werden vereinzelt Bäume aus kosmetischen Gründen entlang der Straßen wieder angepflanzt, doch auch einige von diesen werden schon braun. Zumindest sind die Touristen wieder da – auch im Gebiet um Kiotari. Andere Teile der Insel sind weiterhin wunderschön. Traumhafte Strände, quirlige Ortschaften und archäologische Stätten machen den Reiz dieses „Edelsteins im Meer“ aus, wie ihn Udo Jürgens in „Rhodos im Regen“ etwas schnulzig besang. Wer kennt es nicht? Grüne Hügel, Meer und Wind und griechischer Wein, so wie das Blut der Erde. Aber angesichts der Temperaturen schon Anfang Juni steht die Frage im Raum, wie lange Griechenland noch ein Reiseziel für den Sommer sein kann. “Wir tun zu wenig für die Klimaanpassung”, sagt ein in Deutschland promovierter Arzt, der auf der Insel praktiziert und mit dem man ins Gespräch kommt. Der Energiebedarf ist bereits jetzt enorm. Gleichwohl steckt die Transformation der Energieerzeugung vor Ort allenfalls in den Kinderschuhen. Windenergieanlagen sieht man nicht, PV ist kaum zu finden und der Hauptenergiebedarf der Insel wird weiterhin durch das Kraftwerk in Soroni gedeckt, das nach eigenen Recherchen Schweröl verbrennt. (Dirk Buchsteiner)

2024-06-14T11:48:42+02:0014. Juni 2024|Energiewende weltweit, Industrie, Kommentar, re unterwegs|

Die Haftung des Immissionsschutzbeauftragten – ein weites Feld?

Was Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten sind, sagt uns § 54 BImSchG: Hiernach berät Immissionsschutzbeauftragte den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. In diesem Zusammenhang ist der Immissionsschutzbeauftragte berechtigt und verpflichtet, auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb entstehenden Abfälle oder deren Beseitigung als Abfall sowie zur Nutzung von entstehender Wärme, und auch auf umweltfreundliche Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung, hinzuwirken. Zudem wirkt er bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse mit. Der Aufgabenkatalog von § 54 BImSchG hört hier noch nicht auf. Zu Recht wird der Immissionsschutzbeauftragte daher als „Garant des Sachverstands“ oder „immissionsschutzrechtliches Gewissen“ bezeichnet.

Doch was ist, wenn etwas schiefläuft? Wie sieht es mit der Haftung aus? Kann der Immissionsschutzbeauftragte haftbar gemacht werden, wenn der seinen vielen Aufgaben nicht gerecht wird? In der Regel nicht.

In dem Fall, kann ihn allein der Anlagenbetreiber zur Erfüllung der Aufgaben anhalten. Nur ihm gegenüber bestehen die Pflichten und als Arbeitnehmer haftet er im Arbeitsverhältnis wie jeder Angestellte. Allerdings wären wohl die Grundsätze der gefahrgeneigten Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Behörde kann daher die Aufgabenerfüllung des Immissionsschutzbeauftragen weder Anlagenbetreiber noch vom Immissionsschutzbeauftragten selbst verlangen. Als schärfte Maßnahme kann sie jedoch eine Abberufung durchsetzen. Spezifische Verantwortlichkeiten treffen den Immissionsschutzbeauftragten gegenüber Dritten also nicht. So sind Pflichtversäumnisse des Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch nicht straf- oder bußgeldbewehrt. Der Immissionsschutzbeauftragte sollte allerdings bestenfalls dafür Sorge tragen, den Anlagenbetreiber vor einer etwaigen Haftung (also vor OWi- bzw. Strafverfahren) und Ansprüchen Dritter zu schützen. Als tauglicher Täter im Bereich Ordnungswidrigkeiten und im Strafrecht kommt der Immissionsschutzbeauftragte mangels eigener Entscheidungs- und Weisungsrechte in der Regel selbst nicht in Betracht. Für den Fall jedoch, dass die Geschäftsleitung einem Immissionsschutzbeauftragten zusätzliche Entscheidungs- und Weisungsrechte einräumt, trägt er damit möglicherweise selbst einen Teil der Unternehmensleitungsverantwortung. In diesem Fall könnte eine Haftung in Frage kommen. (Dirk Buchsteiner)

2024-06-07T02:01:20+02:007. Juni 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|