Zuckerbrot und Peitsche: Das Ende der Stein­koh­le­ver­stromung in Deutschland

Wie die Regionen entschädigt werden sollen, in denen die Kohle­ver­stromung eine wichtige Rolle für den Arbeits­markt spielt, ist inzwi­schen bekannt. Was aller­dings noch aussteht: Der Plan, wie Deutschland den von der Kohle­kom­mission ausge­ar­bei­teten Kohle­aus­stieg bis 2038 bewäl­tigen will. Immerhin ist nun bekannt, wie sich die Bundes­re­gierung den Ausstieg aus der Stein Kohle­ver­stromung vorstellt. Mit einem Satz: Zuckerbrot und Peitsche.

Anders als einige Umwelt­ver­bände fordern, soll es keine entschä­di­gungslose Abschaltung von Stein­koh­le­blöcken geben. Vielmehr ist ein Ausschrei­bungs­ver­fahren geplant. Der Mecha­nismus orien­tiert sich an dem, was die Branche schon für die Strom­erzeugung aus Sonne und Wind kennt: Unter­nehmen bieten Kapazi­täten an. Das günstigste Angebot kommt zum Zug. Da es hier ja um einen Still­le­gungs­prozess geht, wird natürlich nicht um den günstigsten Zuschlag konkur­riert, sondern um die geringste Entschä­digung für die Still­legung von Blöcken. Um die Versor­gungs­si­cherheit nicht zu gefährden, wird die Reihen­folge aber noch einmal dahin­gehend modifi­ziert, welchen Einfluss dies auf die Netze hat. Dies ist auch wichtig, weil augen­blicklich noch gar nicht absehbar ist, wie die Netzstruktur in den Dreißiger Jahren aussehen wird. Bekanntlich stoßen die großen Infra­struk­tur­vor­haben im Netzausbau auf Schwie­rig­keiten und Wider­stände, die das Ausbau­tempo deutlich verlang­samen könnten.

Doch neben dem Zuckerbrot finan­zi­eller Entschä­di­gungen für das vorzeitige Ende der Blöcke droht im Hinter­grund Vater Staat mit der ordnungs­recht­lichen Peitsche. Wenn nicht genug Kapazi­täten freiwillig still­gelegt werden, wird nach Senio­rität der Anlagen ordnungs­rechtlich still­gelegt. Ob es dazu kommt? Dies hängt wohl ganz maßgeblich vom Kurs der Emissi­ons­be­rech­ti­gungen ab. Werden diese zu teuer, lohnt sich die Kohle­ver­stromung ohnehin nicht mehr.

Immerhin hat die Bundes­re­gierung nun auch beziffert, wie sie sich die Verrin­gerung zeitlich vorstellt. Aktuell sind rund 20 GW Stein­kohle aktiv. Fünf sollen in den nächsten drei Jahren vom Netz gehen. Bis 2030 sollen dann nur noch acht produ­zieren. 2038 soll der Ausstieg dann zu null vollendet sein.

Die volks­wirt­schaft­liche Auswir­kungen, aber auch indivi­duelle Modell­be­rech­nungen sind aktuell aller­dings noch nicht abschließend möglich. Denn für die deutlich emissi­ons­in­ten­si­veren Braun­koh­le­kraft­werke soll das Regelwerk nicht gelten. Hier muss das Wirtschafts­mi­nis­terium noch liefern. Erst wenn auch dieser Entwurf auf dem Tisch liegt, lässt sich insgesamt der recht­liche Mecha­nismus rund um den Kohle­aus­stieg bewerten.

2019-09-06T12:29:37+02:006. September 2019|Energiepolitik, Strom|

Das Öko-Institut zu CO2-Steuer oder Handel: Was bedeutet das praktisch?

Es ist inzwi­schen Konsens, dass auch in den bisher vom Emissi­ons­handel nicht erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr effizi­entere Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Klima­ziele zu erreichen. Denn während Energie Wirtschaft und Industrie durch den europäi­schen Emissi­ons­handel deutlich weniger CO2 emittieren als vor dessen Einführung 2005, stagnieren die Emissionen der bisher nicht regulierten Sektoren oder nehmen sogar zu.

Aktuell werden als Regelungs­al­ter­na­tiven sowohl eine CO2-Steuer als auch die Einführung eines Emissi­ons­handels auch für diese von der europäi­schen Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EU nicht erfassten Sektoren disku­tiert. Die Debatte, welches Instrument vorteil­hafter und für den Bürger weniger belastend ist, wird dabei bisher insbe­sondere entlang der Frage geführt, wie sich ein solches System auswirken würde. Die Frage, wie man sich die Einführung entweder einer Steuer oder eines Emissi­ons­handels praktisch vorzu­stellen hat, wurde aller­dings bisher wenig disku­tiert. Diese Leerstelle hat das Öko–Institut im Auftrag der Agora Energie­wende nun geschlossen.

Das Ökoin­stitut ist für diese Bewertung präde­sti­niert, weil es den europäi­schen Emissi­ons­handel seit seinem Start intensiv begleitet. Welche Aufwände in prakti­scher Hinsicht mit dem Aufbau einer adminis­tra­tiven und regula­to­ri­schen Struktur für ein solches Handels­system sowohl auf Seiten des Staates, als auch auf Seiten der adres­sierten Unter­nehmen verbunden sind, ist damit bei den Gutachtern bekannt. Schließlich läuft so ein System nicht einfach so. Berichts – und Abgabe­pflichten müssen geschaffen werden. Es muss eine Behör­den­struktur geben, die Verstöße überwacht, Zerti­fikate ausgibt und einsammelt. Die Abgrenzung zu den Emissionen des EU – Emissi­ons­handels muss sicher funktio­nieren. Die Unter­nehmen, die bisher noch nie mit dem Emissi­ons­handel zu tun hatten, müssen sich auf das neue Instrument einstellen.

Was für das Gutachten einnimmt: Das Ökoin­stitut deckt eine Vielzahl unter­schied­licher denkbarer Ausge­stal­tungen eines Gebäude – und Verkehrs­emis­si­ons­handels ab. Sowohl ein mit dem EUETS verbun­dener oder auf Annäherung ausge­legter Emissi­ons­handel, als auch ein solitäres deutsches System finden ebenso Nieder­schlag, wie unter­schied­liche verwal­tungs­tech­nische Anknüp­fungs­punkte für die Berichts- und Abgabe­pflicht. Diese Breite bedingt auch eine gewisse Bandbreite im Hinblick auf die Ergeb­nisse. Der Tenor dieser Ergeb­nisse ist aber klar: Ein solitärer Emissi­ons­handel könnte in ungefähr zwei bis drei Jahren einge­führt werden. Ein mit dem europäi­schen Instrument sinnvoll verbind­barer Emissi­ons­handel würde eher drei bis vier Jahre beanspruchen. Eine Erwei­terung des EU – System selbst würde wohl fünf Jahre oder mehr kosten.

Angesichts des Umstandes, dass die Klima­ziele bis 2030/2050 schnellere Erfolge voraus­setzen, spricht dies aus Sicht des Gutachtens klar für eine Steuer, die schnell einge­führt werden könnte.

2019-08-27T15:55:18+02:0027. August 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Streit um Quecksilber

In doch eher seltener Einmü­tigkeit wendet sich eine Reihe von Verbänden gegen ein Arbeits­papier des Bundes­um­welt­mi­nis­te­riums zur Änderung der 13. Bundes-Imissi­ons­schutz­ver­ordnung (13. BImSchV), die vor allem Schad­stoff­grenz­werte für Großfeue­rungs­an­lagen enthält. Das Papier unter­laufe durch überam­bi­tio­nierte Grenz­wert­vor­schläge für Queck­silber die Beschlüsse der Kohlekommission.Was ist passiert?

Die 2010 erlassene Industrie-Emissi­ons­richt­linie (IED) sieht vor, dass alle acht Jahre neue Grenz­werte für die von der IED erfassten Anlagen gemein­schaftsweit erlassen werden. Diese sollen dann innerhalb von vier Jahren von allen Großfeue­rungs­an­lagen in Europa einge­halten werden. Dieses ehrgeizige Programm wird durch engma­schige Berichts­pflichten flankiert.Für die Großfeue­rungs­an­lagen, also Anlagen mit mindestens 50 MW Feuerungs­wär­me­leistung, ist 2017 das so genannte LCPBREF in Kraft getreten. In den verbind­lichen Schluss­fol­ge­rungen dieses Beschlusses sind Bandbreiten vorge­sehen, die von Europas großen Anlagen bis nunmehr 2021 einzu­halten sind. Hieraus resul­tiert: die 13. BImSchV muss dringend über arbeitet werden.

Bei der Frage, wo innerhalb der gemein­schaftsweit geltenden Bandbreiten nun die Bundes­re­publik ihren Grenzwert findet, hat das feder­füh­rende BMU gewisse Spiel­räume. Es hängt also von einer politi­schen Entscheidung in Deutschland ab, wie anspruchsvoll die Werte ausfallen, und damit: Ob und wer unter den deutschen Kraft­werks­be­treiber seine Anlage unter teilweise erheb­lichem finan­zi­ellen Aufwand nachrüsten oder gar ganz abschalten muss.

Im Hinblick auf Queck­silber hat das Umwelt­mi­nis­terium sich für eine harte Gangart entschieden. Dies wird nun von Seiten der Verbände kriti­siert: Die vorge­se­henen Grenz­werte seien so anspruchsvoll, dass die Anlagen sie selbst mit Nachrüs­tungen nicht mehr stemmen könnten. Sie würden ihre Geneh­mi­gungen verlieren und müssten still­gelegt werden. Auf diese Weise, so der Verdacht, würde das Umwelt­mi­nis­terium versuchen, die aus Sicht der beamteten Umwelt­schützer unzurei­chenden Ergeb­nisse der Kohle­kom­mission auf eigene Faust und weit über den erzielten Konsens hinaus nachzu­bessern. Ein solcher Kohle­aus­stieg durch die kalte Küche sei von den Beschlüssen der Kohle­kom­mission nicht gedeckt, die den Ausstieg nicht 2021, sondern gestreckt bis 2038 vorge­sehen hat.

Bei Gericht käme man mit diesem Argument kaum weiter. Die Kohle­kom­mission konnte schon keine verbind­lichen Beschlüsse fassen, sondern politische Entschei­dungen durch Bundestag und Bundesrat nur vorbe­reiten. Ihr Beschluss ist also nicht verbindlich. Überdies beschäf­tigte sich die Kohle­kom­mission mit dem Kohle­aus­stieg unter dem Aspekt des Klima­schutzes. Der Schutz vor Schad­stoffen, der im BImSchG und seinen Verord­nungen geregelt ist, ist eine andere, keineswegs explizit oder auch nur diffus mitge­re­gelte Materie. Es gibt also keine implizite Garantie, alle deutschen Kohle­kraft­werke bis spätestens 2038 betreiben zu dürfen, völlig egal, was genau aus ihrem Schorn­stein kommt.

Politisch ist der Verweis auf die Kohle­kom­mission aber zumindest teilweise durchaus valide. Werden Beschlüsse, die wie die der Kohle­kom­mission in einem breiten, gesell­schaft­lichen Konsens gefällt werden, auf diese Weise unmit­telbar und bei nächster sich bietender Gelegenheit wieder infrage gestellt, schwächt man solche Möglich­keiten der gesell­schaft­lichen Parti­zi­pation mögli­cher­weise nachhaltig. Damit nimmt die Bundes­re­publik sich für die Zukunft unter Umständen ein Instrument, besonders umstrittene Frage­stel­lungen unter Einbe­ziehung aller relevanten gesell­schaft­lichen Gruppen befrie­digend und dauerhaft aufzulösen.