Illegaler Anlagenbetrieb – was nun?

Die Haftung lauert überall: Schon die Nichtbeachtung bußgeldbewährter Vorschriften reicht aus und es könnte Ärger mit der Behörde geben. Größeres Ungemach könnte jedoch drohen: Was ist, wenn man im (sehr dichten und zugewuchertem) Dschungel der umweltrechtlichen Vorschriften ein wenig mehr den Überblick verloren hat? Hier drei Beispielsfälle: Die Geschäftsleitung eines Unternehmens plant eine Erweiterung und denkt zwar über eine Genehmigung nach, meint aber keine zu brauchen und startet durch, weil die Lage für das Produkt, das man herstellt, günstig ist. Die Geschäfte eines Containerdienstes laufen, die Fahrzeugflotte ist gut unterwegs und irgendwo muss vielleicht auch mal schnell der eine oder andere Abfall zwischengelagert und sortiert werden. Einen Platz hat man schließlich dafür – eine Genehmigung nicht. Vielleicht tragen bei einem Chemieunternehmen Prozessoptimierungen Rechnung und der Anlagenbetrieb läuft qualitativ effizienter und schafft nun mehr Output. Alles nicht so schlimm?

Es kommt darauf an, sagt der Jurist. In diesen Beispielsfällen sollte man die Rechnung gegebenenfalls nicht ohne die zuständigen Behörden machen. Aus § 20 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) folgt schließlich, dass die zuständige Behörde anordnen soll, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die Luft für die Behörde ist bei dieser Sollvorschrift dünn, keine andere Entscheidung zu treffen. Die Rede ist von illegalem Anlagenbetrieb – was übrigens auch nach § 327 Strafgesetzbuch (StGB) – Unerlaubtes Betreiben von Anlagen – eine Straftat ist. Es droht also die Stilllegung, schlimmstenfalls sogar die Beseitigung (und der Totalverlust von Investitionen) und auch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mit ungewissem Ausgang.

Auch wenn die Luft dünn ist, heißt es für den Anlagenbetreiber: Tief durchatmen und nicht den Kopf verlieren. Die Anhörung dient dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Bereits hier erscheint fachliche aber auch rechtliche Unterstützung geboten, um etwaige behördliche Schreiben besser einzuordnen. Worum geht es? Wie weit würde die Stilllegung reichen? Macht es einen Unterschied, dass man bereits in einem Genehmigungsverfahren ist? Sollte jedoch bereits die Stilllegung (und z.B. im Beispielsfall 2 auch eine abfallrechtliche Beräumung) angeordnet worden sein, ist Schnelligkeit gefragt. Die Aufgabe ist dann, den entsprechenden Bescheid rechtlich auf Herz und Nieren zu prüfen, um hier Auswege aufzuzeigen und auch um Zeit zu gewinnen. Wie wir es vom Volksmund kennen, wird nicht alles immer so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Das gilt erst Recht für die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird – gerade dies ist seltener der Fall, als man denken mag. Allerdings muss man mitunter auch ein Gericht einschalten (sog. einstweiliger Rechtsschutz). Vielleicht ist die Sachlage „atypisch“, vielleicht verkennt die Behörde die einschlägige Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Vielleicht ist die Anlage bei genauerer Betrachtung gar nicht genehmigungsbedürftig, weil z.B. die vermeintlichen Abfälle, deren Lagerung als illegal angesehen wird, tatsächlich keine mehr sind (§ 5 KrWG). Entscheidend wird zudem sein, Fehler einzusehen, aus ihnen zu lernen und zielorientiert an deren Lösung zu arbeiten – dies geht nur mit guten Partnern an der Seite. Dann ist auch im Falle von Zwangsgeld vielleicht noch nicht das Ende aller Tage angebrochen. (Dirk Buchsteiner)

KI und Umwelt

In Berlin fand am 14.05.2024 das Green-AI Hub Forum statt. Hierbei handelt es sich um KI-Initiative des BMUV. Die Veranstaltung, die hochkarätig von Bundesumweltministerin Steffi Lemke eröffnet wurde, bot Einblicke in aktuelle Praxisbeispiele für praktische KI-Anwendungen zur Optimierung von Produktionsprozessen in Unternehmen. Vor Ort und im Livestream (hier abrufbar) konnte man erfahren, wie Green AI in der Praxis funktioniert. Das BMUV zeigte erste Ergebnisse der Green-AI Hub Pilotprojekte aus dem Mittelstand (siehe auch hier). Im Kern geht es darum, wie Künstliche Intelligenz (KI) für mehr Ressourceneffizienz eingesetzt werden kann. Rund 120 Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaft, Verbänden und Forschung tauschten sich über KI-Technologien aus und wie Unternehmen diese gewinnbringend einsetzen können.

Die vorgestellten zehn Beispiele der Unternehmen kamen aus verschiedenen Bereichen. So berichtete beispielsweise ein Verpackungshersteller über die Einbettung der KI in die betrieblichen Prozesse. Durch den KI-Einsatz konnten im Schnitt 10 bis 15 Prozent Material- und Energieeinsparungen erzielt werden. Ein Unternehmen optimierte im KI-Pilotprojekt den Herstellungsprozess der entwickelten Heizungsanlagen. Durch die verbesserte Planung und Dimensionierung neuer Hallen lassen sich Nutzungsdaten sammeln und so die Größe und Ausstattung ähnlicher Hallen zukünftig besser planen. Auch hier wurden Material, Energie und CO2 eingespart. Ein Hersteller von Einlagen konnte durch KI-gestützten 3D-Druck orthopädischer Einlagen konnte hierdurch ebenfalls die Materialbilanz drastisch verbessern.

Als Teil der KI-Strategie der Bundesregierung fördert das BMUV die nachhaltige Gestaltung von KI und die Nutzung ihrer Chancen zugunsten von Klima und Umwelt mit 150 Millionen Euro. Im Auftrag des BMUV koordiniert die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH die Umsetzung des Green-AI Hub Mittelstand. Den Betrieb übernehmen das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI), das Wuppertal Institut, das VDI Technologiezentrum und das VDI Zentrum Ressourceneffizienz. (Dirk Buchsteiner)

2024-05-16T19:31:20+02:0015. Mai 2024|Digitales, Industrie|

Berichtspflicht nach dem Lieferkettengesetz

Die Lieferkettengesetzgebung ist zur Zeit wieder politisch Thema. Denn der Rat der EU hat sich Mitte März schließlich doch durchgerungen, einem Richtlinienentwurf zuzustimmen, der eine Anpassung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) notwendig machen wird. Noch ist die Richtlinie zwar nicht verabschiedet, aber es gilt als relativ sicher, dass das EU Parlament noch im April im Plenum zustimmen wird. Der ganze Gesetzgebungsprozess war eine ziemliche Zitterpartie in Europa mit viel Verstimmung bei den anderen Mitgliedstaaten.

Eine Partei, die in Deutschland bei Wahlen mehr oder weniger 5% Stimmen kassiert, aber Regierungsverantwortung auf Bundesebene hat, hat in der EU für viel Verunsicherung gesorgt. Und nicht zum ersten Mal, so dass inzwischen immer öfter vom “German Vote” gesprochen wird, von einem unberechenbaren Wahlverhalten, dass längst abgestimmte Projekte im letzten Moment scheitern lässt. Für Europa ist keine gute Entwicklung – und zwar unabhängig von der unterschiedlichen Interessen oder politischen Präferenzen. Denn auch für Unternehmen ist es wichtig, einen verlässlichen politischen Rahmen zu haben, ohne ständige Überraschungen oder unvorhersehbare Kehrtwendungen.

Aber zurück zur Lieferkettengesetzgebung: Fest steht, trotz der Turbulenzen auf Europäischer Ebene, dass die vom deutschen Gesetz erfassten Unternehmen dieses Jahr zum ersten Mal einen Bericht gemäß § 10 Abs. 2 LkSG veröffentlichen müssen. Die Frist dafür läuft an sich Ende diesen Monats ab, genau gesagt am 30. April 2024. Allerdings hat die dafür zuständige Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereits auf seiner Website angekündigt, erst am 1. Juni diesen Jahres mit dem Prüfen anzufangen und alle bis dahin eingereichten Berichte zu akzeptieren.

Welche Unternehmen erfasst sind, ergibt sich aus § 1 LkSG. Demnach sind seit diesem Jahr alle Unternehmen mit mindestens 1000 Mitarbeitern erfasst. Die Berichtspflicht bezieht sich allerdings auf das vergangene Jahr. 2023 waren aufgrund einer Art phase-in-Regelung nur Unternehmen mit mindestens 3000 Mitarbeitern erfasst. Dabei werden bei verbundenen Unternehmen alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer des Verbunds bei der Obergesellschaft mit eingerechnet. Entsandte Arbeitnehmer werden ebenfalls gezählt, sowie Leiharbeiter, die über ein halbes Jahr bei dem Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Der Bericht muss öffentlich zugänglich auf der Internetseite des Unternehmens für mindestens sieben Jahre veröffentlicht werden. In ihm soll über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Jahr berichtet werden. Die mindestens erforderlichen Inhalte sind

  • ob das Unternehmen menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen identifiziert hat und – gegebenenfalls – welche dies sind,
  • was das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten gemäß §§ 4 bis 9 LkSG unternommen hat,
  • wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet,
  • welche Schlussfolgerungen es für zukünftige Maßnahmen zieht.

Die bevorstehenden Änderungen durch die EU Richtlinie wird sich an der Berichtspflicht voraussichtlich nicht viel ändern. Denn sie ist auch nach Artikel 11 des insoweit unveränderten Richtlinienentwurfs vorgesehen. Die sicherlich aufwendige Einarbeitung wird insofern nicht umsonst sein. (Olaf Dilling)

 

 

2024-04-18T23:38:05+02:0018. April 2024|Industrie, Kommentar, Umwelt|