Inkrafttreten von § 2a der BioAbfV

Die Bioabfallverordnung (BioAbfV) regelt die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden. Wir erinnern uns, 2022 gab es eine „kleine Novelle“ der Bioabfallverordnung mit gestaffeltem Inkrafttreten von einzelnen Vorschriften. Die Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung in § 2a traten nun zum 01.05.2025 in Kraft.

Hierin heißt es u.a.: Der Anteil der Fremdstoffe Glas, Metalle und Kunststoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 Millimetern darf zusammen einen Höchstwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Trockenmasse des Materials, bei den in Absatz 1 genannten Bioabfällen und Materialien nicht überschreiten (…).

Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem auch, dass Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller übernommene verpackte Bioabfälle – insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle – zunächst von anderen Bioabfällen getrennt halten und eine gesonderte Verpackungsentfrachtung durchführen müssen. Die Fremdstoffe, sprich, Verpackungen, sollen dabei in möglichst großstückigem Zustand aussortiert werden.

Von Verbandsseite wird diese Verschärfung durchaus begrüßt. Vom BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. hieß es dazu: „Wir unterstützen die neuen Vorgaben, da sie den Eintrag von Kunststoffen und anderen Störstoffen in die Umwelt reduzieren und die Qualität der Bioabfälle deutlich verbessern“. „Eine sorgfältige Getrenntsammlung war schon immer erforderlich. Kunststoffe, Metalle und Glas gehören nicht in die Biotonne, da sie hohe Behandlungskosten verursachen und die Qualität der Komposte mindern. Die neuen Grenzwerte richten sich primär an die Kommunen, die durch Abfallsatzungen Anreize für bessere Mülltrennung schaffen können – etwa durch Öffentlichkeitsarbeit, Gebührenmodelle oder Sanktionen bei Fehlwürfen. Mit kluger lokaler Steuerung müssen dadurch keine zusätzlichen Kosten für Bürgerinnen und Bürger entstehen“. (so steht es zumindest im Recycling Magazin).

So richtig es auch ist, Bioabfall von Fremdstoffen zu trennen, so bauschschmerzbehaftet ist es dann doch oftmals in der Praxis. Fehlwürfe sind ein Problem, besonders in Städten. Was in welche Tonne kommt, lernt man zwar auch in der Schule (oder sollte es dort lernen). Doch gilt hier auch der Grundsatz, was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr. Steigende Kosten sind dann die logische Folge, denn wenn nicht am Entstehungsort getrennt wird, helfen am Ende auch modernste Maschinen nicht, heißt es aus der Praxis. Der Verbraucher hat mitunter immer noch nicht gelernt, dass die Plastiktüte („ist doch komposttierbar!“) nicht in die Biotonne gehört. Auch zu den Biomüllpapiertüten gibt es unterschiedliche Meinungen. In Berlin sind diese gestattet, woanders nicht. Das Ziel sollte aber sein, dass am Ende dann Energie produziert bzw. ein guter Kompost aus dem Bioabfall hergestellt wird. Für letzteren besteht dann auch die Hoffnung, dass dieser auch beim Behandler das Ende der Abfalleigenschaft erreicht. Doch das ist ein anderes Thema. (Dirk Buchsteiner)

2025-05-02T16:57:50+02:002. Mai 2025|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Umwelt|

Achtung: Ab dem 28. Juni 2025 gelten die Pflichten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das bereits im Juli 2021 in Kraft trat, hat das Ziel, die Barrierefreiheit in Deutschland deutlich zu verbessern – insbesondere im digitalen und technischen Bereich. Es setzt die EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um.

Kerninhalt des Gesetzes ist die Verpflichtung von Wirtschaftsakteuren (z. B. Herstellern, Händlern und Dienstleistern), bestimmte Produkte und Dienstleistungen – etwa Geldautomaten, E-Books, Webseiten, Apps oder Telekommunikationsdienste – so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind.

Das Gesetz gilt ab dem 28. Juni 2025 verbindlich, enthält aber Übergangsfristen, insbesondere für kleinere Unternehmen. Es soll dazu beitragen, gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung im Alltag zu fördern. Kleine Unternehmen des Dienstleistungssektors (unter 10 Mitarbeitende und 2 Mio. € Jahresumsatz) sind teilweise ausgenommen.

Von besonderer Bedeutung ist dabei für viele Unternehmen, insbesondere auch in der Energiewirtschaft die Pflicht zur barrierefreien Ausgestaltung von Websites. Damit eine Website im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) als barrierefrei gilt, muss sie bestimmte technische und gestalterische Anforderungen erfüllen, die vor allem auf der internationalen Norm EN 301 549 und den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 basieren. Die wichtigsten Anforderungen sind:

  • Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen für alle Nutzer*innen erkennbar sein – z. B. durch Textalternativen für Bilder, ausreichende Kontraste und gut strukturierte Überschriften.

  • Bedienbarkeit: Die Website muss vollständig per Tastatur nutzbar sein und darf keine Inhalte enthalten, die Krampfanfälle auslösen könnten (z. B. blinkende Elemente).

  • Verständlichkeit: Die Inhalte und Navigation sollen klar, einfach und vorhersehbar sein.

  • Robustheit: Die Website muss mit verschiedenen assistiven Technologien (z. B. Screenreadern) kompatibel sein.

Zusätzlich muss die Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten sowie eine Möglichkeit zur Feedback-Abgabe, falls Nutzer auf Barrieren stoßen.

Unternehmen, die gegen die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) verstoßen, müssen mit verschiedenen rechtlichen Konsequenzen rechnen:

  1. Durchsetzung durch Marktüberwachung: Behörden der Marktüberwachung (z. B. Bundesnetzagentur oder Landesbehörden) kontrollieren die Einhaltung der Vorgaben. Bei Verstößen können sie Maßnahmen wie Rückrufe, Verkaufsverbote oder Nachbesserungen anordnen.

  2. Bußgelder: Das Gesetz sieht empfindliche Bußgelder vor – bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Barrierefreiheitsanforderungen können diese bis zu 100.000 Euro betragen (§ 29 BFSG).

  3. Abmahnungen. Wettbewerber und auch Verbände und Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen können rechtlich gegen barrierefreie Mängel vorgehen. Es besteht die Gefahr von Abmahnungen oder gerichtlichen Klagen.

Diese Sanktionen gelten insbesondere ab dem 28. Juni 2025, wenn das Gesetz verbindlich in Kraft tritt.

(Christian Dümke)

2025-05-09T19:32:05+02:002. Mai 2025|Allgemein, Gesetzgebung|

Stückwerk oder Puzzle? Schulwegsicherheit und Straßenverkehrsrechtsreform

Damit etwas ins Rollen kommt, braucht es eine “kritische Masse”. Niemand weiß das besser als Mandaten von uns, die sich unter dem Namen Kidical Mass Aktionsbündnis unter anderem für Schulwegsicherheit einsetzen und für die wir ein Gutachten und Leitfaden zu Schulstraßen verfasst haben. Abgeleitet ist dieser Name von dem großen Bruder der Initative, der “Critical Mass”, die regelmäßig Veranstaltungen organisieren, bei denen sie sich auf § 27 Abs. 1 Satz 2 StVO berufen: “Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden.”

Eine kritische Masse kann es nicht nur aus Personen geben, die in einem Verkehrssystem plötzlich eine relevante Größe werden. Auch im Rechtssystem selbst gibt es solche Phänomene. Normen die reformiert werden und unverbunden nur marginal was ändern würden, können ineinander greifen und plötzlich größere Veränderungen ermöglichen.

Zwei Vorschulkinder, die im Herbst Hand in Hand über einen Weg im Park laufen.

Weil es um Kinder und Schulwegsicherheit geht, passt es vielleicht, von Puzzleteilen zu sprechen: Aufgrund verschiedener Detailregeln wird es in manchen Fällen nun möglich, Schulwege im Ganzen verkehrssicher zu planen. Die Puzzleteile fügen sich zu einem größeren Bild zusammen. Das geht nicht immer, denn manchmal bleiben doch noch Lücken. Aber es funktioniert dank der Straßenverkehrsrechtsreform immer öfter!

In Pfaffenhofen, einer oberbayrischen Kommune, in der wir beraten haben, war es möglich, auf dem größten Teil des Vorfahrtsstraßennetzes Tempo 30 anzuordnen. Und das jeweils mit guten Gründen, die auch die Staatsregierung in München akzeptieren muss.

Von was für Puzzleteilen sprechen wir? Im Wesentlichen sind es fünf neue Regelungen:

  1. Aufwertung der Schulwegeplanung: Die Schulwegeplanung, die in vielen Bundesländern schon fest etabliert wird, wird straßenverkehrsrechtlich inzwischen besser aufgegriffen.
  2. Dies zeigt sich insbesondere bei hochfrequentierten Schulwegen: Denn an diesen sollen die Straßenverkehrsbehörden nun in der Regel gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO Tempo 30 anordnen. Dies gilt auch an Landes-, Bundes- und sonstigen Vorfahrtsstraßen. Die Schulwegeplanung kann gemäß den Richtlinien der VwV-StVO festlegen, welche Routen als hochfrequentiert betrachtet werden. Dies liegt nicht nur im Nahbereich der Schule nahe, sondern unter Umständen auch in Ortsteilen ohne Schule in der Nähe von Bushaltestellen, die von Schulbussen frequentiert werden. Hier der O-Ton der erst kürzlich überarbeiteten Verwaltungsvorschrift zur StVO:
    Hochfrequentierte Schulwege sind Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen haben. Diese Wege können auch im Zusammenhang mit der Nutzung des ÖPNV bestehen. Ihre Lage ist begründet darzulegen. Sie kann sich auch aus Schulwegplänen ergeben, die von den betroffenen Schulen und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sowie gegebenenfalls Polizei und Straßenbaubehörde erarbeitet wurden. Auf den Schulwegen sind bei der Abwägung über die Geschwindigkeitsbeschränkung jedoch auch Querungshilfen und Sicherheitseinrichtungen zu berücksichtigen, z.B. Lichtzeichenanlagen oder Absperrgitter.
  3. Eine besondere Bedeutung im Puzzle bekommen Fußgängerüberwege (Zebrastreifen). Denn neuerdings sind auch sie ein Grund, Tempo 30 anzuordnen, was sich aus § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 10 StVO ergibt. Insbesondere kommt das laut VwV-StVO dort in Betracht, wo der Straßenverlauf unübersichtlich ist oder wo typischerweise damit gerechnet werden muss, dass Kraftfahrer von sich aus nicht mit der Geschwindigkeit herunter gehen, um ihre Bereitschaft, Vorrang zu gewähren, zu signalisieren.
  4. Lückenschlüsse zwischen Tempo 30-Zonen hat es auch bisher schon gegeben. Inzwischen sind diese jedoch auf 500 m ausgedehnt worden. Da gibt es nun an vielen Orten ganz viele Puzzleteile, die neu eingefügt werden können und das Bild des verkehrssicheren Schulwegs vervollständigen.
  5. Schließlich gibt es noch das Centerpiece: Die Schulstraße. Mit der Straßenverkehrrechtsreform hat sie nur indirekt was zu tun, auch wenn sie sich fast zeitgleich in Deutschland durchgesetzt hat. Es gibt jedenfalls immer mehr entsprechende Projekte, nicht nur in NRW, wo es sogar einen Erlass dazu gibt. Durch die Bereitstellung von angemessenen Flächen für den Fuß- und Radverkehr, die neuerdings gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO möglich ist, gibt es aber auch eine weitere Grundlage für ihre Anordnung. Demnächst werden wir die Details in einer Neuauflage des Gutachtens oder Leitfadens hier vorstellen. (Olaf Dilling)

 

2025-04-16T12:25:52+02:0016. April 2025|Allgemein, Gesetzgebung, Verkehr, Verwaltungsrecht|