Energielieferung: Geld her! Abschlag oder Vorauszahlung?

Wir wurden vor einiger Zeit mal mit folgender Rechtsfrage konfrontiert. Kann der Energieversorger den Zeitpunkt der Fälligkeit von Abschlägen so bestimmen, dass diese immer am Anfang des Liefermonats fällig werden und insbesondere der erste Abschlag noch vor dem Lieferbeginn zu zahlen ist?

Hierzu muss man wissen, dass im Rahmen der Energielieferung der Energieversorger regelmäßig in Vorleistung geht, also zuerst die Energie liefert und erst im Nachhinein auf Basis des gemessenen Verbrauches abrechnet. Im Gegenzug darf der Versorger aber schon vorher angemessene Abschläge verlangen, die dann im Rahmen der Endabrechnung ein Guthaben oder eine Nachforderung an den Kunden ergeben.

Von den Abschlägen zu unterscheiden ist die sogenannte Vorauszahlung. Dass Abschläge und Vorauszahlungen nicht das Gleiche sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Vorauszahlung zumindest im Bereich der gesetzlichen Grundversorgung gesondert geregelt und und an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft hat (§ 14 StromGVV/GasGVV). Die meisten AGB für die Belieferung von Kunden außerhalb der Grundversorgung orientieren sich an dieser Systematik.

Andererseits sollen Abschläge aber gem. § 17 StromGVV/GasGVV „zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden.“ Die Festlegung wann der Abschlag zu zahlen ist, soll also im Ermessen des Versorgers zu liegen. Warum dann also nicht den Abschlagstermin so bestimmen können, dass der erste Abschlag vor Lieferbeginn zu zahlen ist?

Mit der aktuellen Novellierung des EnWG hat sich dieses Rechtsproblem nun jedenfalls geklärt. Im neuen § 41b Abs. 3 EnWG hat der Gesetzgeber eindeutig festgelegt, dass Abschläge und auch Vorauszahlungen jedenfalls nicht vor Lieferbeginn fällig werden. Energieversorger sollten diese Änderung künftig im Blick haben.

(Christian Dümke)

2021-09-02T17:13:22+02:002. September 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Wann ist eine Pipeline “fertig”?

Nord Stream 2, das hat vermutlich jeder der Presse entnommen, hat vorm Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 28. Mai 2021 einen wichtigen Prozess verloren (3 Kart 211/20). So viel ist klar. Doch: Was genau war hier eigentlich das Thema? Und wieso hat das OLG Düsseldorf gegen die Nord Stream 2 AG entschieden?

Gegenstand des Verfahrens war ein Beschluss der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 15. Mai 2020. Die BNetzA hatte nämlich den Antrag der Nord Stream 2 AG abgelehnt, die Pipeline zwischen Russland und Zentraleuropa von der Regulierung freizustellen. Diese Freistellung war der Nord Stream 2 AG wirtschaftlich wichtig, weil mit dem Zwang zu Regulierung u. a. die Trennung von Netz und Vertrieb verbunden ist, aber auch die Notwendigkeit, regulierte Netzentgelte zu kalkulieren und den Drittzugang zur Netzinfrastruktur zu ermöglichen. Für Nord Stream 2 stand also Einiges auf dem Spiel.

Dass die Nord Stream 2 AG überhaupt einen Freistellungsantrag beantragen konnte, beruht auf einer Ausnahmevorschrift: § 28b Abs. 1 EnWG, der den Art. 49a Änderungsrichtlinie umsetzt, erlaubt die Freistellung für Gasverbindungsleitungen zwischen der EU und einem Drittstaat, für die neben einer Reihe anderer Voraussetzungen ein Stichtag für die abgeschlossene Fertigstellung gilt: Der 23. Mai 2019. Das OLG Düsseldorf hatte sich also mit der Frage zu beschäftigen, ob an diesem Tage die Pipeline Nord Stream 2 fertig war.

Nun ist bekannt, dass die Pipeline im landläufigen Sinne bis heute nicht fertig ist. Nur einer der beiden Röhrenstränge wurde im Juni 2021 fertiggestellt, der andere noch nicht. Doch die Nord Stream 2 AG  argumentierte, der Begriff der Fertigstellung sei anders zu verstehen: Statt einer baulich-technischen Fertigstellung sei der Begriff der Fertigstellung hier wirtschaftlich-funktional zu interpretieren. Danach sei es gleichgültig, ob die Pipeline schon existiere, es käme auf die finale und nicht mehr umkehrbare Investitionsentscheidung an. Dies begründete das Unternehmen – bzw. seine Anwälte – mit einer ausgesprochen umfassenden, verschlungenen Interpretation des Unionsrechts.

Das OLG Düsseldorf ließ sich darauf indes nicht ein. In Rn. 65 begründete es seine Sicht auf die streitentscheidende Norm und führte aus:

“Mit dem Begriff der Fertigstellung wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zum Ausdruck gebracht, dass die Herstellung einer Sache abgeschlossen bzw. beendet ist.”

Mit anderen Worten: Geld ausgeben zu wollen, reicht nicht. Fertig ist nur eine physisch vorhandene Leitung. Dies ergebe sich neben Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung u. a. auch aus den anderen Sprachfassungen der Richtlinie und andere Regelungen, die auf die “Fertigstellung” abstellen. Auch die sich anschließende Grundrechtsargumentation überzeugte die Richter nicht.

Alaska, Pipeline, Öl, Wahrzeichen

Was also nun? Die Nord Stream 2 AG kann sich an den Bundesgerichtshof (BGH) wenden. Unterliegt sie auch hier, so muss sie sich wie andere Netzbetreiber in Deutschland auch der Regulierung des Netzes und seiner Nutzungsentgelte unterwerfen.

Wie man hört, soll es aber auch schon anderen Unternehmen gelungen sein, trotzdem profitabel zu arbeiten (Miriam Vollmer).

2021-08-31T22:51:36+02:0031. August 2021|Allgemein, BNetzA, Energiepolitik, Gas|

Neue Klarstellung im EnWG – Wann verjährt die Strom- oder Gasrechnung?

Entgeltforderungen aus Lieferungen von Energie unterliegen wie jede andere Forderung der Verjährung, genau genommen der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren i.S.d. § 195 BGB. Das liegt daran, dass für den Gesetzgeber Energielieferungen rechtlich auch nur eine spezielle Art von Kaufvertrag sind. Wir hatten dazu schon einmal etwas geschrieben.

Verjähren kann eine Forderung allerdings erst dann, wenn Sie entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB). Und hier gehen die energierechtlichen Besonderheiten los.

Für die gesetzliche Grundversorgung regelt der Verordnungsgeber nämlich schon lange in § 17 Abs. 1 StromGVV/GasGVV, dass Rechnungen und Abschläge „zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig“ werden. Der BGH hat entschieden, dass es sich hier bei um eine gesetzliche Fälligkeitsregelung handelt und somit die Rechnungslegung durch den Grundversorger auch erst den Verjährungsbeginn auslöst (BGH, Urteil vom17.07.2019, 1 S 92/17).

Das bedeutet, dass eine Verbrauchsforderung nicht verjährt, solange sie vom Versorger nicht gegenüber dem Kunden abgerechnet wird. Das gilt auch dann, wenn der Versorger rechtswidrig nicht innerhalb der gesetzlichen Pflichten des § 40 Abs. 4 EnWG abgerechnet hat (BGH,17.07.2019, VIII ZR 224/18).

Da es sich bei § 17 StromGVV und GasGVV um Regelungen explizit für die gesetzliche Grundversorgung handelt, war lange zeit streitig ob sich die Prinzipien auf Lieferverhältnisse außerhalb der Grundversorgung übertragen lassen – insbesondere wenn der Versorger eine entsprechend vergleichbare Fälligkeitsregelung in seine selbst gestalteten vertraglichen Lieferbedingungen übernommen hatte. Der Vorteil einer solchen Regelung kann sich enorm auswirken, weil vergessene und vom Versorger bis dato nicht abgerechnete Forderungen dann nicht verjähren können.

Nun hat der Gesetzgeber mit dem neuen § 40 c EnWG eine entsprechende gesetzliche Regelung ausdrücklich für alle Energielieferverhältnisse getroffen und die für Energieversorger günstige Regelung auch auf die Sonderverträge ausgeweitet.

(Christian Dümke)

2021-08-20T00:20:15+02:0020. August 2021|Gas, Grundkurs Energie, Strom, Vertrieb|