Umweltrecht: Widerspruch gegen Welzow-Süd

Der Umweltverband BUND hat, juristisch unterstützt von ClientEarth, Widerspruch gegen die Genehmigung des neuen Hauptbetriebsplans des Tagebaus Welzow Süd eingelegt. Dieser stellt die genehmigungsrechtliche Grundlage für den Betrieb bis 2022 dar.

Das Argument der Umweltschützer: Genehmigungen für einen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan sind nur zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass nach dem Ende des Bergbaus genug Mittel für die Rekultivierung vorhanden sind. Es soll nicht der Fall eintreten, dass Unternehmen erst Bodenschätze nutzen und die im Bergbau erwirtschafteten Gewinne an ihre Anteilseigner ausschütten, aber der Fiskus – also der Steuerzahler – am Ende sehen kann, wie er das riesige Loch im Boden wieder in eine Landschaft verwandelt. Diese Genehmigungsvoraussetzung sieht der BUND nicht für gegeben an. Das Argument der Umweltschützer: Die Vorsorgevereinbarung zwischen Betreiber LEAG und dem Land Brandenburg vom 1. Juli 2019 erlaube und gebiete weitere Sicherheitsleistungen der LEAG nach § 56 Abs. 2 S. 1 BBergG, der lautet:

„Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu sichern.“

Diese Sicherheitsleistungen seien unzureichend festgesetzt, denn der bevorstehende Kohleausstieg reduziere absehbar die Erträge der LEAG mit ihrem Braunkohletagebau. Mit anderen Worten: Der BUND weist darauf hin, dass am Ende die Zweckgesellschaft, die nach der Vorsorgevereinbarung gegründet worden ist, zu wenig Geld haben könnte, um die Rekultivierung zu bezahlen.

Wie die Erfolgsaussichten des Vorgehens aussehen, ist schwer zu prognostizieren. Schon auf der Zulässigkeitsebene argumentieren manche Juristen, dass es keine umweltrechtliche Frage sei, ob genug Mittel für die Rekultivierung vorhanden sind. Die Regelung diene nicht dem Schutz der Umwelt, sondern “nur” dem Schutz des Steuerzahlers. Auch in inhaltlicher Hinsicht ist es nicht leicht, zu beurteilen, ob tatsächlich zu wenig Mittel fließen. Die Vorsorgevereinbarung ist in ihren entscheidenden Teilen nämlich wegen angeblicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht veröffentlicht. Die wenigen bekannten Fakten lassen keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob es am Ende möglicherweise nicht mehr für eine Rekultivierung reicht. Neben der materiellen Frage geht es hier ganz sicher auch um unzureichende Transparenz.

In dieser Hinsicht ist das Vorgehen des BUND selbst unabhängig vom Ausgang strategisch sinnvoll. Denn das Widerspruchsverfahren ist Voraussetzung einer Klage, in der Behörde wie LEAG als Beigeladene sich nicht darauf zurückziehen können, es gehe niemanden etwas an, wie die Gelder aufgebracht werden, und man müsse schon darauf vertrauen, dass es reicht. Selbst wenn hier Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen sollten, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, bietet § 99 Abs. 2 VwGO ein Verfahren, in dem das Gericht überprüft, ob Unterlagen wirklich geheim gehalten werden dürfen (Miriam Vollmer)

2020-04-16T14:28:36+02:0016. April 2020|Energiepolitik, Umwelt, Verwaltungsrecht|

EEG: Studie des UBA zu auslaufender PV

Es gibt was zu Feiern: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde vor kurzem 20. Auch wenn der Ausbau zuletzt hinter den Erwartungen zurückblieb, handelt es sich um ein auch im EU-Vergleich kraftvolles Instrument, um eine emissionsintensive Kraftwerkswirtschaft zu transformieren.

Der 20. Geburtstag des EEG ist aber nicht irgendeine beliebige Wegmarke. Denn das EEG fördert seit seinen Anfängen Anlagen, die erneuerbare Quellen für die Stromerzeugung nutzen, für maximal 20 Jahre. Während heute nach und nach versucht wird, marktnah zu fördern, v. a. über Ausschreibungen, war dies in den Kinderjahren des Instruments noch nicht möglich. Die Technologie war neu, sie war teuer, und entsprechend investierten Vorhabenträger nur, wenn man ihnen für 20 Jahre eine hohe Förderung pro kWh garantierte.

Nun neigt sich die Förderdauer der ersten Anlagen dem Ende zu. Damit stellt sich die Frage, was dann aus den Anlagen wird. Es wäre ökonomisch wie ökologisch nicht sinnvoll, sie stillzulegen, sie sollten also auch weiterhin wirtschaftlich attraktiv betrieben werden können. Wie dies bei den oft kleinen Photovoltaikanlagen aussehen könnte, die schon bald aus der Förderung fallen, hat das Umweltbundesamt (UBA) u. a. durch die Stiftung Umweltenergierecht untersuchen lassen. Die Studie datiert vom Februar 2020. 

Die Verfasser arbeiten im ersten Schritt heraus, dass auch nach 20 Jahren der Einspeisevorrang gilt, der Strom muss also physikalisch vom Netzbetreiber abgenommen werden. Da es sich nach 20 Jahren nur noch um eine „sonstige Direktvermarktung“ gem. § 21a EEG 2017 handelt, ist dies aber nicht mit einer kaufmännischen Abnahmepflicht verbunden, mit anderen Worten: Die Erzeuger müssen einen anderen Käufer finden. Finden sie niemanden, speisen aber trotzdem ein, so kann der Netzbetreiber Unterlassung geltend machen, wenn ein Schaden entstanden sein sollte (unnötige Ausgaben für Regelenergie?), hat er u. U. einen Anspruch auf Ersatz durch den Solaranlagenbetreiber.

Die Studie legt überzeugend dar, dass es wirtschaftlich nicht attraktiv ist, den Strom direkt und ungefördert zu vermarkten. Denkbar wäre es, den Strom selbst zu nutzen und Überschüsse abzuregeln. Ökologisch sinnvoll wäre das nicht, schließlich soll mehr und nicht weniger EE-Strom erzeugt werden. Die Studie diskutiert daher unterschiedliche Möglichkeiten, wie der Weiterbetrieb wirtschaftlich attraktiver gestaltet werden, u. a. die faktische Fortführung der Garantievergütung, eine Marktwertdurchleitung, ggfls. abzüglich entstandener Kosten. Es wird dabei aber auch problematisiert, dass die Anlagen schon über 20 Jahre gefördert worden sind und zudem attraktive Möglichkeiten über eine faktische Ausweitung dieser Garantievergütung Direktvermarktungsmodellen den Boden entziehen würde.

Die Studie empfiehlt im Fazit, Anlagen kleiner 100 kW über eine Durchleitung des Marktwerts abzüglich einer Pauschale für Vermarktungskosten zu fördern. Dies sei mit dem gemeinschaftsrechtlichen Rahmen vereinbar. Da das EEG ohnehin (auch) dieses Jahr geändert werden soll, wäre hier Raum für eine solche Regelung, die angesichts der insgesamt kleinen Erzeugungsmengen die Letztverbraucher wenig belasten sollte (Miriam Vollmer).

2020-03-11T14:07:59+01:0011. März 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Manche mögen’s heiß (oder auch nicht): Anhörung zum GEG

Würden Sie noch darauf wetten, dass der Gesetzgeber in der laufenden Legislaturperiode die Energieffizienzrichtlinie umsetzt? Ist ja nicht so, dass keine Eile geboten wäre, immerhin ist die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2010/31/EU für den Gesetzgeber seit 2012 abgelaufen, und ins wenigen Tagen läuft die Umsetzungsfrist der Nachfolgerichtlinie   2018/844/EU ab.

Immerhin hat nun am 4. März 2020 eine Sachverständigenanhörung im Ausschuss des Bundestages für Wirtschaft und Energie stattgefunden, der nach der ersten Lesung nun für die Beratung zuständig ist, bis das Gesetz hoffentlich in 2./3. Lesung vor der Sommerpause verabschiedet werden kann. Immerhin ist es nicht zustimmungspflichtig

Auffallend ist, dass seit der Anhörung im federführenden Wirtschaftsministerium im Juni 2019 keiner der Kritikpunkte wirklich abgeräumt wurde. Schon damals wurde bemängelt, dass das Anspruchsniveau nicht ausreichen dürfte, die Klimaziele der Bundesrepublik zu erreichen, und auch nicht, um von der Europäischen Kommission als “Niedrigstenergiestandard” akzeptiert zu werden. Denn nach wie vor will die Bundesregierung den heute schon vor der Umsetzung der Richtlinie geltenden Standard nicht verschärfen. Dies wird nun immer noch gerügt, zum einen aus klimaschutzpolitischen Erwägungen heraus. Zum anderen, weil das Damoklesschwert einer durch die Kommission angestoßenen Verschärfung die Planungssicherheit der Immobilienwirtschaft, aber auch der Städte und Gemeinden, deutlich beeinträchtigt.

Neben diesem grundsätzlichen – und auch europarechtlich ernst zu nehmenden – Punkt kam in der Anhörung zur Sprache, dass der Entwurf keine ausreichende Grundlage für die Nutzung von Biogas enthalte. Der Quartiersansatz – also nicht nur auf das einzelne Gebäude zu schauen – wurde als Fortschritt gewürdigt. Eine größere Rolle wünschen sich besonders die Stadtwerke für Wärmenetze, konkret für Netze, die erneuerbare Wärme leiten.

Abseits der Details bleibt jedoch als größeres Bild: Die Bundesregierung wird den Entwurf nicht mehr grundlegend ändern. Möglicherweise wird – dies hat sich bereits in der Plenardebatte der ersten Lesung gezeigt – noch einmal bei der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand nachgearbeitet, auch weitere Änderungen im Detail sind möglich. Aber ob die lange Geschichte des GEG nun noch in den nächsten Monaten in ein neues Gesetz mündet, das das wirklich den Rahmen der nächsten Jahre bietet, steht weiter in den Sternen.

2020-03-06T12:25:18+01:006. März 2020|Energiepolitik, Gas, Wärme|