Die Luxem­burger Klima­klagen und der Emissionshandel

Während die Bundes­re­gierung die Einsetzung der Kohle­kom­mission noch einmal vertagt hat, versuchen einige Privat­leute unter­stützt von Umwelt­ver­bänden auf dem Gerichtswege mehr Klima­schutz in der Europäi­schen Union durch­zu­setzen. Unter anderem das Climate Action Network Europe (CAN‑E), Protect the Planet und German­watch finan­zieren und unter­stützen Kläger, die vom Klima­wandel besonders betroffen sind. Auch eine deutsche Familie ist dabei, die auf einer Nordsee­insel lebt, die durch einen Anstieg des Meeres­spiegels gefährdet wäre.

Handelt es sich, so wurde ich gestern gefragt, bei diesen Klagen aber eigentlich wirklich um richtige Klagen mit Aussicht oder zumindest Hoffnungen auf Erfolg? Oder geht es mehr um einen öffent­lich­keits­wirk­samen Coup, die Belange des Klima­schutzes im Gespräch zu halten, während im Berliner Betrieb der Ausstieg aus der Kohle inzwi­schen vorwiegend unter sozialen Aspekten disku­tiert wird?

Um die Öffent­lichkeit geht es sicherlich auch. Jedoch ist nicht zu übersehen: In den letzten Jahren zeichnet sich ein Muster ab, in das auch diese Verfahren passen. Zuerst werden von der Politik mit großem Aplomb umwelt­po­li­tische Ziele ausge­rufen. Diese werden sodann verbindlich verab­schiedet, entweder als Gesetz oder durch einen inter­na­tio­nalen Vertrag. Wohlge­merkt, bis zu diesem Punkt hat die Politik die Bevöl­kerung durchaus auf ihrer Seite. Wer wäre denn auch gegen weniger Feinstaub oder würde ernsthaft wollen, dass die Halligen vor der deutschen Nordsee­küste im Meer versinken?

Im nächsten Schritt wird es heikel. Wer ein Ziel hat, braucht auch Instru­mente. Instru­mente könnten Verbote sein. Oder höhere Steuern. Oder sonstige Einschrän­kungen, die der Bürger garan­tiert nicht honoriert. An diesem Punkt tut die Politik sich also schwer.

Nun schlägt die Stunde der Gerichte. Die Zielbe­stim­mungen – wenig Schad­stoffe, mehr Klima­schutz – sind ja nicht vom Himmel ins Amtsblatt gefallen. Viele Bürger erwarten, dass die Politik die Maßnahmen liefert, um verbind­liche Ziele umzusetzen. Deswegen ziehen sie vor Gericht. Und kommen zB mit Fahrver­boten zurück. Oder bringen Kraft­werke zu Fall.

Ein solches verbind­liches Ziel existiert auch in Hinblick auf die Klima­klage, die nun in Luxemburg einge­gangen ist: Die EU hat sich verpflichtet, bis 2030 40% der 1990 emittierten Emissionen einzu­sparen. 2050 soll die Einsparung dann sogar 80% bis 95% betragen. Das sind große Ziele. Und ob die Regelungen, auf die sich die Union bisher einigen konnte, geeignet sind, dies wirklich zu erreichen, ist alles andere als klar. Das Umwelt­bun­desamt (UBA) ist etwa zu dem Ergebnis gekommen, dass die bisher geplanten Maßnahmen nur 32% bis 35% Einsparung brächten.

Diese Diskrepanz wird von den Klägern nun thema­ti­siert. Sie wenden sich gegen drei Rechtsakte, unter anderem die im Frühjahr neu verab­schiedete Emissi­ons­han­dels­richt­linie, die Klima­schutz-Verordnung (vormals Lasten­teilung, Effort Sharing Regulation) und die Verordnung zur Landnutzung, Landnut­zungs­än­derung und Forst­wirt­schaft (LULUCF). Kommen die Richter wie das UBA zu dem Ergebnis, dass diese gemeinsam mit anderen Maßnahmen nicht ausreicht, ist es nicht ausge­schlossen, dass sie die Richt­linie teilweise aufheben und die Organe noch einmal nachar­beiten müssen.

Doch können eine Handvoll europäi­scher und nicht-europäi­scher Bürger einfach so die europäische Klima­po­litik zu Fall bringen und strengere Regeln durch­setzen? Hierfür bedarf es eines Kunst­griffs, der wohl auch die erste, große Klippe der Verfahren darstellt. Bürger als sogenannte „nicht privi­le­gierte“ Kläger müssen nämlich auch in Luxemburg ihre unmit­telbare Betrof­fenheit darlegen. Hierfür haben die Verbände offenbar sorgfältig ausge­wählte Kläger gefunden, die wirklich nachweisen können, dass sie Schaden nehmen, wenn der Klima­wandel fortschreitet. Diese Schäden dürfen der EU auch nicht egal sein, denn jeder EU-Bürger (und, sofern von EU-Akten betroffen, auch jeder Nicht-Bürger) besitzt Grund­rechte, die nicht nur eine abwehr­recht­liche Funktion besitzen. Sondern aus denen er Schutz­pflichten herleiten kann. Die EU muss also etwas für ihn tun und kann nicht einfach abwarten, bis von seinen grund­rechtlich geschützten Positionen nichts übrig bleibt.

Doch wird das EuG (das ist bei solchen Klagen von Bürgern die erste Instanz vorm EuGH) sich davon überzeugen lassen? Sieht das EuG mit diesen Argumenten die Klage als zulässig an, ist eine Welle von Klagen zu erwarten. Zudem stellt sich die Frage, ob nicht schon der weite Ermes­sens­spielraum des Gesetz­gebers einer solchen Klage entge­gen­steht. Doch ganz so abwegig, wie manche meinen, ist die Sache durchaus nicht. Es ist nicht ausge­schlossen, dass nach dem langen Weg zu den Eckpfeilern der nächsten Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels die nächsten Schritte ganz anders ausfallen als gedacht. Und aus einer jetzt schon abseh­baren Verzö­gerung eine noch größere Verzö­gerung würde, an deren Ende die zu erwar­tenden Zerti­fikate noch einmal deutlich magerer ausfallen würden als bisher gedacht.

2018-06-01T08:32:13+02:0031. Mai 2018|Emissionshandel, Umwelt|

Größe ist auch nicht alles

Sie haben natürlich gleich gedacht, hier ginge es heute um den Niedergang der ehemals vier Großen der Energie­wirt­schaft in weniger als einem Jahrzehnt. Aber weit gefehlt: Wir sprechen über den Emissionshandel.

Der Emissi­ons­handel hat es bekanntlich schwer. Er funktio­niert zwar insofern, als dass die großen Kraft­werke und Indus­trie­an­lagen, die derzeit für ihre Emissionen Zerti­fikate abgeben müssen, nicht mehr emittieren, als durch die Maximal­menge an Berech­ti­gungen vorge­geben ist. Aller­dings besteht Einigkeit darüber, dass diese Menge an Berech­ti­gungen derzeit noch so hoch ist, dass kein Betreiber deswegen seine Anlage umrüsten müsste.

In Zukunft soll das alles anders werden. Die novel­lierte Emissi­ons­han­dels­richt­linie enthält einen Mecha­nismus, der Überschüsse absaugen und so verhindern soll, dass die Unter­nehmen in Berech­ti­gungen schwimmen. Nicht nur ich erwarte, dass dann die Preise weiter hochgehen werden und der Emissi­ons­handel ernst­hafte Steue­rungs­wirkung entfaltet.

Doch ist diese Erwartung gleich ein ausrei­chender Anlass, den Emissi­ons­handel umgehend auf das Mehrfache seiner derzei­tigen Größe aufzu­pumpen? Weitere Sektoren in den Emissi­ons­handel einzu­be­ziehen? Sollen künftig auch Emissionen aus dem Verkehr, also für den Kohlen­di­oxid­gehalt von Benzin und Diesel, aus der Wärme­ver­sorgung der Haushalte, also für Treib­hausgase aus Heizöl und Erdgas und aus der Landwirt­schaft einbe­zogen werden? Soll etwa jeder Autofahrer künftig Zerti­fikate für seinen Benz an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) abführen? Muss mein Vater künftig einen Emissi­ons­be­richt für die elter­liche Heizung verfassen?

Ganz so klein­teilig stellen es sich auch die Befür­worter nicht vor. Sie wünschen sich einen so genannten Upstream-Emissi­ons­handel, bei dem nicht der Emittent berichtet, abführt und handelt. Sondern derjenige, der den Brenn­stoff an ihn verkauft. Also nicht der Autofahrer, sondern der Tankstel­len­be­treiber bzw. gar derjenige, der diesem das Benzin verkauft. Nicht mein Vater, sondern sein Gasver­sorger bzw. der Gasim­porteur. Die Letzt­ver­braucher zahlen für die Emissionen dann in Form von Preisaufschlägen.

Eigentlich hört sich das zumindest auf den ersten Blick richtig gut an. Schließlich klagen etwa im Gebäu­de­be­reich viele Unter­nehmen seit Jahren, dass sie für CO2 aus ihrem modernen Heizkraftwerk zahlen, die Häusle­bauer für ihren ineffi­zi­enten Hausbrand aber nicht. Zudem werden Märkte, sagen die Volks­wirte, durch mehr Teilnehmer auch noch viel effizi­enter. Ist Größe – zumindest beim Emissi­ons­handel – also doch ein Garant für mehr Effizienz? Die markt­ver­liebte FDP-Fraktion im Bundestag scheint es so zu sehen. Sie fordert aktuell die Einbe­ziehung weiterer Sektoren in das Emissi­ons­han­dels­system.

Doch wie effizient wäre eine solche Vergrö­ßerung des Emissi­ons­handels wirklich? Ein Klima­schutz­in­strument ist dann wirksam, wenn es effizient zu einer Verrin­gerung der Emissionen beiträgt. Eine solche Minderung tritt dann ein, wenn es für den Adres­saten günstiger ist, zu mindern, als zu kaufen. Bei emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen liegt dieser Punkt, der sog. Fuel Changing Point, bei ca. 25 EUR für ein Zerti­fikat, das jeweils 1 t CO2 abdeckt.

Aber ist das bei Verkehr und Haushalten wirklich vergleichbar? Bei der Heizung sind weder Vermieter noch Eigen­heim­be­sitzer wirklich flexibel. Und auch beim Auto ist es ein Umstieg auf einen anderen Antrieb für die meisten keine wirkliche Alter­native. Der Fuel Changing Point dürfte also viel, viel höher liegen als bei den Anlagen, die jetzt schon am Emissi­ons­handel teilnehmen. Zudem würde in einem Upstream-Modell der Steue­rungs­me­cha­nismus so vermittelt eintreten, dass eine Verhal­tens­lenkung mögli­cher­weise gar nicht eintritt, wie eine Studie des Umwelt­bun­desamts bereits 2014 unter­strich. Damit tritt aber keine Steue­rungs­wirkung ein, wenn ein einheit­licher CO2-Preis alle emittie­renden Sektoren betrifft. Die Staats­kasse würde von den Verstei­ge­rungen profi­tieren. Aber eine echte Minderung der Emissionen wäre eher unwahr­scheinlich. Es spricht also zwar Einiges dafür, CO2 auch in Haushalten und im Verkehr zu bepreisen. Aber eine Einbe­ziehung in den Emissi­ons­handel wäre auch bei steigenden Preisen wohl kein hilfreicher Schritt, um die EU-Klima­ziele zu erreichen.

Wenn es um den Emissi­ons­handel geht, ist mehr Größe also kein Erfolgsrezept.

2018-05-17T10:38:12+02:0017. Mai 2018|Emissionshandel, Umwelt, Verkehr, Wärme|

Emissi­ons­handel: Die nächsten Schritte auf dem Weg in die 4. HP

2021 beginnt die nächste Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels. Inzwi­schen gibt es Neure­ge­lungen der Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL), die verhindern sollen, dass in der nächsten Handel­s­pe­riode erneut so viele Zerti­fikate im Umlauf sind, dass die Anlagen­be­treiber wenig Anreiz haben, ihre Anlagen auf emissi­ons­ärmere Brenn­stoffe umzustellen oder effizi­enter zu werden. Da es künftig mit der Markt­sta­bi­li­täts­re­serve und den Regelungen zur Löschung von Zerti­fi­katen begleitend zu Klima­schutz­maß­nahmen Mecha­nismen geben wird, um Überschüsse abschöpfen zu können, ist man derzeit optimis­tisch, dass der Emissi­ons­handel doch noch eine Erfolgs­story wird.

Die vorläufige CL-Liste

Doch wie geht es nun konkret weiter? Seit einigen Tagen ist immerhin eine vorläufige CL-Liste auf dem Tisch. Diese Liste enthält die Branchen, die eine zu 100% kostenlose Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen erhalten sollen, um ihnen im inter­na­tio­nalen Wettbewerb nicht zu schaden. Entgegen eines verbrei­teten Vorur­teils bedeutet das nicht, dass diese Unter­nehmen gar keine Lasten und entspre­chend auch keine Emissi­ons­min­de­rungs­an­reize haben. Denn die 100% kostenlose Zuteilung bezieht sich nicht etwa auf den Bedarf der jeweils konkreten Anlage. Sondern auf den fiktiven Bedarf einer ganz besonders modernen Anlage. Mit anderen Worten: Wer nicht so modern ist, wie es möglich wäre, muss trotzdem kaufen.

Ursprünglich wollte die Europäische Kommission den Kreis der privi­le­gierten Unter­nehmen deutlich verkleinern. In der laufenden Handel­s­pe­riode sind 153 Branchen als abwan­de­rungs­be­droht und deswegen privi­le­giert anerkannt. Künftig sollen nur noch 44 auf diese Weise privi­le­giert werden. Eine Reihe weiterer Branchen hat nun drei Monate Zeit darzu­legen, dass sie ebenfalls als abwan­de­rungs­be­droht anerkannt werden können.

Doch auf den zweiten Blick erscheint die vorläufige CL-Liste deutlich weniger ambitio­niert als geplant. Die großen Branchen scheinen alle vollzählig versammelt zu sein. Einige haben es sogar nun neu auf die Liste geschafft, zB die früher nur teilweise erfassten Indus­triegase. Entspre­chend ist anzunehmen, dass auch künftig die meisten Indus­trie­un­ter­nehmen als abwan­de­rungs­be­droht gelten werden. Damit aber stellt sich die Frage, ob der Puffer von 3%, der im Budget verhindern soll, dass es wieder zu einem umstrit­tenen sektor­über­grei­fenden Korrek­tur­faktor (CSCF) kommt, ausreichen wird. Mögli­cher­weise gilt auch hier das alte Sprichwort vom langen Leben der Totge­sagten, und auch künftig unter­liegen Zutei­lungen einer Kürzung, damit die Anwendung der Zutei­lungs­regeln nicht dazu führt, dass das Budget gesprengt wird.

Zum Zeitplan

Bisher war der Gesetz­geber immer spät dran. Auch in Zukunft wird sich daran wohl nichts ändern. Zwar sollen noch im Sommer die Zutei­lungs­regeln im Entwurf veröf­fent­licht werden und sich eine Konsul­tation anschließen. Parallel tragen, wie erwähnt, einige Branchen noch einmal vor, um aufgrund quali­ta­tiver Kriterien doch noch auf die CL-Liste zu gelangen. Für den Oktober ist ein Kommis­si­ons­be­schluss über die Zutei­lungs­regeln und die dann endgültige CL-Liste auf EU-Ebene geplant. Im Dezember sollen dann nach einer Prüfung durch Rat und Parlament die Spiel­regeln der Zuteilung stehen.

Die Daten­er­hebung für das Antrags­ver­fahren soll dann im Frühling 2019 statt­finden. Die Entscheidung über die Bench­marks, für die ein Minde­rungspfad zwischen 0,2% und 1,6% jährlich vorge­sehen ist, soll erst 2020 fallen. Im Jahre 2021 wird es dann erst Entschei­dungen über die NIMs-Liste geben, ohne die die Mitglied­staaten nicht zuteilen können. Das bedeutet: Schon jetzt scheint festzu­stehen, dass auch zu Beginn der  nächsten Handel­s­pe­riode noch keine Bescheide und erst recht keine Ausschüt­tungen vorge­nommen werden können. Es wird also selbst dann alles recht knapp, wenn es von heute an keine Pannen gibt, niemand noch einmal grund­sätz­liche Fragen stellt und vor allem die Bench­mark­fest­setzung und die Endfassung der CL-Liste reibungslos verläuft. Wie realis­tisch das ist, mag jeder selbst beurteilen.

2018-05-14T23:56:25+02:0015. Mai 2018|Emissionshandel|