Klimaziele 2030: In Reichweite, aber nicht garantiert

Der Expertenrat für Klimafragen hat letzte Woche seinen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025 vorgelegt (siehe Pressemitteilung des BMUKN hier). Der Expertenrat bestätigt, dass die nationalen Klimaziele (und mit ihnen eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um mindestens 65 % gegenüber 1990) grundsätzlich erreichbar sind – bleiben wir verhalten optimistisch. Dennoch dürfte Deutschland die Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung (Verordnung (EU) 2018/842 – Effort Sharing Regulation ESR) im selben Zeitraum deutlich verfehlen. Besonders kritisch ist die Lage im Verkehrs- und Gebäudesektor sowie im Bereich der Landnutzung, wo die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Klimaziele zu erreichen. Ein entschlossenes und koordiniertes Vorgehen ist erforderlich, um auch die Weichen für eine nachhaltige und klimaneutrale Zukunft zu stellen. Denn nach der ESR ist es eben nicht möglich, Defizite eines Sektors durch Übererfüllung anderer Sektoren auszugleichen, wie dies nach dem nationalen Klimaschutzgesetz möglich ist.

Im Verkehrssektor sind die Emissionen mit 143 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten weiterhin hoch, und es fehlt an ausreichenden Maßnahmen zur Reduktion. Der Gebäudesektor verzeichnete 2024 Emissionen von 101 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten, was ebenfalls über dem Zielpfad liegt. Hinzu kommt, dass Wälder und Moore, einst CO₂-Senken, durch Dürre, Trockenheit und Schädlinge zunehmend zu Emissionsquellen werden.

Als Reaktion auf die Herausforderungen plant die Bundesregierung ein neues Klimaschutzprogramm, das insbesondere die Sektoren Verkehr, Gebäude und Landnutzung in den Fokus nimmt. Ziel ist es, klimafreundliche Technologien zu fördern und die Emissionen in diesen Bereichen deutlich zu senken. Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten des Sondervermögens für Klimaschutz und Infrastruktur gezielt genutzt werden, um die Transformation zu einer klimaneutralen Gesellschaft voranzutreiben. (Dirk Buchsteiner).

Inkrafttreten von § 2a der BioAbfV

Die Bioabfallverordnung (BioAbfV) regelt die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden. Wir erinnern uns, 2022 gab es eine „kleine Novelle“ der Bioabfallverordnung mit gestaffeltem Inkrafttreten von einzelnen Vorschriften. Die Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung in § 2a traten nun zum 01.05.2025 in Kraft.

Hierin heißt es u.a.: Der Anteil der Fremdstoffe Glas, Metalle und Kunststoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 Millimetern darf zusammen einen Höchstwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Trockenmasse des Materials, bei den in Absatz 1 genannten Bioabfällen und Materialien nicht überschreiten (…).

Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem auch, dass Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller übernommene verpackte Bioabfälle – insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle – zunächst von anderen Bioabfällen getrennt halten und eine gesonderte Verpackungsentfrachtung durchführen müssen. Die Fremdstoffe, sprich, Verpackungen, sollen dabei in möglichst großstückigem Zustand aussortiert werden.

Von Verbandsseite wird diese Verschärfung durchaus begrüßt. Vom BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. hieß es dazu: „Wir unterstützen die neuen Vorgaben, da sie den Eintrag von Kunststoffen und anderen Störstoffen in die Umwelt reduzieren und die Qualität der Bioabfälle deutlich verbessern“. „Eine sorgfältige Getrenntsammlung war schon immer erforderlich. Kunststoffe, Metalle und Glas gehören nicht in die Biotonne, da sie hohe Behandlungskosten verursachen und die Qualität der Komposte mindern. Die neuen Grenzwerte richten sich primär an die Kommunen, die durch Abfallsatzungen Anreize für bessere Mülltrennung schaffen können – etwa durch Öffentlichkeitsarbeit, Gebührenmodelle oder Sanktionen bei Fehlwürfen. Mit kluger lokaler Steuerung müssen dadurch keine zusätzlichen Kosten für Bürgerinnen und Bürger entstehen“. (so steht es zumindest im Recycling Magazin).

So richtig es auch ist, Bioabfall von Fremdstoffen zu trennen, so bauschschmerzbehaftet ist es dann doch oftmals in der Praxis. Fehlwürfe sind ein Problem, besonders in Städten. Was in welche Tonne kommt, lernt man zwar auch in der Schule (oder sollte es dort lernen). Doch gilt hier auch der Grundsatz, was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr. Steigende Kosten sind dann die logische Folge, denn wenn nicht am Entstehungsort getrennt wird, helfen am Ende auch modernste Maschinen nicht, heißt es aus der Praxis. Der Verbraucher hat mitunter immer noch nicht gelernt, dass die Plastiktüte („ist doch komposttierbar!“) nicht in die Biotonne gehört. Auch zu den Biomüllpapiertüten gibt es unterschiedliche Meinungen. In Berlin sind diese gestattet, woanders nicht. Das Ziel sollte aber sein, dass am Ende dann Energie produziert bzw. ein guter Kompost aus dem Bioabfall hergestellt wird. Für letzteren besteht dann auch die Hoffnung, dass dieser auch beim Behandler das Ende der Abfalleigenschaft erreicht. Doch das ist ein anderes Thema. (Dirk Buchsteiner)

2025-05-02T16:57:50+02:002. Mai 2025|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Umwelt|

Achtung: Ab dem 28. Juni 2025 gelten die Pflichten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das bereits im Juli 2021 in Kraft trat, hat das Ziel, die Barrierefreiheit in Deutschland deutlich zu verbessern – insbesondere im digitalen und technischen Bereich. Es setzt die EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um.

Kerninhalt des Gesetzes ist die Verpflichtung von Wirtschaftsakteuren (z. B. Herstellern, Händlern und Dienstleistern), bestimmte Produkte und Dienstleistungen – etwa Geldautomaten, E-Books, Webseiten, Apps oder Telekommunikationsdienste – so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind.

Das Gesetz gilt ab dem 28. Juni 2025 verbindlich, enthält aber Übergangsfristen, insbesondere für kleinere Unternehmen. Es soll dazu beitragen, gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung im Alltag zu fördern. Kleine Unternehmen des Dienstleistungssektors (unter 10 Mitarbeitende und 2 Mio. € Jahresumsatz) sind teilweise ausgenommen.

Von besonderer Bedeutung ist dabei für viele Unternehmen, insbesondere auch in der Energiewirtschaft die Pflicht zur barrierefreien Ausgestaltung von Websites. Damit eine Website im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) als barrierefrei gilt, muss sie bestimmte technische und gestalterische Anforderungen erfüllen, die vor allem auf der internationalen Norm EN 301 549 und den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 basieren. Die wichtigsten Anforderungen sind:

  • Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen für alle Nutzer*innen erkennbar sein – z. B. durch Textalternativen für Bilder, ausreichende Kontraste und gut strukturierte Überschriften.

  • Bedienbarkeit: Die Website muss vollständig per Tastatur nutzbar sein und darf keine Inhalte enthalten, die Krampfanfälle auslösen könnten (z. B. blinkende Elemente).

  • Verständlichkeit: Die Inhalte und Navigation sollen klar, einfach und vorhersehbar sein.

  • Robustheit: Die Website muss mit verschiedenen assistiven Technologien (z. B. Screenreadern) kompatibel sein.

Zusätzlich muss die Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten sowie eine Möglichkeit zur Feedback-Abgabe, falls Nutzer auf Barrieren stoßen.

Unternehmen, die gegen die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) verstoßen, müssen mit verschiedenen rechtlichen Konsequenzen rechnen:

  1. Durchsetzung durch Marktüberwachung: Behörden der Marktüberwachung (z. B. Bundesnetzagentur oder Landesbehörden) kontrollieren die Einhaltung der Vorgaben. Bei Verstößen können sie Maßnahmen wie Rückrufe, Verkaufsverbote oder Nachbesserungen anordnen.

  2. Bußgelder: Das Gesetz sieht empfindliche Bußgelder vor – bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Barrierefreiheitsanforderungen können diese bis zu 100.000 Euro betragen (§ 29 BFSG).

  3. Abmahnungen. Wettbewerber und auch Verbände und Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen können rechtlich gegen barrierefreie Mängel vorgehen. Es besteht die Gefahr von Abmahnungen oder gerichtlichen Klagen.

Diese Sanktionen gelten insbesondere ab dem 28. Juni 2025, wenn das Gesetz verbindlich in Kraft tritt.

(Christian Dümke)

2025-05-09T19:32:05+02:002. Mai 2025|Allgemein, Gesetzgebung|