Zum Rückzahlungsanspruch bei unwirksamer Preisgleitklausel: Zu BGH, Urteil vom 10.03.2021 (Az.: VIII ZR 200/18)

Die Problematik ist bekannt: Nach langen Jahren des reibungslosen Versorgungsverhältnisses meldet sich der Abnehmer eines Lieferverhältnisses beim Versorger und widerspricht einer Preisanpassung. Argument: Die Preisgleitklausel sei unwirksam. Für die Zukunft will der Kunde die erhöhten Preise nicht zahlen. Für die Vergangenheit verlangt er Rückzahlung angeblich überhöhter Beträge. Sofern er recht hat und die Preisgleitklausel wirklich unwirksam ist, stellt sich damit die Folgefrage: Für welche Vergangenheitszeiträume kann er zu viel gezahlte Beträge zurückfordern? Schließlich beruhen alle über den Ursprungspreis hinaus geflossenen Beträge auf einer unwirksamen Klausel und sind mithin ohne Rechtsgrund geflossen. Mit dieser Frage und mit der Frage nach dem Mindestinhalt eines Widerspruchs hat sich im März erneut der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt.

In dem am 10. März 2021 entschiedenen Verfahren geht es um Fernwärmeentgelte. Einen schriftlichen Vertrag gab es nicht, der klagende Kunde war also Entnahmekunde. Er schuldete damit nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV den üblichen Preis des Versorgers für gleichartige Versorgungsverhältnisse, die dieser alle sechs Monate anpasste. Nach mehreren Jahren vorbehaltloser Zahlung, meldete sich der Kunde am 15. Juni 2013, widersprach aber in diesem ersten Schreiben nur dem aktuellen Arbeitspreis 2013 und stellte die geforderten Abschläge ein. 2014 wiederholte er seine Vorbehalte, widersprach nun erst auch allen Preisanpassungen bis zurück ins Jahr 2010 und machte Rückzahlung geltend.

In Hinblick auf die Preisbestimmungen selbst hatte der Kunde den richtigen Riecher: Sie erwiesen sich wegen Verstoß gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV  als unwirksam (BGH, Urt. v. 18.12.2019, Az.: VIII ZR 209/18). Doch für welche Zeiträume musste nun der Versorger Geld zurückzahlen? Der BGH bleibt in seiner Entscheidung zunächst bei den bewährten drei Jahren. Dies stützt er auf ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB, da es immer dann, wenn eine Preisgleitklausel unwirksam ist, eine ausfüllungsbedürftige  Lücke gebe. Damit war klar: Preisanpassungen für 2011, 2012 und 2013 hatte der Kunde 2014 rechtzeitig widersprochen. Doch was war mit der Preisanpassung 2010? Der Versorger argumentierte, dass dieser Preisanpassung 2014 zu spät widersprochen worden war. Zu diesem Zeitpunkt war die Preisgleitung 2010 ja mehr als drei Jahre her. 2013 dagegen war der Dreijahreszeitraum zwar noch nicht verstrichen, aber der Kunde hatte nur den aktuellen Preisen 2013 widersprochen, nicht der Preisanpassung drei Jahre zuvor.

Dieses Argument überzeugte den 8. Senat indes nicht. Nach Ansicht der Richter reicht es, dass widersprochen wurde. Die Begründung des Widerspruchs sei gleichgültig, es sei auch unerheblich, ob nicht nur aktuelle, sondern auch frühere Preiserhöhungen beanstandet würden. Dies allerdings ist mindestens überraschend. Der Senat meint, dass es reiche, “dass der Kunde dem Energieversorger gegenüber zum Ausdruck bringt, er beanstande den derzeit geforderten (aktuellen) Preis der Höhe nach.”. Dies stützt er auf die ergänzende Verragsauslegung, der er bereits die Begrenzung auf drei Jahre entnommen hat. Im Ergebnis reicht also irgendein Widerspruch.

Paragraf, Waage, Recht, Gesetz, Justiz, Gerechtigkeit

Uns nimmt dieser Gedankengang letztlich nicht mit. Ergänzende Vertragsauslegungen sind als Ausdruck dessen, was Parteien geregelt hätten, immer auch ein Stück weit spekulativ. Aber  wenn ein Kunde ganz klar zum Ausdruck gebracht hat, was er warum bemängelt, ist aus unserer Sicht schon das Bestehen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke fraglich. Doch wer sind wir, wenn Karlsruhe bereits gesprochen hat: Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass jede Form von Widerspruch gegen Preise sich auf jede Preisanpassung in den letzten drei Jahren bezieht (Miriam Vollmer).

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2021-08-02T17:35:42+02:0030. Juli 2021|Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

#FitFor55: BEHG goes Europe!

Wir beenden diese Blogwoche ganz im Zeichen des Maßnahmenpakets, das die KOM am 14. Juli 2021 vorgestellt hat, mit dem künftig wohl europäischen Emissionshandel für Brenn- udn Treibstoffe.

In Deutschland bepreist das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) seit Januar diesen Jahres CO2: Wer Brenn- und Treibstoffe in Verkehr bringt, muss jährlich für die Vorjahresmenge CO2 Emissionszertifikate an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abführen, ansonsten drohen drakonische Strafen.

Dieses System will die Europäische Kommission nun auf die gesamte EU ausweiten. Deutschlands beharrliches Werben für diesen 2. Emissionshandel war also soweit erfolgreich. Entsprechend ist es nicht erstaunlich, dass der Richtlinienvorschlag dem deutschen BEHG verdächtig ähnelt.

Die Regelungen befinden sich in Kap. IVa des Richtlinienvorschlags zum ETS. Geplant ist ein “Upstream-Emissionshandel”, bei dem nicht die Verbrenner der Brenn- und Treibstoffe, sondern die Lieferanten erfasst werden. Sie müssen jährlich über die in Verkehr gebrachten Emissionen berichten und handelbare, werthaltige Zertifikate abgeben. Diese werden dann über die Brenn- und Treibstoffpreise an den Verbraucher weitegewälzt; eine Gesamtmengenbegrenzung garantiert die Einhaltung des Klimaziels und schafft einen Markt, in dem mit steigenden Preisen klimaneutrale Technologien wettbewerbsfähiger werden.

Losgehen soll es 2026. Bis zu diesem Jahr sollen alle, die mitmachen müssen, entsprechende Genehmigungen haben. Für die Deutschen ist das kein Problem, denn das BEHG zwingt sie ja bereits jetzt dazu.

Das Startbudget soll 2024 berechnet werden, ausgehend von der sektoreln Zieleinhaltung. Ab dann geht es steil nach unten: Pro Jahr verringert sich das Gesamtbudget um 5,15%, ab 2028 um 5,43%. In jeweils zwei Jahren mehr als 10% der Emissionen für Benzin, Diesel, Erdgas, Heizöl etc. einzusparen, ist ambitioniert und zeigt, welcher Druck damit schon ohne ein offizielles Verbrennerende auf dem Kraftfahrzeugverkehr lastet.

Geplant ist eine Vollauktionierung ohne kostenlose Zuteilung, allerdings soll es eine gewisse Marktstabilisierung durch Mengenverlagerungen in Reaktion auf Preisausschläge geben.

Wie bei jedem Emissionshandelssystem hat auch dieses geplante System eine soziale Schlagseite: Wenn Benzin oder Erdgas teurer werden, schränkt das unterschiedliche Menschen sehr unterschiedlich ein, auch wenn sie nominell genauso viel bezahlen müssen. Deswegen will die Kommission eine Zweckbindung für einen Teil der Gelder, die über diesen ETS eingenommen werden, für den sozialen Ausgleich.

Tankstelle, Zapfsäulen, Benzin, Sprit, Tanken

Für die Deutschen also insgesamt wenig Neues. Allerdings: Der steile Minderungspfad von mehr als 5% p. a. zeigt, dass mit einem hohen Anpassungsdruck auf Verbraucher auszugehen ist, die heizen oder viel Auto fahren. Auch viele Dienstleistungen und Güter des Alltags werden im Preis eher steigen. Selbst wenn sich in den anstehenden Verhandlungen noch Details ändern sollten: Unternehmen, aber auch Verbraucher, sollten sich darauf einstellen, dass die Rahmenbedingungen für den Brenn- und Treibstoffeinsatz sich schneller ändern werden, als viele heute glauben, und auch die Investitions- und Vertragslandschaft sich dem anpassen muss (Miriam Vollmer).

2021-07-23T13:54:53+02:0023. Juli 2021|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Verkehr|

Änderung im EnWG – Neue Regeln für die Versorgungsunterbrechung

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet (wir berichteten). In diesem Zusammenhang hat er auch den Vertrieb von Energie außerhalb der Grundversorgung in Teilen neu oder ausführlicher als bisher geregelt – so auch das Recht zur Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung des geschuldeten Entgeltes.

Bisher war diese Problematik nur für die gesetzliche Grundversorgung überhaupt energierechtlich geregelt (§ 19 StromGVV / GasGVV – wir berichteten über die letzten Änderungen). In Sonderkundenverträgen ausserhalb der Grundversorgung muss das Recht zur Unterbrechung der Versorgung regelmäßig im Rahmen der vom Versorger erstellten Lieferbedingungen vertraglich geregelt werden – in der Praxis regelmäßig unter mehr oder minder unveränderter Übernahme der Regelungen aus der GVV. Fehlte eine entsprechende vertragliche Regelung hierzu, musste auf das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB zurückgegriffen werden.

Im neuen § 41b Abs 2 EnWG ist nun erstmals für die Belieferung von Haushaltskunden gesetzlich geregelt, dass im Fall einer Versorgungsunterbrechung dem Kunden 4 Wochen vor der Unterbrechung Möglichkeiten zur Abwendung aufgezeigt werden müssen. Das Gesetz nennt hierzu beispielhaft Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, Vorauszahlungssysteme, Informationen zu Energieaudits, Informationen zu Energieberatungsdiensten, alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder eine Schuldnerberatung.

Der Gesetzgeber regelt damit nicht direkt das Recht zur Versorgungsunterbrechung, sondern setzt dieses Recht mehr oder minder voraus und verknüpft es mit der neuen Pflicht, dem Schuldner Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Entsprechende regelungen in den AGB des versorgers sind damit nicht überflüssig geworden, müssen aber mit den neuen Vorgaben des EnWG harmonieren. (Christian Dümke)

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2021-07-16T11:53:18+02:0015. Juli 2021|Gas, Strom, Vertrieb|