Das Ende der Gasspeicherumlage im Vertrieb: Ein neuer § 35g Abs. 7 EnWG

Dass die Gasspeicherumlage entfallen soll, ist keine Überraschung. Dies ist im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung angelegt. Dort, wo die Umlage – wie in den meisten Gaslieferverträgen – mit dem Verbrauch wie andere Umlagen auf den Preis aufgeschlagen wird, ist ihr Wegfall für die Vertriebe kein Problem, zumindest dann nicht, wenn ihnen genügend Zeit für die Umsetzung bleibt. Nach einem neuen § 35g Abs. 7 EnWG, der derzeit im Entwurf vorliegt, soll die Umlage bereits zum 1. Januar 2026 entfallen. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber sich beeilen muss, um den Unternehmen ausreichend Zeit für Preiskalkulation und Kundenmitteilungen einzuräumen.

Die Bundesregierung will jedoch auch diejenigen Preise um die Gasspeicherumlage senken, in denen diese nicht gesondert ausgewiesen, sondern in den Gesamtpreis einkalkuliert wurde. Der bereits erwähnte Absatz 7 enthält in Satz 2 eine Regelvermutung, wonach die Umlage in die Kalkulation eingeflossen sein soll und daher der Preis entsprechend zu reduzieren sei, es sei denn, der Verantwortliche kann nachweisen, dass dies nicht der Fall ist. Wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der amtlichen Begründung ist zu entnehmen, dass die Bundesnetzagentur stichprobenartig kontrollieren kann. Im Übrigen dürfte es am Käufer liegen, eine entsprechende Behauptung zu hinterfragen und den Nachweis zu prüfen. Wie dieser Nachweis konkret aussehen könnte, bleibt allerdings offen. Viel spricht dafür, dass es sich um Einzelfälle handelt, etwa ältere Fixpreisverträge, die nachweislich nicht um die Gasspeicherumlage erhöht wurden, oder transparente kalkulatorische Grundlagen, die Bestandteil des Vertrags geworden sind.

Abgesehen von der heftig umstrittenen Frage, ob es überhaupt möglich ist, die Gasspeicherumlage aus dem Klima- und Transformationsfonds zu bezahlen, ohne mit dem Verfassungsrecht zu kollidieren, sind die anstehenden Schritte den Vertriebsunternehmen aus den vergangenen Jahren gut bekannt. Dass immer wieder neue Umlagen hinzukommen oder entfallen, ist inzwischen gängige Praxis.
Es ist zuletzt auch nicht erstaunlich, dass die Bundesregierung sich einen transparenten Ausweis der Reduzierung wünscht – so auch in § 35g Abs. 7 Satz 4 EnWG-E –, schließlich möchte sie ihren Wählern nachweisen, dass sie die Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag auch tatsächlich umsetzt. Ob dies von den Bürgern überhaupt wahrgenommen wird, steht jedoch angesichts der aktuellen Informationsflut in Gasabrechnungen in den Sternen. Wir hätten da ja so eine Vermutung (Miriam Vollmer).

2025-08-08T18:48:46+02:008. August 2025|Energiepolitik, Gas, Gesetzgebung, Vertrieb|

Geplante Ausweitung der Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilverfahren

Für die  Zuständigkeitsverteilung zwischen den Amts- und Landgerichten bei Klageverfahren gilt bislang der Grundsatz: Die Amtsgerichte sind gemäß § 23 Nr. 1 GVG in Zivilsachen für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro zuständig; übersteigt der Streitwert diesen Betrag, ist die Zuständigkeit der Landgerichte gegeben. Dieser seit über drei Jahrzehnten unveränderte Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte soll nunmehr nach Plänen des Gesetzgebers auf 10.000 Euro angehoben werden. Ziel dieser Anpassung ist laut dem federführenden Ministerium für Justiz eine nachhaltige Stärkung der Amtsgerichte im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit sowie eine strukturelle Förderung des Justizstandorts Deutschland, insbesondere im ländlichen Raum.

Darüber hinaus ist vorgesehen, bestimmte Sachgebiete unabhängig vom Streitwert den Amts- bzw. Landgerichten zuzuweisen, um eine stärkere Spezialisierung der Gerichte zu ermöglichen und die Effizienz der Verfahrensführung zu verbessern. So sollen beispielsweise nachbarrechtliche Streitigkeiten künftig streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugewiesen werden, während Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, dem Vergaberecht sowie aus Veröffentlichungspflichten streitwertunabhängig in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen sollen.

Für den Bereich der Energieversorgung gilt bereits nach § 102 EnWG eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte, unabhängig vom Streitwert, aber diese Sonderzuweisung hat in der Praxis so ihre Tücken. Sie soll nämlich nur gegeben sein, für Streitigkeiten über die auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes zu entscheiden ist. Streitigkeiten nach dem ebenfalls energierechtlichen EEG fallen aber zum Beispiel nicht darunter.

Ob die geplante Änderung eine Verbesserung darstellt bleibt abzuwarten. Klageverfahren die am Amtsgericht beginnen gelangen nicht mehr vor die Oberlandesgerichte sondern können nach der Berufung zum Landgericht dann in der – nicht einfach zu erreichenden Revision – nur vom BGH entschieden werden.

(Christian Dümke)

2025-06-27T17:30:26+02:0027. Juni 2025|Gesetzgebung|

Klimaziele 2030: In Reichweite, aber nicht garantiert

Der Expertenrat für Klimafragen hat letzte Woche seinen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025 vorgelegt (siehe Pressemitteilung des BMUKN hier). Der Expertenrat bestätigt, dass die nationalen Klimaziele (und mit ihnen eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um mindestens 65 % gegenüber 1990) grundsätzlich erreichbar sind – bleiben wir verhalten optimistisch. Dennoch dürfte Deutschland die Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung (Verordnung (EU) 2018/842 – Effort Sharing Regulation ESR) im selben Zeitraum deutlich verfehlen. Besonders kritisch ist die Lage im Verkehrs- und Gebäudesektor sowie im Bereich der Landnutzung, wo die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Klimaziele zu erreichen. Ein entschlossenes und koordiniertes Vorgehen ist erforderlich, um auch die Weichen für eine nachhaltige und klimaneutrale Zukunft zu stellen. Denn nach der ESR ist es eben nicht möglich, Defizite eines Sektors durch Übererfüllung anderer Sektoren auszugleichen, wie dies nach dem nationalen Klimaschutzgesetz möglich ist.

Im Verkehrssektor sind die Emissionen mit 143 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten weiterhin hoch, und es fehlt an ausreichenden Maßnahmen zur Reduktion. Der Gebäudesektor verzeichnete 2024 Emissionen von 101 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten, was ebenfalls über dem Zielpfad liegt. Hinzu kommt, dass Wälder und Moore, einst CO₂-Senken, durch Dürre, Trockenheit und Schädlinge zunehmend zu Emissionsquellen werden.

Als Reaktion auf die Herausforderungen plant die Bundesregierung ein neues Klimaschutzprogramm, das insbesondere die Sektoren Verkehr, Gebäude und Landnutzung in den Fokus nimmt. Ziel ist es, klimafreundliche Technologien zu fördern und die Emissionen in diesen Bereichen deutlich zu senken. Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten des Sondervermögens für Klimaschutz und Infrastruktur gezielt genutzt werden, um die Transformation zu einer klimaneutralen Gesellschaft voranzutreiben. (Dirk Buchsteiner).