Ratten­rennen der Windkraft­an­lagen: Entscheidung des OVG Münster v. 18.09.2018

Dass den letzten die Hunde beißen, ist aus dem Immis­si­ons­schutz­recht unter dem Stich­punkt Critical Loads bekannt. Wir erinnern uns etwa an eine Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Münster, das zu der Entscheidung kam, dass zusätz­liche Schad­stoff­ein­träge durch ein weiteres, später als andere Neubauten geneh­migtes Kraftwerk im Rahmen einer Verträg­lich­keits­prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richt­linie (FFH-Richt­linie) additiv berück­sichtigt werden müssen. Deswegen hob es 2011 Teilge­neh­migung und Vorbe­scheid für das Kohle­kraftwerk Lünen der Trianel auf.

Wiederum das OVG Münster hat sich nun mit Datum vom 18.09.2018 (Az.: 8 A 1884/16; 8A1886/16) zu einem anderen Priori­täts­ver­hältnis geäußert. In dieser inter­es­santen Entscheidung geht es um Windkraft­an­lagen (WKA). Die beiden konkur­rie­renden WKA liegen rund 200 Meter ausein­ander. Bei bestimmten Windrich­tungen muss eine der Anlagen abgeschaltet werden, sonst kommt es zu die Stand­si­cherheit beein­träch­ti­genden Turbu­lenzen. Doch wonach richtet sich, wer nun seine Anlage abschalten muss? Unfair wäre es, auf den Zeitpunkt der Antrag­stellung abzustellen. Denn das würde der Manipu­lation Tür und Tor öffnen: Durch Vorlage eines nahezu inhalts­leeren schnellen Antrags könnte ein pfiffiger Betreiber sich Vorteile verschaffen, auch wenn er wüsste, dass der Antrag in dieser Form komplett chancenlos sei. Ebenso wäre es nicht sachge­recht, auf den Zeitpunkt der Geneh­mi­gungs­er­teilung abzustellen. Denn dann ginge es von Zufäl­lig­keiten in der Geneh­mi­gungs­be­hörde und anderen betei­ligten Behörden ab, welcher Bescheid zuerst das Haus verlässt. Das OVG Münster hat deswegen auf die Einrei­chung eines prüffä­higen Antrags abgestellt. Gleich­zeitig hat es festge­stellt, dass auch ein immis­si­ons­schutz­recht­licher Vorbe­scheid reicht, um das Erstge­burts­recht der Anlage zu sichern.

Die Entscheidung ist für Anlagen­be­treiber, aber insbe­sondere auch für Planungs­büros inter­essant. Immerhin ist es nicht fernliegend, dass aus kleinen Fehlern oder Verzö­ge­rungen bei der Erbringung von Planungs­leis­tungen, insbe­sondere auch Gutachten, die für den Geneh­mi­gungs­antrag erfor­derlich sind, echte finan­zielle Nachteile entstehen, die weit über einen leicht verzö­gerten Start hinaus­gehen. Auch abseits der Frage, wie gut das einzelne Planungsbüro versi­chert ist, sollte dies gerade in begehrten, guten Lagen im Hinterkopf bleiben.

2018-09-19T08:34:25+02:0019. September 2018|Erneuerbare Energien, Strom, Verwaltungsrecht|

Ein Energie­ge­setzbuch für Deutschland?

Der Jurist Holger Schnei­de­windt, Referent für Energie­recht der Verbrau­cher­zen­trale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat in der vergan­genen Woche im Tages­spiegel Energie und Klima Background ein engagiertes Plädoyer für ein einheit­liches Energie­ge­setzbuch (EGB) veröf­fent­licht. Seine Analyse ist dabei so bestechend wie überzeugend: durch die vielen Novellen der letzten Jahre sei der Zustand des Energie­rechts inzwi­schen „bemit­lei­denswert“. Schnei­de­windt weist unter anderen auf die vielen dazwi­schen­ge­scho­benen Paragraphen des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG) und ellen­lange Verord­nungs­er­mäch­ti­gungen hin. Und auch das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) habe in den letzten Jahren durch die vielfachen Neufas­sungen jegliche Übersicht­lichkeit verloren, die es einmal ausge­zeichnet habe.

Richtig benennt Schnei­de­windt auch die unschönen Paral­lel­re­ge­lungen. Die unter­schied­lichen Gesetze, die gemeinsam das Energie­recht ausmachen, regeln nämlich zum Teil dieselben Punkte, dies aber nicht immer ganz konsistent. Wichtige Regelungen fehlen. Die Rolle der Bundes­netz­agentur, die dies durch Festle­gungen zu ordnen versucht, wird auch deswegen immer relevanter; für den Geset­zes­an­wender ist dies natürlich oft unschön.

Schnei­de­windt leitet hieraus ab: Die Inhalte müssten nicht nur zusam­men­ge­führt werden. Das Energie­recht müsste auch inhaltlich grund­legend überar­beitet werden. Im übertra­genen Sinne will Schnei­de­windt die kleinen und zum Teil baufäl­ligen Hütten, aus denen sich das Energie­recht zusam­men­setzt, abreißen und durch einen funkel­na­gel­neuen Bau ersetzen. Ein einheit­liches Energie­ge­setzbuch soll das Energie­recht also neu auf die Spur ersetzen.

Gegnern und Skeptikern hält er entgegen, sie würden mit der Komple­xität des gegen­wär­tigen Energie­rechts ja nur Geld verdienen wollen. Aber ist das wirklich so schlicht? Auch wir als Anwälte im Energie­recht würden eine in sich geschlossene Regelung mit einheit­lichen Begriff­lich­keiten und einer besser nachvoll­zieh­baren Syste­matik vorziehen. Schönere Gesetze schaffen mehr Rechts­si­cherheit, und das angesichts der vielfäl­tigen Heraus­for­de­rungen der nächsten 50 Jahre mit einem besseren Gesetz die Juristen überflüssig würden, sehen wir auch nicht. Tatsächlich, stünde morgen Schnei­dewind EGB im Bundes­ge­setz­blatt, hätten wir damit kein Problem. 

Wir glauben aber nicht daran.

Aus unserer Sicht würde vielmehr Folgendes geschehen: Würden alle Normen und die Syste­ma­tiken des Energie­rechts auf einmal auf dem Prüfstand stehen, begänne ein zähes Ringen der Lobby­isten für Industrie, Kraft­werks­wirt­schaft, Netzen und Umwelt um die Seele des Energie­rechts. Würde dabei ein konsis­tentes Regelwerk entstehen? Oder doch nur wieder ein zerkratzter Torso mit mäßig angehef­teten Glied­maßen? Ein Konglo­merat aus Formel­kom­pro­missen? Und besitzt die energie­po­li­tische wie ‑recht­liche Welt überhaupt das (auch perso­nelle) Potenzial und die Kraft, sich derzeit neu zu erfinden? Den Anfor­de­rungen von Klima­schutz, Atomaus­stieg, Versor­gungs­si­cherheit und Digita­li­sierung gleicher­maßen nachzu­kommen fordert aus unserer Sicht gegen­wärtig schon fast alle Reserven, die die Energie­wirt­schaft und mit ihr auch das Energie­recht besitzen. Lähmt sich der Betrieb durch ein solches gesetz­ge­be­ri­sches Großprojekt mögli­cher­weise für einen unbestimmten Zeitraum selbst? 

Mit Schaudern denken wir an das letzte Projekt, in dem eine zerklüftete Materie mit unter­schied­lichen Begriff­lich­keiten und schwer verständ­lichen Paral­lel­re­ge­lungen zusam­men­ge­führt werden sollte: Das Umwelt­ge­setzbuch (UGB). Vielleicht erinnern Sie sich noch an die Profes­so­ren­ent­würfe der Neunziger Jahre. Die diversen Referen­ten­ent­würfe des Bundes­um­welt­mi­nis­te­riums. Die Kompro­misse im Rahmen der Födera­lis­mus­reform, mit denen das UGB ermög­licht werden sollte. Die Anhörungen, die Diskus­sionen mit Bundesrat und Verbänden. Die Bayern und ihren Hecken­schutz. Und das Scheitern 2009. Wegen Petitessen, die Bayern dem Bauern­verband nicht zumuten wollte. Die Energie, die in die vielfachen Versuche geflossen ist, fehlte aber an anderer Stelle. Ein solches Risiko sehen wir gegen­wärtig angesichts der großen Heraus­for­de­rungen für durchaus gegeben an, so attraktiv der Vorschlag von Schnei­de­windt auch anmutet.

2018-09-16T15:54:22+02:0016. September 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Windkraft­pri­vi­le­gierung ade?

Außerhalb von geschlos­senen Ortschaften ist das Bauen eigentlich unerwünscht. Das ergibt sich aus § 35 Bauge­setzbuch (BauGB). Dieser kennt nur eine abschlie­ßende Reihe von Vorhaben, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden. Zu diesen Ausnahmen gehört gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Vorhaben, die der Erfor­schung, Entwicklung oder der Nutzung der Wind oder Wasser­en­ergie dienen. 

Diese Privi­le­gierung von Windkraft­an­lagen möchte der branden­bur­gische Minis­ter­prä­sident Woidke nun streichen lassen. Dies hätte wegen des erwähnten Regel-/Ausnah­me­cha­rakters weitrei­chende Folgen: Windkraft­an­lagen wären danach im Außen­be­reich erst einmal grund­sätzlich verboten. Sie wären nur dann zulässig, wenn eine Gemeinde aktiv wird und einen Bebau­ungsplan beschließt, der Flächen für die Windkraft extra ausweist. Ohne ein solches Tätig­werden der Gemeinde wäre eine Windkraft­anlage künftig nicht mehr zu errichten.

Nun ist anzunehmen, dass deutlich weniger Kommunen solche Bebau­ungs­pläne erlassen würden, als es inter­es­sierte Vorha­ben­träger gibt. Denn Windkraft­an­lagen sind vor Ort oft nicht unumstritten. Viele Leute empfinden sie als Störung des Landschafts­bildes. Auch der Schat­tenwurf wird bisweilen als unangenehm empfunden. In der Konse­quenz wird wohl zu Recht befürchtet, dass der weitere Ausbau der Windenergie stocken würde. Angesichts der ehrgei­zigen Ausbau­ziele Erneu­er­barer Energien ist das keine unpro­ble­ma­tische Entwicklung. Gleich­zeitig aus der Kernenergie auszu­steigen, sich von der Kohle zu verab­schieden, aber gleich­zeitig nur noch ausge­wählte Erneu­erbare Anlagen zu errichten, führt erkennbar zu Problemen. Salopp ausge­drückt: Irgendwo muss der Strom ja herkommen. 

Entspre­chend ist der Vorstoß des branden­bur­gi­schen Minis­ter­prä­si­denten auch in der Fachöf­fent­lichkeit auf teils harsche Kritik gestoßen. Es ist auch nicht absehbar, dass der für Änderungen des BauGB zuständige Bundes­ge­setz­geber die Anregung aufgreift. Der Vorstoß des engagierten Verfechter der weiteren Nutzung der Braun­kohle Woidke zeigt aber, dass Ziele wie Strategien der Energie­wende keineswegs so konsensual sind, wie manche annehmen oder hoffen. 

2018-08-28T23:47:21+02:0028. August 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|