Kohle­aus­stieg: Wird die Stein­kohle grundlos schlechter behandelt als die Braunkohleverstromung?

Der Entwurf des Kohle­aus­stiegs­ge­setzes enttäuscht auf breiter Front. Von der Deutschen Umwelt­hilfe bis zum BDI bemängelt die Verbands­land­schaft aus jeweils ganz unter­schied­lichen Gründen das Ergebnis des Bund-Länder-Kompro­misses, der auch von den Festle­gungen der Kohle­kom­mission erheblich abweicht.

Auf einen auch juris­tisch relevanten Punkt weisen die kommu­nalen Unter­nehmen hin. Tatsächlich werden Braun­kohle – und Stein­koh­le­kraft­werke in dem Entwurf ganz anders behandelt: Die Betreiber der Braun­koh­le­kraft­werke erhalten hohe Entschä­digung in Milli­ar­denhöhe, und zwar über die gesamte Laufzeit des Kohlem­ora­to­riums bis 2038. Für die Stein­koh­le­kraft­werke gilt dagegen eine andere Regelung. Bis Ende 2026 soll es Entschä­di­gungen in noch nicht festste­henden Höhen geben. Vorge­sehen ist, dass die Betreiber an Ausschrei­bungen teilnehmen, und dieje­nigen Kapazi­täten still­gelegt werden, deren Betreiber die Still­legung für die geringste Entschä­digung vornehmen wollen. Es ist damit anzunehmen, dass die Still­legung einer Megawatt Stein­kohle den Staat deutlich günstiger kommt als die Still­legung derselben instal­lierte Leistung in einem Braun­koh­le­kraftwerk. Zudem soll es für Stein­koh­le­kraft­werke ab 2027 gar keine Entschä­digung mehr ergeben; ab dann sind ordnungs­recht­liche Still­le­gungen ohne korre­spon­die­rende Zahlung geplant.

Es ist aller­dings fraglich, ob diese Ungleich­be­handlung juris­tisch wirklich unbedenklich ist. Denn in dem im Rahmen des Kohle­aus­stiegs­ge­setzes entschei­denden Punkt unter­scheiden sich Stein­koh­le­kraft­werke und Braun­koh­le­kraft­werke nicht. Beide Kraft­werks­typen emittieren deutlich mehr Kohlen­dioxid als es dem politi­schen Ziel einer emissi­ons­armen Kraft­werks­wirt­schaft entspricht. Beide Kraft­werks­typen sollen aus dem deutschen Erzeu­gungs­port­folio deswegen bis 2038 ausscheiden. Es ist damit nicht ausge­schlossen, dass hier wegen der Gleichheit im entschei­denden Punkt der Gleich­heits­grundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grund­gesetz berührt wird. Mögli­cher­weise handelt es sich also um materiell Gleiches, dass trotzdem ungleich behandelt wird. Wenn die Braun­kohle deutlich mehr Geld für die Still­legung erhält, als die Stein­kohle, bedarf es also eines recht­fer­ti­genden Grundes.

Ein solcher Grund ist aller­dings auf den ersten Blick nicht erkennbar. Braun­koh­le­ver­stromung emittiert deutlich mehr als Stein­kohle bei der Erzeugung der selbe Menge Strom. Aber das ist kein Grund, die Still­legung von Braun­kohle besser zu  vergüten als die von Stein­kohle, eher im Gegenteil. Politisch mag es so sein, dass die ostdeut­schen Bundes­länder und ihre Minis­ter­prä­si­denten sensibler auf die Energie­wende reagieren als der Westen, wo die großen Stein­koh­le­blöcke stehen. Aber das ist für die unter­schied­liche Entschä­digung für den Ausstieg ein erkennbar sachfremder Grund, der die Ungleich­be­handlung kaum zu recht­fer­tigen vermag.

Aus der Verbands­land­schaft dringend bereits die Befürchtung, dass die europäische Kommission im Rahmen ihrer Beihil­fen­auf­sicht ohnehin den Plänen der Bundes­re­gierung, den Kohle­aus­stieg mit viel Geld zu erkaufen, einen Riegel vorschieben könnte. Mögli­cher­weise ist aber auch die Ungleich­be­handlung von Braun­kohle – und Stein­koh­le­kraft­werken ein Aspekt des Kohle­aus­stiegs, der unter Umständen zwar nicht zum Scheitern der Energie­wende, aber zumindest zum Scheitern des Kohle­aus­stiegs­ge­setzes vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt führen könnte (Miriam Vollmer).

2020-01-23T23:43:53+01:0023. Januar 2020|Energiepolitik, Strom|

Was steht in der Klimaklage?

Gestern kündigte die Klima­ak­ti­vistin Luisa Neubauer mit einigen anderen ebenfalls recht jungen Leuten an, beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt eine Klima­klage einzu­reichen. Inzwi­schen hat die Verfah­rens­be­voll­mäch­tigte, die Anwältin Dr. Roda Verheyen aus Hamburg, eine Zusam­men­fassung veröf­fent­licht, aus der hervorgeht, was es mit der Klage auf sich hat:

Es handelt sich um eine Verfas­sungs­be­schwerde. Sie richtet sich gegen das Bundes-Klima­schutz­gesetz vom 12.12.2019 (KSG).

Die Beschwer­de­führer behaupten, das KSG verletze sie in ihrem Grund­recht auf Leben und körper­liche Unver­sehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Garantie der Menschen­würde aus Art. 1 GG. Dabei tragen die Beschwer­de­führer vor, dass die erwähnten Grund­rechte im Lichte von Art. 2 (Recht auf Leben) und 8 (Privat­sphäre und Famili­en­leben) EMRK auszu­legen seien.

Der Rückgriff auf die EMRK ist angesichts der Ähnlichkeit dieser Grund­rechte mit den deutschen Grund­rechten auf den ersten Blick überra­schend. Hier ist der Hinweis aber logisch: Schließlich hat sich die nieder­län­dische Stiftung URGENDA kürzlich letzt­in­stanzlich mit genau diesem Argument durch­ge­setzt und die Nieder­lande zu anspruchs­vol­leren Klima­schutz­maß­nahmen verpflichtet.

Der Argumen­ta­ti­onspfad der Beschwerde ist schlicht: Der Klima­wandel mit seinen katastro­phalen Folgen würde die jungen Beschwer­de­führer in den vorge­nannten Grund­rechten verletzen. Deswegen – hier greift die Beschwerde wohl auf die Schutz­norm­lehre zurück – müsste der Staat Gesetze erlassen, die so beschaffen wären, dass das Ziel von nur 1,5° C Erder­wärmung eintreten würde.

Warum meinen wir, dass die Verfas­sungs­be­schwerde trotzdem keinen Erfolg haben wird? Zum einen hat der Gesetz­geber einen erheb­lichen Gestal­tungs­spielraum, der nicht gerichtlich überprüfbar ist. Überspitzt gesagt: Es ist das Recht des Souveräns, schlechte Gesetze zu erlassen. Zum anderen ist das 1,5° C Ziel nicht verbindlich. Es soll nur „möglichst“ erreicht werden, ist also eine Kann-Norm. Zum dritten meinen die Beshwer­de­führer, dass die Emissi­ons­min­de­rungen, die sie von der Bundes­re­gierung verlangen, in Deutschland erreicht werden sollen. Dafür gibt es aber keinen recht­lichen Grund, denn die EU-Lasten­teilung lässt es ausdrücklich zu, Minde­rungen im Ausland zuzukaufen. Da es auch natur­wis­sen­schaftlich gleich­gültig ist, wo sie erreicht werden, dürfte es schwer werden, das BVerfG von einem recht­lichen Gebot der Minderung im eigenen Land zu überzeugen. Schließlich ist die Beschwer­de­füh­rer­ver­tre­terin nicht ganz überra­schend mit genau diesem Argument schon vorm VG Berlin gescheitert.

Ist die Klima­klage also ein Rohrkre­pierer? Vermutlich nicht: Die Öffent­lichkeit spricht drüber. Und immer mehr Menschen sind der Überzeugung, es müsste mehr passieren. Diese Überzeugung kann an der Wahlurne ausschlag­gebend sein und indirekt Druck auf die Politik ausüben, so dass die Beschwer­de­führer am Ende vielleicht in Karlsruhe verlieren, aber politisch doch gewinnen. Zumindest ein bisschen (Miriam Vollmer).

EEG: Gestal­tungs­mög­lich­keiten bei der Beihilfenkontrolle

Die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht macht mit einem Hinter­grund­papier Furore, in dem sie auf die Auswir­kungen der geplanten Senkung der EEG–Umlage hinweist. Zur Erinnerung: Die EEG Umlage beträgt derzeit 6,756 Cent pro Kilowatt­stunde. Mit der EEG-Umlage wird die Differenz zwischen festge­legten Vergü­tungs­sätzen für Strom aus erneu­er­baren Quellen und dem Börsen­preis für Strom einer­seits, und der Markt­prämie für direkt vermarkten EEG-Strom anderer­seits finan­ziert. Doch die Höhe dieser Umlage wird heftig kriti­siert, auch weil sie die Akzeptanz der Energie­wende schmälern würde. Deswegen soll aus den Geldern, die die Bundes­re­publik einnimmt, wenn sie Emissi­ons­zer­ti­fikate für das Inver­kehr­bringen von Brenn­stoffen verkauft, eine Reduzierung finan­ziert werden.

Auf den ersten Blick klingt der Plan gut. Erneu­erbare würden günstiger, fossile Brenn­stoffe werden im Gegenzug über das BEHG belastet. Doch die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht macht zu Recht darauf aufmerksam, dass der schöne Plan des Gesetz­gebers auch mindestens einen gewich­tigen Nachteil hat. Denn nach Art. 107 Absatz 1 AEUV sind direkte Zahlungen an Unter­nehmen als Beihilfen nicht ohne weiteres möglich. Sie sind grund­sätzlich verboten, solange sie nicht von der europäi­schen Kommission als mit dem Binnen­markt vereinbar notifi­ziert werden.

Die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht weist darauf hin, dass die Notifi­zierung durch die europäische Kommission alles andere als eine reine Forma­lität ist. Plakativ gesagt: Sobald es um Beihilfen geht, sitzt die Kommission immer mit am Tisch und ist nicht dafür bekannt, bei der Formu­lierung von Gestal­tungs­wünsche besonders zimperlich zu sein. Gerade nachdem erst im letzten Frühling der Europäische Gerichtshof (EuGH C‑405/16 P) der Kommission im Stammbuch schrieb, dass das Umlage­ver­fahren des EEG 2012 keine Beihilfe darstellt, ist es deswegen umso überra­schender, dass der deutsche Gesetz­geber mit seinem Wunsch, die EEG-Umlage zu senken, sich die Kommission nun wieder freiwillig an den Tisch holt.

Doch über verschüttete Milch soll man nicht weinen. Die Stiftung Umwelt Energie­recht denkt deswegen darüber nach, wie eine möglichst wenig belas­tende praktische Umsetzung aussehen könnte. Im ersten Schritt wird darüber nachge­dacht, direkt Geld in das EEG-Konto der Übertra­gungs­netz­be­treiber einzu­legen. Dies würde aller­dings, diese Einschätzung teilen wir, das EEG insgesamt für die Zukunft wieder als Beihilfe quali­fi­zieren. Dies würde auch dann für den querfi­nan­zierten Teil des EEG gelten, wenn das EEG in zwei Teile aufge­spalten würde, von denen nur einer Gelder erhält, was ausge­sprochen aufwändig wäre.

Die weiteren bewer­teten Alter­na­tiven bestehen darin, Ausgaben aus dem EEG zu nehmen und in eigene Finan­zie­rungs­kreis­läufe einzu­betten. Die neuen Finan­zie­rungs­me­cha­nismen würden der Beihil­fen­auf­sicht unter­fallen, das restliche EEG nicht. Der Charme der Lösung bestünde darin, dass vor der Klärung durch den EuGH die Kommission bereits erheb­liche Ausnahmen nach dem EEG 2014 und dem EEG 2017 genehmigt hatte, so dass hierauf zurück­ge­griffen werden könnte. Auf einer ähnlichen Idee beruht der Vorschlag, Anlagen mit Inbetrieb­nahme vor dem EEG 2014 künftig über Beihilfen zu finan­zieren, Aller­dings könnte die älteren Zahlungs­an­sprüche dann als neue Beihilfe gelten und am derzei­tigen Beihil­fen­rahmen gemessen werden.
Inter­essant ist der Vorschlag, die Ausnahmen von der EEG-Umlage getrennt zu finan­zieren. Dies betrifft viele strom­in­tensive Unter­nehmen, die im Rahmen der so genannten beson­deren Ausgleichs­re­gelung weniger EEG-Umlage zahlen als andere. Auch hier gab es bereits eine Beihil­fen­kon­trolle, so dass eine reine Änderung der Mittel­her­kunft nach Einschätzung der Stiftung Umwelt­ener­gie­recht nicht zu Problemen führen dürfte, dies gilt auch für eine Finan­zierung der Eigen­ver­sor­gungs­re­ge­lungen aus diesem Topf.

Im Ergebnis rät die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht von pauschalen Zuschüsse an Übertra­gungs­netz­be­treiber ab. Sie plädiert für eine Begrenzung des Teils des EEG, der unver­meidlich wieder in die Beihil­fen­auf­sicht fallen würde auf eng begrenzte Finan­zie­rungs­kreis­läufe, zeigt aber auch Möglich­keiten auf, wie dies gestaltet werden könnte (Miriam Vollmer).
2020-01-10T19:54:03+01:0010. Januar 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|