Reparieren statt Wegwerfen wird Pflicht: Das Recht auf Reparatur kommt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat gestern einen Referentenentwurf für ein neues Recht auf Reparatur vorgelegt. Damit soll die EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren fristgerecht bis zum 31. Juli dieses Jahres in nationales Recht umgesetzt werden. Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke oder Smartphones sind damit auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu reparieren – unentgeltlich oder zumindest zu einem „angemessenen Preis“. Konkret sieht der Entwurf etwa eine Reparaturverpflichtung von mindestens zehn Jahren für Waschmaschinen und sieben Jahren für Smartphones vor. Maßgeblich ist dabei jeweils der Zeitpunkt des Produktionsendes des konkreten Modells.

Der Gesetzentwurf stellt klar, dass ein Produkt künftig als mangelhaft im Sinne des § 434 BGB gilt, wenn es sich nicht reparieren lässt, obwohl dies bei Produkten dieser Art üblicherweise erwartet werden kann. Hersteller werden verpflichtet, Ersatzteile und notwendige Werkzeuge zu einem angemessenen Preis bereitzustellen. Gleichzeitig sollen Software oder technische Schutzmaßnahmen, die Reparaturen erschweren oder verhindern, grundsätzlich unzulässig sein. Dies gilt ausdrücklich auch für Reparaturen durch unabhängige Dritte sowie für den Einsatz nicht originaler Ersatzteile, soweit nicht zwingende Gründe des geistigen Eigentums entgegenstehen.

Entscheiden sich Käufer zukünftig bei einem Mangel für eine Reparatur statt für eine Neulieferung, soll sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach Durchführung der Nachbesserung von zwei auf drei Jahre verlängern. Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, wobei die bestehende Beweislastumkehr von einem Jahr unverändert bleibt. Verkäufer sollen weiterhin Regressansprüche gegenüber ihren Lieferanten geltend machen können; § 445a BGB wird entsprechend angepasst. Darüber hinaus sieht der Entwurf umfangreiche Informationspflichten vor. Hersteller sollen Verbraucher verständlich und kostenlos über bestehende Reparaturmöglichkeiten informieren. Zudem wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen in das Einführungsgesetz zum BGB aufgenommen, das Reparaturbetriebe freiwillig einsetzen können, um Transparenz über Leistungen und Kosten zu schaffen.

Zeitlich differenziert der Entwurf zwischen den einzelnen Neuregelungen. Das eigentliche Recht auf Reparatur soll für bestimmte Produkte bereits gelten, selbst wenn diese vor Inkrafttreten des Gesetzes gekauft wurden. Die Änderungen zur Reparierbarkeit und zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist sollen hingegen erst für Produkte Anwendung finden, die ab dem 31. Juli 2026 erworben werden.

Das alles wird Geld kosten: Das BMJV rechnet mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von rund 23,3 Millionen Euro. Der Aufwand soll sich jedoch im Rahmen halten, da viele Unternehmen bereits heute über Gewährleistung und Reklamation informieren und bestehende Webauftritte meist mit überschaubarem Aufwand angepasst werden können. Flankiert wird der Gesetzentwurf von breiter gesellschaftlicher Zustimmung. Umfragen im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands zeigen, dass rund 90 Prozent der Bevölkerung ein Recht auf Reparatur befürworten. Als größtes Hemmnis für Reparaturen gelten bislang die Kosten. Entsprechend werden Forderungen nach einem bundesweiten Reparaturbonus laut, wie ihn andere EU-Staaten bereits kennen (siehe auch hier). (Dirk Buchsteiner)

2026-01-16T14:22:13+01:0016. Januar 2026|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Produktrecht|

Abfallende für Kunststoffe

Im Rahmen ihres sogenannten „Winterpakets“ zur Stärkung des Kunststoffrecyclings hat die Europäische Kommission Ende Dezember 2025 einen Entwurf für eine Durchführungsverordnung vorgelegt, der erstmals einheitliche End-of-Waste-Kriterien (Abfallende-Kriterien) für Kunststoffabfälle auf EU-Ebene festlegen soll. Diese Kriterien sollen klar definieren, ab welchem Zeitpunkt recycelte Kunststoffstoffe ihren Status als Abfall verlieren und als Sekundärrohstoff gelten, also wieder als Produkt eingesetzt werden dürfen – ein zentraler Schritt für funktionierende Kreislaufwirtschaft und einen echten Binnenmarkt für Rezyklate. Zwar gibt es bereits einzelne Regelungen in den Mitgliedstaaten (nicht so in Deutschland) zum Abfallende von Kunststoffen, doch divergieren diese erheblich. Das führt laut Kommissionsentwurf zu Rechtsunsicherheit, höherem Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Kosten bei der grenzüberschreitenden Verbringung und Vermarktung recycelter Kunststoffe. Einheitliche Kriterien sollen diese Hürden abbauen und zugleich die Versorgung der Industrie mit hochwertigen Sekundärrohstoffen verbessern.

Die geplanten Kriterien bauen auf einer wissenschaftlich-technischen Studie des Europäischen Kommissions-Joint Research Centre (JRC) auf, die im Vorfeld erarbeitet wurde und technische Anforderungen vorschlägt, etwa Qualitäts- und Verfahrensstandards für recycelte Thermoplaste sowie Vorgaben zur Qualitätssicherung und Transparenz entlang der Wertschöpfungskette. Plastikabfälle sollen danach nur dann den Abfallstatus verlieren, wenn sie so weit verarbeitet sind, dass sie ohne weitere Behandlung in neue Produkte eingebracht werden können.

Branchenverbände und Akteure der Recyclingwirtschaft haben sich wiederholt für ein solches EU-weit harmonisiertes Regelwerk ausgesprochen. Sie betonen, dass klar definierte End-of-Waste-Kriterien Rechtssicherheit schaffen, Handels- und Investitionsbarrieren abbauen und die Nachfrage nach recyceltem Kunststoff stärken – gerade angesichts niedriger Preise für Primärkunststoffe und ambitionierter EU-Recycling- und Rezyklatziele.

Insgesamt steht der Vorstoß der Kommission für ein zentrales Element der europäischen Kreislaufwirtschaftspolitik, das helfen soll, Produktqualität, Marktchancen und Nachhaltigkeit im Kunststoffsektor zu erhöhen, und der zugleich ein wichtiger Baustein für weitere Initiativen im Rahmen des Green Deal und der Abfallrahmenrichtlinie ist. Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 26.01.2026. (Dirk Buchsteiner)

2026-01-09T17:19:53+01:009. Januar 2026|Abfallrecht, Gesetzgebung, Umwelt|

Mispeln, Frost und E-Autos: Bidirektionales Laden

Mispeln sehen im Herbst knackig und lecker aus, sind aber holzig und schmecken nicht. Nach dem ersten Frost wird das Fruchtfleisch zu einem dunklen, überraschend wohlschmeckenden Brei.

Ist das nun eine passende Metapher für bidirektionales Laden? Jedenfalls hat die BNetzA das Akronym „MiSpEl“ als Namen für das im September gestartete Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten ausgewählt.

Darum geht es: Durch bidirektionales Laden sollen E-Fahrzeuge als mobile Speicher zur Energiewende beitragen. Laden aus dem Stromnetz in die Fahrzeugbatteriebatterie und zurück, ins Netz selbst (Vehicle to Grid – V2G), ins Haus oder in Geräte (Vehicle to Everything – V2X): Das Auto als Notstromaggregat, als Schwarmspeicher für Ausgleichsenergie, als Geschäftsmodell – den möglichen Anwendungsfällen wird viel Problemlösungspotential zugesprochen. Doch bisher sind sie meist in Pilotprojekten erprobt, und die rechtlichen Grundlagen entwickeln sich nur langsam.

Während etwa Rückspeisen im Eigenverbrauch als eher unproblematisch gilt, bestehen weiter Hindernisse für V2G-Anwendungen. So konnten E-Autos als mobile Speicher bisher nicht von finanziellen Entlastungen für stationäre Speicher profitieren (§ 5 Abs. 4 StromStG, § 118 Abs. 6 EnWG). Ein aktueller Gesetzentwurf für das Energie- und Stromsteuerrecht soll das ändern und durchläuft in Kürze die 2. Beratung im Bundestag.

Auch Änderungen im EEG und EnFG durch das sogenannte „Solarspitzengesetz“ (auch „Stromspitzengesetz“) haben Fortschritte gebracht: Bisher war EEG-Förderung nach Zwischenspeicherung nur bei ausschließlicher Nutzung von EE-Strom möglich („Ausschließlichkeitsoption“). Nach den Gesetzesänderungen sollen nun zwei neue Optionen ermöglichen, dass die Förderung auch für gemischte Strommengen (EE- und Netzstrom) anteilig erhalten bleibt. Für die praktische Umsetzung braucht es die Festlegungen der BNetzA. Vorgeschlagen sind eine „Abgrenzungsoption“ und eine „Pauschaloption“. Erstere grenzt EE- und Netzstrom auf Basis viertelstündlicher Messwerte ab; zweitere vereinfacht Annahmen für bestimmte Solaranlagen (bis 30kWp Leistung). Ein konkreter Zeitplan für das MiSpEl-Verfahren fehlt noch, eine zeitnahe Finalisierung der Festlegungen – etwa bis Ende Q1/2026 – wäre aber wünschenswert.

Nicht zuletzt, weil auch die jüngste Studie des Thinktanks Agora Verkehrswende erneut zeigt: Bidirektionales Laden kann Netze entlasten und die Energiewende kostengünstiger machen – wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Es ist an der Zeit, den nächsten Schritt zu machen. Wer weiß: Vielleicht stimmt ja die MiSpEl-Metapher mit dem Genuss nach dem ersten Frost – dann könnte es schon in wenigen Wochen soweit sein. Wir drücken die Daumen.

(Friederike Pfeifer)

2025-11-07T15:54:35+01:007. November 2025|BNetzA, E-Mobilität, Erneuerbare Energien, Gesetzgebung|