Alles Abfall oder? Das Ende vom Abfallende für mineralische Abfälle?

Kreislaufwirtschaft ist Klimaschutz, weil Ressourcenschutz Klimaschutz ist. Die Circular Economy ist daher auch eine der beiden Säulen des Green Deal der EU, um Europa bis 2050 zu einem klimaneutralen Kontinent zu machen. Für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft muss es als wesentlichen Baustein “Nebenprodukte” geben dürfen, also der Weg am Abfallrecht vorbei muss tatsächlich offenstehen. Der Weg ist oftmals entweder zu oder in der Praxis so steinig, dass man ihn kaum zu beschreiten wagt. Zudem müssen für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft Abfälle auch das Ende der Abfalleigenschaft erreichen können. Dies sollte zudem dem Hof des Behandlers möglich sein. Diese einfache Erkenntnis ist jedoch in der Praxis oft getrübt. So ist Interesse daran, Stoffe und Gegenstände schnell ins Abfallrecht gelangen und in diesem System so lange wie möglich verbleiben zu lassen stärker, als die klare Zielvorgabe der Abfallrahmenrichtlinie und § 4 und 5 KrWG. Dabei heißt es doch eigentlich Kreislaufwirtschaftsgesetz und nicht mehr Abfallgesetz? Jährlich fallen in Deutschland mehr als 200 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an. Insbesondere im Lichte der doch ziemlich verqueren Ersatzbaustoffverordnung und teuren mineralischen Ersatzbaustoffen, die nicht einmal öffentliche Auftraggeber wollen, interessiert die Praxis, wann mineralische Abfälle, mit Abstand größte Massestrom an Abfällen das Ende der Abfalleigenschaft erreichen können. § 5 Abs. 2 KrWG enthält eine bisher ungenutzte Verordnungsermächtigung, um die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Dabei hatte es Anfang des Jahres noch ganz gut ausgesehen.

Die nun scheidende Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, konkretisierte Kriterien zur Erreichung des Abfallendes für bestimmte Sekundärstoffströme zu erarbeiten. In Umsetzung dieses Ziels hatte sich das BMUV dazu entschlossen, entsprechende Kriterien für mineralische Ersatzbaustoffe festzulegen, die aus der Aufbereitung mineralischer Abfälle stammen und bei deren weiterer bestimmungsgemäßer Verwendung die Abfalleigenschaft ausgeschlossen werden kann. Diese Abfallende-Verordnung sollte im Einklang mit der Ersatzbaustoffverordnung dazu beitragen, dass mineralische Ersatzbaustoffe effektiver im Kreislauf geführt werden. Wir erinnern uns: auch die Ersatzbaustoffverordnung war als Charmeoffensive für mineralische Ersatzbaustoffe gestartet. Endlich mehr Akzeptanz! Gleichzeitig sollte die Vermarktung von MEB als hochwertige und qualitätsgesicherte Recycling-Produkte gefördert werden. Das BMUV hatte im Januar 2024 ein Eckpunktepapier zur Abfallende-Verordnung für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe vorgelegt. Seitdem war nichts weiter passiert. Zumindest ging es nicht weiter. Mit dem gestrigen Aus der Bundesregierung ist zu erwarten, dass auch dieses Projekt (wie einige andere) auf der Strecke bleiben wird.

In der Rubrik „steckengebliebene Verfahren“ wird eine solche End-of-Waste-Verordnung natürlich keinen vorderen Platz einnehmen. Andere Themen sind für die Zwischenzeit im parlamentarischen Limbus sicherlich wichtiger. Eine zukünftige Bundesregierung sollte dieses Thema jedoch auf die Agenda setzen, damit auch hier dringend benötigt Hilfestellung und Klarheit für die Praxis erzielt werden kann. (Dirk Buchsteiner)

2024-11-07T18:11:55+01:007. November 2024|Abfallrecht, Industrie, Umwelt|

Das geplante Strompreispaket der Bundesregierung

Die Bundesregierung plant zur Entlastung der Wirtschaft ein neues “Strompreispaket” auf den Weg zu bringen.

Das neue Strompreispaket  zielt darauf ab, stromintensive Unternehmen langfristig zu entlasten und die Wettbewerbsfähigkeit des produzierenden Gewerbes in Deutschland zu stärken. Zu den wesentlichen Maßnahmen gehört eine drastische Senkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe auf den EU-Mindestwert von 0,05 Cent pro Kilowattstunde. Zuvor waren es noch über 1,5 Cent. Diese Reduzierung soll eine Kostenersparnis von rund 7 Milliarden Euro pro Jahr bewirken und wird durch eine weitere Verlängerung der Strompreiskompensation ergänzt, die den Unternehmen indirekte CO₂-Kosten zurückerstattet. Außerdem wird der sogenannte “Super-Cap”, eine Sonderregelung für besonders energieintensive Betriebe, für fünf Jahre ausgeweitet und entbürokratisiert.

Der „Super Cap“ ist eine spezielle Regelung, die besonders energieintensive Unternehmen von hohen Stromkosten entlasten soll. Dieser Mechanismus richtet sich an Betriebe, die im internationalen Wettbewerb stehen und aufgrund ihres hohen Energieverbrauchs besonders von den Strompreisschwankungen betroffen sind. Der Super Cap erlaubt es diesen Unternehmen, sich von einem Teil der CO₂-bedingten Zusatzkosten zu befreien, indem sie auf eine Deckelung ihrer Stromkosten zurückgreifen können. Die Zahl der davon betroffenen Unternehmen beträgt ungefähr 350.

In der Praxis bedeutet dies, dass für Unternehmen mit enormem Strombedarf, wie in der Stahl- oder Chemieindustrie, eine Entlastung durch den Verzicht auf bestimmte Sockelbeträge und Bürokratiekosten geschaffen wird. Im Rahmen der Strompreiskompensation werden ihre zusätzlichen Stromkosten für die nächsten fünf Jahre gedeckelt, sodass diese Betriebe besser gegen Preisschwankungen geschützt sind und somit eine stabilere Kostenplanung betreiben können​

Das Paket beinhaltet auch Maßnahmen zur Stabilisierung der Netzentgelte, die zusätzlich zur Entlastung der Unternehmen beitragen sollen. So können insbesondere energieintensive Branchen wie Chemie oder Metallverarbeitung von einer “Strompreisbrücke” profitieren, die ihnen Planungssicherheit und finanzielle Entlastung bietet. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfassenderen Wachstumsinitiative, die auch eine verbesserte Infrastruktur und schnellere Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien anstrebt, um die Energiewende in Deutschland voranzutreiben und die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren.

(Christian Dümke)

2024-10-25T20:02:34+02:0025. Oktober 2024|Energiepolitik, Industrie, Netzbetrieb|

Entwaldungsfreie Lieferketten – Kommission verschiebt Inkrafttreten der EUDR

Eigentlich sollte sie ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden sein (wir berichteten hier davon): Die Rede ist von der EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten  (Verordnung (EU) 2023/1115) – der sog. „Entwaldungsverordnung – EU Deforestration Regulation – EUDR. Nun hat die Kommission kurzfristig (und in einem ungewöhnlichen Schritt) am Mittwoch die Reißleine gezogen (siehe Pressemitteilung) und vorgeschlagen, die politisch durchaus umstrittene Verordnung um ein Jahr zu verschieben. Kritik gab es nicht nur von Waldbesitzern und Landwirten, sondern auch bei vielen Wirtschaftsteilnehmern und vor allem auch aus Drittstaaten. Für die Betroffenen im weiten Anwendungsbereich der Verordnung wird dies wohl mehr Zeit bedeuten. Sofern das Parlament und der Rat dem Vorschlag der Kommission zustimmen, würde die Verordnung erst am 30. Dezember 2025 für Großunternehmen und am 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen in Kraft treten.

Die Verordnung wird als Bürokratiemonster angesehen, sie sei mit ihren Anforderungen „Irrsinn“. Sicher ist jedoch auch, dass Wälder weltweit weiterhin von Abholzung und den Konsequenzen des Klimawandels bedroht sind. Insbesondere im Amazonasbereich geht die Entwaldung besorgniserregend schnell voran – allen Bemühungen zum Trotz. Daran hat trägt auch die EU große Mitschuld. Nach Angaben der EU-Kommission ist der Konsum der EU-Bevölkerung für über 10 Prozent der globalen Entwaldung verantwortlich. Dies betrifft u.a. den Import von Palmöl, Soja, Kautschuk, Rindfleisch, Kakao und Kaffee.

Die Vorgänge rund um das Gesetz für entwaldungsfreie Lieferketten sind ein Trauerspiel. Zuerst hält Ursula von der Leyen monatelang die für die Unternehmen wichtigen Durchführungsbestimmungen zurück. Und weil nun die Zeit bis zum Umsetzungsdatum immer knapper und der Druck immer größer wird, schlägt sie eine Verschiebung des wichtigen Gesetzes vor. Die Verschiebung passiert im Kontext der größten Waldvernichtung der letzten Jahre auf dem lateinamerikanischen Kontinent. Sie ist ein frontaler Angriff auf den Green Deal.“, so die Europaabgeordnete Anna Cavazzini, Vorsitzende des EU-Binnenmarktausschusses. Vielfach wird der Schritt jedoch auch begrüßt. Für den Europaabgeordneten Peter Liese hätte das geplante Inkrafttreten „ein unverantwortliches Chaos“ bewirkt. „Viele Voraussetzungen zur Anwendung sind nicht klar und viele Drittstaaten beklagen sich zurecht. Kleinbauern, z.B. in Lateinamerika, brauchen viel mehr Unterstützung und wir müssen eine unbürokratische Umsetzung sicherstellen. All das ist kurzfristig nicht möglich.

Ob das beabsichtigte Moratorium tatsächlich zu weniger Bürokratie und zu mehr Augenmaß führt, bleibt abzuwarten. Denn Sorgfaltspflichten bringen wohl nur dann was, wenn sie tatsächlich auch streng sind. (Dirk Buchsteiner)

2024-10-04T11:22:00+02:004. Oktober 2024|Industrie, Naturschutz, Umwelt|