#Fitfor55: Was steckt hinter dem Carbon Border Adjus­tment Mechanism?

Wir setzen unseren Blick auf das Kommis­si­ons­paket vom 14. Juli 2021 fort und schauen uns ein Instrument an, das ganz neu aufgelegt werden soll und schon jetzt besonders umstritten ist: Der Carbon Border Adjus­tment Mechanism (CBAM).

Der CBAM (Link zum Kommis­si­ons­vor­schlag hier) ist eine Antwort auf ein altes Dilemma: Die EU mag mächtig sein, aber allmächtig ist sie nicht: Wenn in den 27 Mitglied­staaten Treib­haus­gas­emis­sionen verteuert oder ander­weitig erschwert werden, können Unter­nehmen Produk­ti­ons­standorte ins außer­eu­ro­päische Ausland verlagern, die Kosten so sparen und die Produkte wieder in die EU einführen.

In der Vergan­genheit bis heute versucht die EU diesem Dilemma durch erhöhte Zutei­lungen kosten­loser Emissi­ons­be­rech­ti­gungen im EU-Emissi­ons­han­dels­system zu begegnen. Diesen Weg will die EU nun nicht weiter beschreiten: Die kosten­losen Zutei­lungen für die von Carbon Leakage, also der klima­schutz­be­dingten Abwan­derung bedrohten Indus­trien sollen von 2026 an abgeschmolzen werden (zur Zukunft des ETS siehe hier). Statt dessen will die Kommission nicht nur Abwan­derung verhindern, sondern generell Einfluss auch auf außer­eu­ro­päische Unter­nehmen ausüben, die nach Europa impor­tieren. Der neue Weg: Der CBAM.

Der neue Mecha­nismus setzt beim Import an. Verant­wortlich wird der Importeur. Er muss jedes Jahr zum 31. Mai bei einer natio­nalen zustän­digen Behörde dekla­rieren, welche der erfassten Güter er im Vorjahr in die EU impor­tiert hat und welche Emissionen mit der Erzeugung dieser Güter verbunden sind. Falls genaue Daten nicht zu beschaffen sind, soll auf Standard­werte abgestellt werden. Für diese Emissionen muss der Importeur CBAM-Zerti­fikate abführen, die von den Behörden zu dem Preis ausge­geben werden, den auch Emissi­ons­be­rech­ti­gungen kosten.

Die KOM hat es eilig: Mit einer Melde­pflicht soll es schon 2023 losgehen, 2026 tritt dann auch die Abgabe­pflicht ein. Zunächst soll der CBAM nur für die Güter Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Dünge­mittel und Strom starten. Je nach den Erfah­rungen mit dem neuen Instrument will die Kommission den CBAM dann ausweiten und zwar nicht nur auf weitere Produkte, sondern auch auf den gesamten CO2-Fußab­druck inklusive Trans­porte, für die Erzeugung erfor­der­lichen Strom etc.

Hafen, Container, Exportieren, Fracht, Logistik

Der CBAM ist hoch umstritten. Insbe­sondere muss seine Ausge­staltung den Regeln der WTO entsprechen, u. a. in Hinblick auf Entwick­lungs­länder. Aber auch in prakti­scher Hinsicht ist das Mehr an Bürokratie, das mit dem CBAM verbunden ist, ein Faktor, der nicht außer acht gelassen werden darf. Gerade in den letzten Jahren kumulieren sich Melde- und Nachweis­pflichten nicht nur, aber auch in umwelt- und energie­recht­lichen Neure­ge­lungen. Was oft übersehen wird: In vielen Unter­nehmen sind die Abtei­lungen, die für solche Nachweise zuständig sind, klein und bestehen oft nur aus wenigen Mitar­beitern (Miriam Vollmer).

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2021-07-27T10:46:42+02:0027. Juli 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt|

#FitFor55: Die Änderungs­vor­schläge zur Energie­ef­fi­zienz-Richt­linie (EED)

Unser Blog steht ja diese Woche ganz im Zeichen des „fit for 55“ Maßnah­men­pa­ketes der EU-Kommission. Nach den Bereichen Emissi­ons­handel, Erneu­erbare Energien und Verkehr heute haben wir uns nun die Vorschläge der Kommission zur Änderung der Energie­ef­fi­zienz-Richt­linie (EED) angesehen.

Mit der Energie­ef­fi­zienz-Richt­linie vom 24. Dezember 2018 haben sich die Mitglieds­staaten verpflichtet, den Energie­ver­brauch von Immobilien zu reduzieren und den Energie­ver­brauch für die Nutzer trans­pa­renter zu machen. Die bisherige Richt­linie musste von Deutschland bis zum 25. Oktober 2020 umgesetzt werden. Eine wesent­liche Maßnahme war die Verpflichtung zum künftigen Einbau fernaus­les­barer Heizkos­ten­zähler bei Neuinstallation.

Der Änderungs­vor­schlag der Kommission sieht nun vor, die Einspar­ziele der EED von 32,5 auf 36 Prozent Endener­gie­ver­brauch und 39 Prozent Primär­ener­gie­ver­brauch zu erhöhen. Zudem soll das Prinzip „Efficiency first“ gestärkt werden, denn die sauberste und günstigste Energie ist die, die aufgrund gestei­gerter Effizienz gar nicht erst erzeugt werden muss.

Nach Artikel 8 soll die Mitglied­staaten weiterhin zu Maßnahmen verpflichtet werden, mit dem Ziel jährliche Effizi­enz­fort­schritte zu erzielen. Das jährliche Einsparziel soll hier ab dem Jahr 2024 von bisher  0,8 auf 1,5 Prozent erhöht werden.

Wir sind gespannt, ob diese Änderungs­vor­schläge in die EED übernommen werden.

(Christian Dümke)

2021-07-22T21:46:07+02:0022. Juli 2021|Allgemein, Energiepolitik|

#FitFor55: Was steht im Entwurf der RED III?

In dieser Woche steht unser Blog ganz im Zeichen des „fit for 55“ Maßnah­men­pa­ketes der EU-Kommission. Gestern ging es um die Zukunft des Emissi­ons­handels, heute haben wir uns die Vorschläge zur Änderung der Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (RED III) angesehen.

Im Rahmen der RED III soll die Zielvorgabe für die Erzeugung von Energie aus regene­ra­tiven Quellen in der EU auf 40 % bis zum Jahr 2030 erhöht werden. Die Mitglied­staaten sollten daher sicher­stellen, dass der Einsatz von Strom aus erneu­er­baren Quellen in einem angemes­senen Tempo zunimmt, um der steigenden Nachfrage gerecht zu werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitglied­staaten einen Rahmen schaffen, der markt­kom­pa­tible Mecha­nismen umfasst, um verblei­bende Hinder­nisse für sichere und angemessene Strom­systeme, die für einen hohen Anteil erneu­er­barer Energien geeignet sind, sowie Speicher­an­lagen, die vollständig in das Strom­system integriert sind, zu besei­tigen. Dieser Rahmen soll insbe­sondere verblei­bende Hinder­nisse beseitigen
Da zu komplexe und zu lange Verwal­tungs­ver­fahren ein wesent­liches Hindernis für den Einsatz erneu­er­barer Energien darstellen, sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicher­zu­stellen, dass die Mitglied­staaten über gestraffte und effiziente Verwal­tungs­ver­fahren verfügen.

Im Bereich der Offshore-Energie­er­zeugung sollen die Mitglied­staaten zunehmend die Möglichkeit in Betracht ziehen, die Offshore-Energie­er­zeugung aus erneu­er­baren Quellen mit Übertra­gungs­lei­tungen, die mehrere Mitglied­staaten mitein­ander verbinden, in Form von Hybrid­pro­jekten oder zu einem späteren Zeitpunkt in Form eines stärker vermaschten Netzes zu kombi­nieren. Dadurch könnte Strom in verschiedene Richtungen fließen, wodurch der sozio­öko­no­mische Wohlstand maximiert, die Infra­struk­tur­aus­gaben optimiert und eine nachhal­tigere Nutzung dieser Flächen ermög­licht würde.

Da Fachkräf­te­mangel die Energie­wende ausbremse sollten die Mitglied­staaten mit den Sozial­partnern und den Gemein­schaften für erneu­erbare Energien zusam­men­ar­beiten, um die erfor­der­lichen Fähig­keiten zu antizi­pieren. Es sollte eine ausrei­chende Anzahl quali­tativ hochwer­tiger Schulungs­pro­gramme und Zerti­fi­zie­rungs­mög­lich­keiten zur Gewähr­leistung der ordnungs­ge­mäßen Instal­lation und des zuver­läs­sigen Betriebs unter­schied­lichster erneu­er­barer Heiz- und Kühlsysteme bereit­ge­stellt und so gestaltet werden, dass die Teilnahme an solchen Schulungs­pro­grammen und Zerti­fi­zie­rungs­sys­temen attraktiv ist.

Da Herkunfts­nach­weise ein wichtiges Instrument zur Verbrau­cher­infor­mation sowie zur weiteren Verbreitung von Strom­be­zugs­ver­trägen aus erneu­er­baren Quellen seien, sollten alle Erzeuger erneu­er­barer Energien unbeschadet der Bestim­mungen der Mitglied­staaten einen Herkunfts­nachweis erhalten können.

Bei der Berechnung des Anteils erneu­er­barer Energien in einem Mitglied­staat sollten erneu­erbare Kraft­stoffe nicht biolo­gi­schen Ursprungs in dem Sektor gezählt werden, in dem sie verbraucht werden (Strom, Wärme und Kälte oder Verkehr). Um Doppel­zäh­lungen zu vermeiden, sollte der zur Herstellung dieser Kraft­stoffe verwendete erneu­erbare Strom nicht angerechnet werden. Dies würde zu einer Harmo­ni­sierung der Bilan­zie­rungs­regeln für diese Kraft­stoffe in der gesamten Richt­linie führen, unabhängig davon, ob sie zum Gesamtziel für erneu­erbare Energien oder zu einem Teilziel gezählt werden.

(Christian Dümke)

2021-07-20T17:40:30+02:0020. Juli 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|