Kabinetts­entwurf „Faire Verbrau­cher­ver­träge“ soll Regeln für Strom- und Gaslie­fer­ver­träge ändern

Die Bemühungen des Gesetz­gebers um mehr Verbrau­cher­schutz mit Auswir­kungen auch auf die Versorgung mit Energie konkre­ti­sieren sich: Mit Datum vom 16. Dezember 2020 liegt nun ein Regie­rungs­entwurf eines „Gesetzes für faire Verbrau­cher­ver­träge“ (ja, das heißt wirklich so) auf dem Tisch (zum Referen­ten­entwurf siehe hier).

Erleich­terung immerhin in einem Punkt: Es soll danach auch weiterhin Zweijah­res­ver­träge über Strom und Gas auch mit Verbrau­chern geben. Aber trotzdem bleibt nicht alles beim Alten. Der Entwurf eines neuen § 309 a) bb) BGB sieht vor, dass Laufzeiten über zwei Jahre in AGB in Verbrau­cher­ver­trägen nur noch dann wirksam sind, wenn gleich­zeitig ein Vertrag über ein Jahr angeboten wird, in dem der Preis maximal 25% über dem Zweijah­res­vertrag liegt.

Ein neuer § 309 b) bb) BGB soll die Regeln für automa­tische Vertrags­ver­län­ge­rungen ändern. Künftig muss der Verwender (also das EVU) den Kunden auf die automa­tische Vertrags­ver­län­gerung hinweisen, wenn die still­schwei­gende Verlän­gerung mehr als 3 Monate beträgt (Verlän­ge­rungen um mehr als 1 Jahr sind sowieso unwirksam). Dies kann nicht mit dem Vertrags­ab­schluss verbunden werden, denn der Hinweis muss spätestens zwei, frühestens vier Monate vor Verlän­gerung ergehen.

Ein wichtiger Punkt betrifft speziell Energie­lie­fer­ver­träge: Sonder­kun­den­ver­träge mit Haushalts­kunden sollen künftig nach einer Änderung des § 41 EnWG der Textform bedürfen, also mindestens einer E‑Mail o. ä., ein telefo­ni­scher Vertrags­schluss soll nicht mehr reichen. Damit will der Gesetz­geber auf Probleme mit unter­ge­scho­benen Verträgen reagieren.

Ein weiterer inter­es­santer Punkt, der neu geregelt werden soll, ist für EVU (bisher) praktisch nicht so relevant: In manchen Bereichen wie zB Flugreisen sind Anbieter auf dem Vormarsch, die sich Ansprüche gegen Geld abtreten lassen und sie dann geltend machen. Dies versuchen manche Unter­nehmen klausel­mäßig auszu­schließen. Diese Ausschlüsse sollen künftig einem Klausel­verbot unter­liegen (Miriam Vollmer).

Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren? Am 23. Februar 2021 schulen wir online von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.

 

2021-02-09T20:54:48+01:009. Februar 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Fernwär­me­preis­gleit­klau­sel­ver­bes­se­rungs­neu­ig­keiten

Preis­gleit­klauseln in Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen müssen den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV entsprechen, sich also an den Kosten orien­tieren und den Wärme­markt berück­sich­tigen. Zu den Kosten gehören auch bei Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen, die nicht dem EU-Emissi­ons­handel unter­liegen, seit Anfang des Jahres auch die Ausgaben für Emissi­ons­zer­ti­fikate nach dem BEHG.

Ein Problem dabei: Das Kosten­element muss die eigenen Beschaf­fungs­kosten wieder­spiegeln. Oft wird die eigene Beschaf­fungs­struktur aber durch einen Index reprä­sen­tiert, der zu einem gewissen Teil CO2-Kosten enthält. Der Index für Erdgas bei Abgabe an Kraft­werke etwa wird zwar nur wenig Kosten für CO2 enthalten, weil Kraft­werke oberhalb der 20 MW-Grenze dem EU-Emissi­ons­handel und nicht dem BEHG unter­liegen. Aber Erdags­abgabe an kleine Anlagen ist künftig doch erfasst. Das bedeutet ein Dilemma: Eine vollständige Abdeckung der eigenen BEHG-Kosten ist nicht gewähr­leistet, so dass ein Zusatz­faktor aufge­nommen werden muss. Für einen vermutlich sehr geringen, aber eben auch nicht null betra­genden Teil kann es aber künftig zu einer – wenn auch wohl unerheb­lichen bis moderaten – Überde­ckung kommen.

Auf dieses Problem hat das Statis­tische Bundesamt nun spät, aber immerhin, reagiert. Es gibt nunmehr drei Subin­dizes, die ausdrücklich ganz ohne BEHG-Kosten berechnet werden, Erdgas bei Abgabe an die Industrie in großen und kleineren Mengen sowie Kraft­werksgas. Damit existiert nun endlich eine gute Grundlage für eine sowohl kosten­ori­en­tierte als auch sauber zum BEHG abgegrenzte Preis­gleitung, die das BEHG über einen geson­derten Faktor wälzt (Miriam Vollmer)

Sie wollen mehr über den neuen CO2-Preis erfahren? Wir schulen per Webinar am 25.02.2021  von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.

 

2021-01-29T21:10:16+01:0029. Januar 2021|Emissionshandel, Gas, Verwaltungsrecht, Wärme|

Wer zahlt den CO2-Preis?

Der neue CO2-Preis ist erst ein paar Tage alt, aber er wühlt die Gemüter auf: Erdgas wird 2021 pro kWh 0,5 ct teurer. Der Heizöl­preis steigt pro l um 0,7 ct. Das bedeutet: Heizkosten steigen.

Doch werden diese steigenden Kosten wirklich dazu führen, dass Emissionen sinken? Ein wesent­licher Grund, wieso das in der Vergan­genheit nicht funktio­niert hat, liegt an der hohen Mieter­quote in Deutschland, die zu einem Ausein­an­der­fallen von Entscheidung und Nutzen liegt: Der Mieter bezahlt die Heizkosten als Neben­kosten. Der Vermieter hat deswegen nichts davon, wenn er renoviert. In einer idealen Welt würen Mieter bei Vermietern, die ineffi­ziente Wohnungen vermieten, nach einem Blick auf den Energie­ausweis dankend abwinken und eine effizi­entere Wohnung mieten. Wir sind aber Berliner und wissen, dass in den Metro­polen faktisch jedes Loch vermietet werden kann, egal, wie sehr es zieht.

Lösungs­vor­schläge für dieses Dilemma gibt es Einige (einen haben wir hier schon vorge­stellt). Nun haben promi­nente Politiker der SPD sich am 2. Dezember 2020 festgelegt und in einem Beitrag im Tages­spiegel eine Aufteilung der neuen Belastung auf Mieter und Vermieter vorge­schlagen. Das würde das System der Neben­kos­ten­ab­rechnung nach der Betriebs­kos­ten­ver­ordnung deutlich verändern. Noch weiter wollen Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) und Deutscher Mieterbund (DMB) gehen. Sie wollen allein den Vermieter zur Zahlung verpflichten.

Doch stimmt es, dass nur der Vermieter den Wärme­ver­brauch beein­flussen kann? Wie geht er damit um, wenn Mieter es ganzjährig gern 28°C warm hat oder die Tempe­ratur nur über das Fenster reguliert? Mögli­cher­weise spricht doch viel für ein System geteilter Verant­wort­lich­keiten, auch wenn nicht auszu­schließen ist, dass diese Zusatz­kosten die ohnehin hohen Grund­mieten weiter treiben (Miriam Vollmer).

2021-01-08T20:34:25+01:008. Januar 2021|Emissionshandel, Gas, Wärme|