Der ausge­plau­derte Ermes­sens­fehler: Die Entscheidung zur Räumung im Hambacher Forst

Sie haben es alle gelesen: Das VG Köln hat die Räumung des Hambacher Forstes 2018 gestern für rechts­widrig erklärt (23 K 7046/18). Der Polizei­einsatz, zu dem das Land NRW die Stadt Kerpen angewiesen hat, war rechtswidrig.

Besonders inter­essant: Dasselbe Gericht, das nunmehr die Maßnahme als rechts­widrig ansieht, war im Eilver­fahren mit Beschluss vom 13. September 2018, 23 L 2060/18, noch anderer Ansicht. Nun kommt es durchaus nicht ganz selten vor, dass bei der im Eilver­fahren gebotenen summa­ri­schen Prüfung eine Maßnahme durchgeht, die sich beim genaueren Hinschauen im Haupt­sa­che­ver­fahren später als proble­ma­tisch erweist. Doch hier ist die Begründung des Gerichts, auf die dieses an promi­nenter Stelle in der Presse­mit­teilung (Gründe liegen noch nicht vor) hinweist, besonders inter­essant: Das Gericht stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass sich der Brand­schutz, mit dem die Räumung 2018 begründet wurde, nur ein Vorwand gewesen sei.

Das lag 2018 nach Ansicht von Umwelt­schützern bereits nahe, bewiesen war es aber nicht. Diesen Beweis lieferte ein Video vom 2. September 2019, also gut ein Jahr nach der ersten Entscheidung des Gerichts im Eilver­fahren. In diesem Video offenbart der nordrhein-westfä­lische Minis­ter­prä­sident Laschet, er habe nach einem Vorwand gesucht, denn er habe den Wald räumen lassen wollen. Das Gericht weiß also heute schlicht mehr als 2018.

Baumhaus, Baum, Himmel, Natur, Baumhütte, Holz

(das ist nicht im Hambacher Forst)

Wieso aber macht es überhaupt einen Unter­schied, ob der Brand­schutz ein reales Anliegen oder ein Vorwand war? Reicht es nicht, dass es hier überhaupt nicht geneh­migte bauliche Anlagen gab, die unzurei­chend gegen Brände geschützt waren? Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Die Ursache liegt in der Ermes­sens­lehre, also den Regeln, die gelten, wenn es kein klares Wenn-Dann-Verhältnis gibt, sondern Abwägungs­ent­schei­dungen getroffen werden müssen. Eine solche Abwägungs­ent­scheidung ist die Frage, wie das Bauord­nungs­recht durch­ge­setzt werden soll.

Zu den anerkannten Ermes­sens­fehlern gehört es, wenn eine Behörde eine Maßnahme auf einen anderen Grund stützt als sie angibt. In solchen Fällen liegt ein Ermes­sens­miss­brauch vor, der nach § 114 VwGO gerichtlich überprüft wird. Nun hat das VG Köln ja auch noch einige andere Punkte bemängelt. Doch den Kern der Argumen­tation hat der Minis­ter­prä­sident wohl unabsichtlich selbst geliefert, als er zugab, dass es in Wirklichkeit nicht um den Brand­schutz ging (Miriam Vollmer).

2021-09-10T02:05:15+02:0010. September 2021|Energiepolitik, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Klagen gegen Autofirmen: Die Verfahren von Green­peace und der DUH

Green­peace und die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) haben einige Autobauer und Wintershall aufge­fordert, ihr Geschäfts­modell zu ändern. Bis 2026 sollen keine neuen Gas- und Ölfelder mehr erschlossen werden, bis 2030 sollen (so heißt es hier beispielhaft im Schreiben an BMW) keine neuen Verbrenner mehr auf den Markt gebracht werden und schon vorher zwischen 2022 und 2030 sollen Verbrenner – hier durch BMW – nur noch auf den Markt gebracht werden, wenn die voraus­sicht­lichen Emissionen bei einer Laufleistung von 200.000 km insgesamt nicht mehr als 604 Mio. Tonnen CO2 emittieren.

Na und, wird nun mancher sagen. Schließlich ist es der Job von Umwelt­ver­bänden, Unter­nehmen zur Umkehr aufzu­fordern. Aber Clou der Sache ist hier ein anderer: Es handelt sich ganz explizit nicht um einen unver­bind­lichen Appell, sondern um ein Auffor­de­rungs­schreiben unter Frist­setzung mit der Ankün­digung, zu Gericht zu gehen, wenn die Unter­nehmen keine entspre­chende Unter­las­sungs­er­klärung abgeben. Grundlage des Anspruchs, der hier geltend gemacht wird, ist § 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB analog: Die schäd­lichen Emissionen durch die Produkte der Unter­nehmen würden die Anspruch­steller an ihrer Persön­lich­keits­ent­faltung hindern.

Suv, Bmw, Pkw, Geländewagen, X3, Herbst, Fahrzeug

Ob dieser Anspruch Erfolg haben wird? Wir wären jeden­falls überrascht. Zunächst verur­sacht ja nicht der Autobauer die Emission, sondern der, der das Auto tankt und fährt. Dann gibt es keine Rechtsnorm, die jedem Unter­nehmen ein bezif­fertes Emissi­ons­budget zuweist, es existiert nur ein sekto­rales Budget für bestimmte Sektoren in ganz Deutschland. Zudem – das räumen die Anspruch­steller selbst ein – halten sich die Unter­nehmen an den geltenden recht­lichen Rahmen. Nicht zuletzt stützen sie sich zwar auf den Klima­be­schluss des BVerfG vom März. Aber dieser richtete sich gegen den Staat als allzu zaghaften Gesetz­geber, nicht gegen private Unter­nehmen, die ihrer­seits Grund­rechts­träger sind.

Natürlich wissen auch die Umwelt­ver­bände um diese offenen Punkte. Doch vermutlich geht es ihnen gar nicht in erster Linie um den Erfolg bei Gericht, der aller­dings, siehe Shell und die Nieder­lande, nun ja auch nicht völlig ausge­schlossen ist. Aber zum einen durch­kreuzen solche Klagen das Marketing vieler Firmen. Zum anderen können schwe­bende Verfahren Auswir­kungen auf Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dungen haben. Insofern ist es alles andere als ausge­schlossen, dass die Klagen erfolg­reich sind, auch wenn sie nicht gewonnen werden (Miriam Vollmer).

2021-09-07T00:49:55+02:007. September 2021|Energiepolitik, Industrie, Umwelt|

Donner­schlag: Die Entscheidung des EuGH v. 2.9.2021 zur Bundes­netz­agentur (C‑718/18)

Unabhängige Behörden sind der deutsche Verwaltung eigentlich fremd. Tradition hat die unabhängige Bundesbank, aber ansonsten gibt es in Deutschland ein klares Hierar­chie­ver­hältnis zwischen Parlament, also Politik, Minis­terien und den nachge­ord­neten Behörden. Wie an straffen Schnüren hängen damit, so die Vorstellung, alle Entschei­dungen noch des letzten Beamten über viele Zwischen­schritte mit dem Wähler als Souverän zusammen. Diese Vorstellung hat auch in der Verfassung Nieder­schlag gefunden: In Art. 20 Abs. 2 GG heißt es, dass alle Staats­gewalt vom Volk ausgeht.

Mit der Entscheidung vom 2. September 2021 (C‑718/18) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun die Bundes­netz­agentur von diesen straffen Schnüren abgelöst. Konkret hatte die Kommission – die das hier nun entschiedene Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren einge­leitet hatte – bemängelt, dass die Bundes­re­gierung mit Zustimmung des Bundesrats auf Grundlage von § 24 Abs. 1 EnWG detail­lierte Verord­nungen erlassen hat, nämlich u. a. die StromNEV, die StromNZV und die entspre­chenden Regelungen für Gas. Das sei allein Sache der Bundes­netz­agentur, die Bundes­re­gierung habe sich heraus­zu­halten, zumal es hinrei­chend detail­lierte Regelungen des Gemein­schafts­rechts gebe. Die Bundes­netz­agentur sei gegenüber der Bundes­re­gierung auf eine Weise zu verselb­stän­digen, die

„garan­tiert, dass die betref­fende Stelle im Verhältnis zu den Einrich­tungen, denen gegenüber ihre Unabhän­gigkeit zu wahren ist, völlig frei handeln kann und dabei vor jeglicher Weisung und Einfluss­nahme von außen geschützt ist“.

Die Regierung könnte zwar allge­meine politische Leitlinien aufstellen, aber die Regulie­rungs­auf­gaben und ‑befug­nissen dürfte dies nicht betreffen. In diesem Zusam­menhang setzt der EuGH sogar die Einfluss­nahme durch Wirtschafts­ver­bände, Unter­nehmen o. ä. mit der durch öffent­liche Stellen, also die demokra­tisch legiti­mierte Bundes­re­gierung, gleich. Nur dies sichere „unpar­tei­ische und nicht diskri­mi­nie­rende“ Entscheidungen.

Belgien, Brüssel, Europäische Kommission, Architektur

Was bedeutet diese Entscheidung?

Für das deutsche Energie­recht ist das Urteil bahnbre­chend. Faktisch entmachtet es die deutsche Politik. Die Bundes­netz­agentur verlässt ihren Platz im organi­sa­to­ri­schen Gefüge des Energie­rechts und empfängt ihre Legiti­mation nunmehr direkt aus den gemein­schafts­recht­lichen Quellen.

Was Kommission und EuGH damit auch bezweckt haben, dürfte eintreten: Dass Parlament verliert massiv an Einfluss. Aber ist nicht gerade das Energie­recht, die Gestaltung der Energie­wirt­schaft, der Netze, eine politische und nicht rein techno­kra­tische Angelegenheit?

Schwierig auch die damit verbundene Verla­gerung des Rechts­schutzes. Wenn nicht mehr deutsche Rechts­ver­ord­nungen vollzogen werden, sondern der viel weniger detail­lierte Richt­li­ni­en­auftrag, wird der Prüfungs­maßstab noch weniger vorher­sehbar, die Gerichts­barkeit verlagert sich in Vorla­ge­ver­fahren nach Luxemburg.

Insgesamt gilt vor allem: Die Kommission gewinnt an Macht, der EuGH rückt in eine noch zentralere Stelle auf. Das deutsche Parlament verliert ebenso wie die Bundes­re­gierung. Die Bundes­netz­agentur gewinnt auf den ersten Blick enorm, aber auf den zweiten verschieben sich hier die Gewichte von Berlin weg weniger an den Rhein, als nach Brüssel und Luxemburg (Miriam Vollmer)

 

2021-09-04T01:04:46+02:003. September 2021|BNetzA, Energiepolitik, Kommentar|