Der neue § 113 a EnWG – Die Integration von Wasserstoff in das Konzessionsvertragsrecht

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet (wir berichteten). Die Nutzung von Wasserstoff ist nach Ansicht des Gesetzgebers „the next big thing“ und so stellt er bereits jetzt die rechtlichen Weichen.

Da Wasserstoff ein gasförmiger Energieträger ist und der Gesetzgeber ungern das Rad neu erfindet, versucht er die Neuregelung des „Wasserstoffrechtes“ weitgehend in die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen für Erdgas und Biogas zu integrieren. Systemisch nachvollziehbar, da der Gesetzgeber zumindest „grünen“ Wasserstoff der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen stammt, rechtlich ohnehin als Biogas definiert (§ 3 Nr. 10c EnWG).

Wasserstoff soll nach Vorstellung des Gesetzgebers künftig auch über eigene Wasserstoffleitungen transportiert werden. Nach § 46 EnWG haben Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Versorgungsleitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Hierüber wurden von den Gemeinden Wegenutzungskonzessionen vergeben und auf Basis entsprechender Konzessionsverträge und nach Maßgabe der KAV vom Netzbetreiber Konzessionsabgaben erhoben. Mit der Neuregelung des § 113a EnWG integriert der Gesetzgeber nun künftig Wasserstoff(transport) in das bestehende Konzessionsrecht.

Wasserstoff wird dabei dem Erdgas gleichgestellt. Betreiber von Energieversorgungsnetzen die bestehende Wegenutzungsverträge im Sinne des § 46 für Gasleitungen abgeschlossen haben werden künftig dahingehend begünstigt, dass diese Verträge künftig gem. § 113a Abs. 2 EnWG auch für Transport und Verteilung von Wasserstoff bis zum Ende ihrer vereinbarten Laufzeit fortgelten. Die Konzessionsabgabenverordnung ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höchstbeträge für Konzessionsabgaben bei Gas entsprechend anzuwenden sind.

Inhaber einer bestehenden Gasversorgungskonzession bekommen damit jetzt faktisch auch die Wasserstoffkonzession automatisch mit dazu.

Bei der Neuvergabe der Konzession nach Auslaufen der Bestandskonzessionen soll dann künftig auch die Wasserstoffkonzession formell vergeben werden, wobei es Gemeinden nach § 113a Abs. 3 EnWG dann aber freisteht, ob sie die Konzessionen für einzelne oder alle Gase im Sinne dieses Gesetzes gemeinsam vergeben. Das bedeutet Gemeinden müssen in künftigen gaskonzessionsvergabeverfahren auch das Thema Wasserstoffkonzession mitdenken und mitbeachten.

(Christian Dümke)

Stromsperren: Laufende Neufassung des § 19 Abs. 2 StromGVV

Bekanntlich wird neben quasi jedem – wir übertreiben unwesentlich – energierechtlichen Regelwerk auch die StromGVV gerade umgegraben. Am Freitag steht die Neuregelung als TOP 95 auf der wahrhaft imposanten Tagesordnung des Bundesrates.

UPDATE: Hier ist die Beschlussdrucksache des Bundesrats!

Teil dieses Pakets ist die Neufassung des § 19 Abs. 2 StromGVV (und der GasGVV-Parallelregelung). Hier ist geregelt, wann ein Grundversorger die Versorgung wegen Zahlungsrückständen sperren darf. Bisher ist hier geregelt, dass nach vier Wochen Verzug von mehr als 100 EUR gesperrt werden darf, es sei denn, die Sperrung wäre unverhältnismäßig oder der Kunde vermittelt, dass er demnächst zahlt.

Im Entwurf, den die Bundesregierung dem Bundesrat am 10. Mai 2021 zugeleitet hat (Br.-Drs. 397/21), heißt es nun, dass eine Sperre insbesondere bei konkreter Gefahr für Leib oder Leben nicht in Frage kommt. Der Versorger soll den Kunden informieren, dass es diesen Fall gibt und wie er ihn geltend machen kann. Und während aktuell eine Untergrenze von 100 EUR Stromschulden für Sperrungen gilt, soll nach Ansicht der Bundesregierung künftig das Doppelte eines Monatsabschlags bzw. 1/6 der voraussichtlichen Jahresrechnung zur Sperrung berechtigen. Der Versorger soll den Kunden weiter informieren, wie er die Sperrung abwenden kann. Und er muss ihm eine Abwendungsvereinbarung anbieten, die eine zinsfreie Ratenzahlung und das Angebot beinhaltet, auf Vorkasse die Versorgung fortzusetzen.

Stromzähler, Strom, Zahlen, Energie, Stromleitung

Im Bundesrat haben der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Agrarpolitik un Verbraucherschutz (VA) in Nuancen unterschiedlich weitgehende Empfehlungen für diese Regelung abgegeben. Der Wirtschaftsausschuss will nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben, sondern auch „wenn von der Unterbrechung Minderjährige, pflegebedürftige oder schwerkranke Personen betroffen sind.“ keine Sperren. Der VA meint, dass nicht irgendwelche, sondern nur grundlegende Belange dieser Gruppe ausreichen sollen, die Sperre abzuwenden. AV und Wi haben sich zudem dafür ausgesprochen, als Untergrenze für den ausstehenden Betrag das Doppelte des Monatsabschlags UND mehr als 100 EUR anzusetzen, damit sich niemand verschlechtert.

Vorschläge gibt es auch für die Hinweise, die der Versorger mit der Sperrandrohung verbinden muss. Vorgeschlagen wird, auch Vorauszahlungssysteme – man kennt solche Automaten aus UK – anzubieten. Speziell auf örtliche Schuldnerberatungen hinzuweisen. Vorschläge in leichter Sprache zu unterbreiten. Genau anzugeben, wie hoch die Raten sind, die zu zahlen wären, und wie lange.

Es verdichten sich also die Konturen der Neuregelung. Zwar stehen wegen der Schwierigkeiten im Gesetzgebungsverfahren der EnWG-Novelle nur die Grundversorgung, nicht die im EnWG geregelten Sonderkundenverträge auf der Agenda des Bundesrats. Doch auf die Grundversorger kommt auch mit einer “kleinen” Änderung die Notwendigkeit zu, ihre Prozesse und Standardschreiben zu ändern.

UPDATE: Nun bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung die Änderungen des Bundesrats mitträgt. (Miriam Vollmer).

2021-06-25T20:07:38+02:0022. Juni 2021|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|

Das GASAG-Urteil des BGH: Rekommunalisierung am Ende?

Das Land Berlin hat in letzter Instanz vorm Bundesgerichtshof (BGH) den Rechtsstreit um das Berliner Gasnetz verloren (wir berichteten gestern). Das Gasnetz hier in Berlin wird also auch zukünftig die GASAG betreiben.

Nun scheitern nicht ganz wenige Städte beim Versuch, den Zuschlag für das Energienetzbetrieb an eigene, kommunale Unternehmen zu vergeben. Doch die Entscheidung des BGH ist für die Kommunalwirtschaft besonders schmerzhaft: Das BGH hat nämlich nicht wegen handwerklicher Fehler das Verfahren aufgehoben, sondern die Vergabe an den Landesbetrieb für rechtswidrig erklärt, weil der nicht ausreichend wirtschaftlich leistungsfähig sei. Der Landesbetrieb ist nämlich ganz neu, er hat bisher weder die Strukturen noch das Personal der bisherigen Netzbetreiberin. Er hätte diese Strukturen erst dann aufgebaut, wenn er den Zuschlag bekommen hätte. Alles andere wäre ja auch das reine finanzielle Harakiri: Die alte Netzkonzession endete an sich Silvester 2013, seitdem hängt das Verfahren vor Gericht. Das Land hätte also, denkt man dieses Argument, einen voll ausgerüsteten Betrieb über acht Jahre ohne Einnahmen unterhalten müssen, um gemessen an diesem Maßstab “wirtschaftlich leistungsfähig” zu sein.

Berliner Dom, Berlin, Stadt, Spree, Licht, Abend

Natürlich kann Berlin das nicht. Natürlich kann das auch keine andere Gemeinde. Es wäre wohl auch mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung gar nicht vereinbar. Das aber heißt: Gemeinden, die ihr Strom- oder Gasnetz nicht schon selbst betreiben, können faktisch kaum ein eigenes kommunales Unternehmen gründen, das leistungsfähig genug ist, sich im Konzessionsverfahren durchzusetzen. Sie brauchen immer mindestens einen erfahrenen Partner, der schon andernorts Netze betreibt.

Das ist eine schlechte Nachricht nicht nur für die Städte selbst. Die sogenannte “Rekommunalisierung”, die auf den Betrieb der Energienetze durch städtische Gesellschaften abzielt, ist keineswegs ein reines Prestigeprojekt von Bürgermeister*innen und eitlen Lokalpolitiker*innen. Zum einen ist der Netzbetrieb lukrativ. Bleibt das Geld in der Stadt, wird es von einer städtischen Gesellschaft entweder in der Stadt investiert und finanziert die örtliche Energiewende. Oder wird an die Stadt ausgeschüttet und verschafft den oft klammen Kommunen Spielräume für soziale oder kulturelle Aufgaben. Aber hier geht es nicht nur um Geld. Kommunale Energieversorgung kann sehr unterschiedlich aussehen. Natürlich gibt es auch viele Unternehmen in privater Hand, die die Energiewende klug moderieren. Aber nur dann, wenn die Netze vor Ort von kommunalen Unternehmen betrieben werden, wird der Betrieb durch gewählte Vertreter*innen kontrolliert und seine Eckpfeiler vor Ort demokratisch legitimiert entschieden, und zwar nicht vermittelt durch Aktionär*innen, sondern durch die Bürgerinnen und Bürger selbst, die die Mehrheiten vor Ort bestimmen. Dass das nun so erschwert wird, ist auch in Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG mehr als bedauerlich (Miriam Vollmer).

2021-03-16T19:00:21+01:0016. März 2021|Energiepolitik, Gas, Strom|