RESourceEU: Europas Kreislaufwirtschaft als geopolitische Strategie

Es tut sich was in Sachen Kreislaufwirtschaft auf europäischer Ebene: Mit der neuen Initiative „RESourceEU“ will EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen Europa unabhängiger von Rohstoffimporten machen – und zieht dabei eine klare Lehre aus der Energiekrise. „Die Welt von heute ist unerbittlich. Und die Weltwirtschaft ist eine völlig andere als noch vor wenigen Jahren. Europa kann nicht länger einfach so weitermachen. Diese Lektion mussten wir bei der Energie schmerzlich lernen. Wir werden bei den kritischen Rohstoffen nicht den gleichen Fehler machen. Deshalb ist es an der Zeit, einen Gang höher zu schalten und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Ob bei Energie oder Rohstoffen, bei der Verteidigung oder beim Digitalen, Europa muss versuchen, unabhängig zu werden. Und es ist an uns, das genau jetzt zu tun“, sagte sie in ihrer Rede am 25.10.2025 im Rahmen des Berlin Global Dialogue 2025.

Ursula von der Leyen zeichnete ein düsteres Bild der Weltlage, aber dies sollte auch die „Alarmglocken“ schrillen lassen und daher mahnte sie dazu, dass Europa sein geoökonomisches Gewicht zu seinem Vorteil und für seine eigenen Interessen einsetzen müsse. Das sei letztlich der Weg, wie Europa seinen Platz in der heutigen Weltwirtschaft finden könne. „Dies ist eine Abkehr von der traditionellen Vorsicht Europas – denn die Welt von heute belohnt Schnelligkeit, nicht Zögern.“

Fest steht: Die Kreislaufwirtschaft dient nicht nur dem Ressourcenschutz und dem Klimaschutz, sondern dient letztlich auch der nationalen Sicherheit. Die strategische Bedeutung von kritischen Rohstoffen zeigt sich schließlich derzeit ganz akut. Auch hierbei wurde von der Leyen deutlich. China hat die Ausfuhrkontrollen für Seltene Erden und Batteriematerialien drastisch verschärft – dies trifft auch Europa hart. Umso wichtiger ist es daher, die Kreislaufwirtschaft in Europa zu stärken.

Der Aktionsplan RESourceEU – nach dem Vorbild der Initiative REPowerEU – setzt deshalb auf drei zentrale Säulen: Recycling, Wiederverwendung und strategische Rohstoffversorgung. Ziel ist es, den Rohstoffkreislauf zu schließen – von der effizienteren Nutzung bestehender Materialien über neue Recyclingtechnologien bis hin zum Aufbau europäischer Lieferketten. Damit soll nicht nur die Versorgungssicherheit gestärkt, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gesichert werden.

In den kommenden Monaten will die Kommission konkrete Legislativvorschläge vorlegen – etwa zur verpflichtenden Rückgewinnung kritischer Metalle aus Altgeräten und zur Förderung zirkulärer Produktionsmodelle. RESourceEU könnte so zu einem zentralen Baustein des europäischen Green Deal werden – und Europas Antwort auf die Frage, wie Nachhaltigkeit, Souveränität und wirtschaftliche Stärke zusammen gedacht werden können. Ein „Weiter so“ ist tatsächlich keine Option mehr, wie Ursula von der Leyen es zu Recht betonte. (Dirk Buchsteiner)

2025-10-31T16:55:27+01:0031. Oktober 2025|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Klimaschutz, Umwelt|

Das Ende der Gasspeicherumlage im Vertrieb: Ein neuer § 35g Abs. 7 EnWG

Dass die Gasspeicherumlage entfallen soll, ist keine Überraschung. Dies ist im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung angelegt. Dort, wo die Umlage – wie in den meisten Gaslieferverträgen – mit dem Verbrauch wie andere Umlagen auf den Preis aufgeschlagen wird, ist ihr Wegfall für die Vertriebe kein Problem, zumindest dann nicht, wenn ihnen genügend Zeit für die Umsetzung bleibt. Nach einem neuen § 35g Abs. 7 EnWG, der derzeit im Entwurf vorliegt, soll die Umlage bereits zum 1. Januar 2026 entfallen. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber sich beeilen muss, um den Unternehmen ausreichend Zeit für Preiskalkulation und Kundenmitteilungen einzuräumen.

Die Bundesregierung will jedoch auch diejenigen Preise um die Gasspeicherumlage senken, in denen diese nicht gesondert ausgewiesen, sondern in den Gesamtpreis einkalkuliert wurde. Der bereits erwähnte Absatz 7 enthält in Satz 2 eine Regelvermutung, wonach die Umlage in die Kalkulation eingeflossen sein soll und daher der Preis entsprechend zu reduzieren sei, es sei denn, der Verantwortliche kann nachweisen, dass dies nicht der Fall ist. Wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der amtlichen Begründung ist zu entnehmen, dass die Bundesnetzagentur stichprobenartig kontrollieren kann. Im Übrigen dürfte es am Käufer liegen, eine entsprechende Behauptung zu hinterfragen und den Nachweis zu prüfen. Wie dieser Nachweis konkret aussehen könnte, bleibt allerdings offen. Viel spricht dafür, dass es sich um Einzelfälle handelt, etwa ältere Fixpreisverträge, die nachweislich nicht um die Gasspeicherumlage erhöht wurden, oder transparente kalkulatorische Grundlagen, die Bestandteil des Vertrags geworden sind.

Abgesehen von der heftig umstrittenen Frage, ob es überhaupt möglich ist, die Gasspeicherumlage aus dem Klima- und Transformationsfonds zu bezahlen, ohne mit dem Verfassungsrecht zu kollidieren, sind die anstehenden Schritte den Vertriebsunternehmen aus den vergangenen Jahren gut bekannt. Dass immer wieder neue Umlagen hinzukommen oder entfallen, ist inzwischen gängige Praxis.
Es ist zuletzt auch nicht erstaunlich, dass die Bundesregierung sich einen transparenten Ausweis der Reduzierung wünscht – so auch in § 35g Abs. 7 Satz 4 EnWG-E –, schließlich möchte sie ihren Wählern nachweisen, dass sie die Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag auch tatsächlich umsetzt. Ob dies von den Bürgern überhaupt wahrgenommen wird, steht jedoch angesichts der aktuellen Informationsflut in Gasabrechnungen in den Sternen. Wir hätten da ja so eine Vermutung (Miriam Vollmer).

2025-08-08T18:48:46+02:008. August 2025|Energiepolitik, Gas, Gesetzgebung, Vertrieb|

Geplante Ausweitung der Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilverfahren

Für die  Zuständigkeitsverteilung zwischen den Amts- und Landgerichten bei Klageverfahren gilt bislang der Grundsatz: Die Amtsgerichte sind gemäß § 23 Nr. 1 GVG in Zivilsachen für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro zuständig; übersteigt der Streitwert diesen Betrag, ist die Zuständigkeit der Landgerichte gegeben. Dieser seit über drei Jahrzehnten unveränderte Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte soll nunmehr nach Plänen des Gesetzgebers auf 10.000 Euro angehoben werden. Ziel dieser Anpassung ist laut dem federführenden Ministerium für Justiz eine nachhaltige Stärkung der Amtsgerichte im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit sowie eine strukturelle Förderung des Justizstandorts Deutschland, insbesondere im ländlichen Raum.

Darüber hinaus ist vorgesehen, bestimmte Sachgebiete unabhängig vom Streitwert den Amts- bzw. Landgerichten zuzuweisen, um eine stärkere Spezialisierung der Gerichte zu ermöglichen und die Effizienz der Verfahrensführung zu verbessern. So sollen beispielsweise nachbarrechtliche Streitigkeiten künftig streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugewiesen werden, während Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, dem Vergaberecht sowie aus Veröffentlichungspflichten streitwertunabhängig in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen sollen.

Für den Bereich der Energieversorgung gilt bereits nach § 102 EnWG eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte, unabhängig vom Streitwert, aber diese Sonderzuweisung hat in der Praxis so ihre Tücken. Sie soll nämlich nur gegeben sein, für Streitigkeiten über die auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes zu entscheiden ist. Streitigkeiten nach dem ebenfalls energierechtlichen EEG fallen aber zum Beispiel nicht darunter.

Ob die geplante Änderung eine Verbesserung darstellt bleibt abzuwarten. Klageverfahren die am Amtsgericht beginnen gelangen nicht mehr vor die Oberlandesgerichte sondern können nach der Berufung zum Landgericht dann in der – nicht einfach zu erreichenden Revision – nur vom BGH entschieden werden.

(Christian Dümke)

2025-06-27T17:30:26+02:0027. Juni 2025|Gesetzgebung|