Der selbständige Unternehmensteil

Die besondere Ausgleichs­re­gelung im § 64 Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) birgt manche Fallstricke. In vielen Fällen folgt die Realität nämlich nicht der schema­ti­schen Vorstellung, nach der Unter­nehmen entweder zu den ganz besonders strom­kos­ten­in­ten­siven Branchen gehören und deswegen Anspruch auf eine Reduzierung der EEG-Umlage haben. Oder eben nicht. Unter­nehmen sind oft vielge­staltig, und nur einzelne Unter­neh­mens­teile erfüllen die Kriterien, die zur Reduzierung der Umlage berech­tigen. Deswegen hat der Gesetz­geber in § 64 Abs. 5 EEG 2017 eine Sonder­re­gelung für selbst­ständige Unter­neh­mens­teile geschaffen. Danach liegt ein selbst­stän­diger Unter­neh­mens­teilen vor, wenn es sich um einen Teilbe­trieb mit eigenem Standort oder einen vom übrigen Unter­nehmen am Standort abgegrenzten Betrieb mit den wesent­lichen Funktionen eines Unter­nehmens handelt, der Unter­neh­mensteil jederzeit als rechtlich selbst­stän­diges Unter­nehmen seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnah­me­stelle verfügt.

Wann dies der Fall ist, ist nicht in jedem Fall ganz eindeutig festzu­stellen. In zwei grund­le­genden Entschei­dungen vom 22.07.2015 hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) bezogen auf die Vorgän­gernorm einige Leitplanken aufge­stellt, an denen sich die Praxis bis heute orien­tiert. Besonders wichtig: Die in dem Unter­neh­mens­be­reich herge­stellten Produkte dürfen nicht einfach an die anderen Unter­neh­mens­teile „weiter­ver­kauft“ werden, sondern müssen am Markt platziert werden. Außerdem forderte das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt, dass für den Unter­neh­mens­be­reich eine Leitung vorhanden sein muss, die über eine vom Unter­nehmen abgrenzbare eigen­ständige Kompetenz zu unter­neh­me­ri­schen und plane­ri­schen Entschei­dungen verfügt. Mit anderen Worten: Dass es sich beim selbstän­digen Unter­neh­mensteil und dem Rest nicht um mehrere Unter­nehmen handelt, sollte reiner Zufall sein. 

Auch das aktuelle Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle für strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen verweist auf diese Entschei­dungen. Auf Seite 45 heißt es auch hier, es müsse eine mit hinrei­chenden Entschei­dungs­be­fug­nissen ausge­stattete Werks-oder Nieder­las­sungs­leitung vorhanden sein, die sich deutlich von der Leitung etwa einer Unter­neh­mens­ab­teilung unter­scheiden. Diffe­ren­zie­rungs­kri­terium hiernach: Die Weisungs­ge­bun­denheit gegenüber der Unternehmensleitung.

Soweit, so gut, so bekannt. Probleme scheint es in der Praxis jedoch dann zu geben, wenn die Leitung des selbst­stän­digen Unter­neh­mens­teils mit der der Unter­neh­mens­leitung insgesamt perso­nen­iden­tisch ist. Gerade im Mittel­stand kommt so etwas bekanntlich häufiger vor. Hier gibt es nicht wenige Unter­nehmen, in denen eine Abteilung vom Chef selbst geleitet wird. Ist ausge­rechnet diese nun der selbst­ständige Unter­neh­mens­teile, so fallen die Leitung des Unter­nehmens insgesamt mit der des selbst­stän­digen Unter­neh­mens­teils eben auch einmal zusammen.

Doch kann das ein Problem sein? Schließlich gibt es auch nicht wenige Geschäfts­führer, die gleich mehreren rechtlich selbstän­digen Unter­nehmen vorstehen. An deren Selbst­stän­digkeit ist jedoch auch nicht zu zweifeln. Und wer wo was zu sagen hat, hängt mit vertraglich verein­barten oder organ­schaft­lichen Befug­nissen zusammen. Nicht dagegen mit der Frage, ob eine Person mehrere der vorge­se­henen Funktionen bekleidet. Auch nach den Entschei­dungen des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts aus 2015 muss es auf das Unter­nehmen, seine Entschei­dungswege und den Markt­bezug seiner Produkte ankommen. Dies zu prüfen und zu bewerten mag im Einzelfall diffizil sein. Der einfache Blick auf die Zahl der Namen beant­wortet die manchmal komplexe Frage nach dem Vorliegen selbst­stän­diger Unter­neh­mens­teile aber jeden­falls nicht.

2018-10-10T23:59:09+02:0010. Oktober 2018|Allgemein, Erneuerbare Energien, Industrie, Verwaltungsrecht|

KWK-Eigen­ver­brauch: Dem Bundesrat geht die Geduld aus

Bekanntlich ist der Gesetz­geber nicht immer ein Rennpferd, sondern manches Mal auch eine alte Mähre. In Hinblick auf die Neure­gelung einer auf 40% reduzierten EEG-Umlage für den Eigen­ver­brauch neuerer, hochef­fi­zi­enter KWK-Anlagen zeigt sich der Bundes­ge­setz­geber aber als ganz besonders gemächlich.

Dabei sah es im Mai so gut aus. Nachdem die Europäische Kommission den alten § 61b EEG für beihil­fe­widrig erklärt hatte, der für den Eigen­ver­brauch der betrof­fenen Anlagen gar keine EEG-Umlage vorsah, hatten sich Kommission und Bundes­re­publik darauf geeinigt, dass für KWK-Anlagen mit Inbetrieb­nahme zwischen dem 1. August 2014 und Silvester 2017 in der Leistungs­klasse zwischen 1 und 10 MW nur 40 % EEG-Umlage gezahlt werden müsste. Und für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbe­nut­zungs­stunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinaus­ge­hende Produktion sollte die EEG-Umlage linear ansteigen, bis bei 7.000 Vollbe­nut­zungs­stunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden sollte.

Auch wir nahmen damals an, dass eine gesetz­liche Neure­gelung nur noch eine reine Forma­lität sei. Der Bundes­ge­setz­geber wollte dies im sogenannten „100-Tage-Gesetz“ in Kraft setzen. Doch wegen der strit­tigen Sonder­aus­schreibung für Wind- und Solar­energie wurde daraus nichts. Vor der Sommer­pause kam es nicht mehr zu Entschei­dungen. Und noch immer tut sich nichts im zustän­digen Wirtschaftsministerium. 

Inzwi­schen hat nun in der Sitzung vom 21.9.2018 auch der Bundesrat, also die Vertretung der Bundes­länder, offenbar die Geduld mit dem Gesetz­geber verloren. Er fordert in einer Entschließung die Bundes­re­gierung nunmehr offiziell auf, die doch schon abschließend disku­tierte Ermäßigung der EEG-Umlage schnellst­möglich umzusetzen. Weiter fordert er weitere Anpas­sungs­er­for­der­nisse, die ins KWKG aufge­nommen werden sollten. So wünschen sich die Länder eine verlän­gerte Inbetrieb­nah­me­frist der nach den KWKG geför­derten Anlagen. Eine Beibe­haltung der Höhe der Forderung für die KWK-Bestands­an­lagen, und einige Klärungen und Verein­fa­chungen im Energie­recht. Zudem soll eine Reihe weiterer Entlas­tungen her, unter anderem Bagatell­grenze für Dritts­trom­mengen, verein­fachte Meßkon­zepte für einen Übergangs­zeitraum, harmo­ni­sierte Melde­fristen und einiges mehr.

Aus ökolo­gi­scher Sicht wie auch in Hinblick auf Versor­gungs­si­cherheit ist eine Stärkung der KWK nur zu wünschen. Doch ob die europäische Kommission die Verlän­gerung des KWKG so positiv sieht wie die Bundes­länder? Doch ungeachtet der Frage, ob Novel­lie­rungen in Brüssel auf Zustimmung stoßen, sollte der Bundes­ge­setz­geber jetzt alles tun, um möglichst schnell Sicherheit für Unter­nehmen zu schaffen. Konkret: Wenn eine schnelle Regelung für Strom­aus­schrei­bungen und KWK-Eigen­ver­brauch nicht möglich ist, dann sollten diese Punkte vonein­ander entkoppelt werden.

2018-09-25T22:55:07+02:0025. September 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Ratten­rennen der Windkraft­an­lagen: Entscheidung des OVG Münster v. 18.09.2018

Dass den letzten die Hunde beißen, ist aus dem Immis­si­ons­schutz­recht unter dem Stich­punkt Critical Loads bekannt. Wir erinnern uns etwa an eine Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Münster, das zu der Entscheidung kam, dass zusätz­liche Schad­stoff­ein­träge durch ein weiteres, später als andere Neubauten geneh­migtes Kraftwerk im Rahmen einer Verträg­lich­keits­prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richt­linie (FFH-Richt­linie) additiv berück­sichtigt werden müssen. Deswegen hob es 2011 Teilge­neh­migung und Vorbe­scheid für das Kohle­kraftwerk Lünen der Trianel auf.

Wiederum das OVG Münster hat sich nun mit Datum vom 18.09.2018 (Az.: 8 A 1884/16; 8A1886/16) zu einem anderen Priori­täts­ver­hältnis geäußert. In dieser inter­es­santen Entscheidung geht es um Windkraft­an­lagen (WKA). Die beiden konkur­rie­renden WKA liegen rund 200 Meter ausein­ander. Bei bestimmten Windrich­tungen muss eine der Anlagen abgeschaltet werden, sonst kommt es zu die Stand­si­cherheit beein­träch­ti­genden Turbu­lenzen. Doch wonach richtet sich, wer nun seine Anlage abschalten muss? Unfair wäre es, auf den Zeitpunkt der Antrag­stellung abzustellen. Denn das würde der Manipu­lation Tür und Tor öffnen: Durch Vorlage eines nahezu inhalts­leeren schnellen Antrags könnte ein pfiffiger Betreiber sich Vorteile verschaffen, auch wenn er wüsste, dass der Antrag in dieser Form komplett chancenlos sei. Ebenso wäre es nicht sachge­recht, auf den Zeitpunkt der Geneh­mi­gungs­er­teilung abzustellen. Denn dann ginge es von Zufäl­lig­keiten in der Geneh­mi­gungs­be­hörde und anderen betei­ligten Behörden ab, welcher Bescheid zuerst das Haus verlässt. Das OVG Münster hat deswegen auf die Einrei­chung eines prüffä­higen Antrags abgestellt. Gleich­zeitig hat es festge­stellt, dass auch ein immis­si­ons­schutz­recht­licher Vorbe­scheid reicht, um das Erstge­burts­recht der Anlage zu sichern.

Die Entscheidung ist für Anlagen­be­treiber, aber insbe­sondere auch für Planungs­büros inter­essant. Immerhin ist es nicht fernliegend, dass aus kleinen Fehlern oder Verzö­ge­rungen bei der Erbringung von Planungs­leis­tungen, insbe­sondere auch Gutachten, die für den Geneh­mi­gungs­antrag erfor­derlich sind, echte finan­zielle Nachteile entstehen, die weit über einen leicht verzö­gerten Start hinaus­gehen. Auch abseits der Frage, wie gut das einzelne Planungsbüro versi­chert ist, sollte dies gerade in begehrten, guten Lagen im Hinterkopf bleiben.

2018-09-19T08:34:25+02:0019. September 2018|Erneuerbare Energien, Strom, Verwaltungsrecht|