Das neue TEHG: Der Referentenentwurf

Die Organe der EU haben Änderungen der Emissionshandelsrichtlinie beschlossen, nun stehen noch die konkreten Zuteilungsregeln aus, und um die erst im Entwurf vorliegende Liste der abwanderungsbedrohten Branchen (CL-Liste) gibt es ein Hauen und Stechen der Verbände. Gleichzeitig scharren alle Beteiligten ungeduldig mit den metaphorischen Füßen, denn das Antragsverfahren für die nächste Handelsperiode des Emissionshandels steht schon bald vor der Tür.

Oh, aber Moment: Haben Sie auch gerade ein Déjàvu? Ganz genau ist die Lage aber dann doch nicht wie 2011. Denn der Referentenentwurf des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) für die bevorstehende vierte Handelsperiode weist einige markante Änderungen gegenüber dem aktuellen Rechtszustand auf:

Es gibt keine Zuteilungsverordnung mehr. Während es in der ersten und zweiten Handelsperiode noch richtige deutsche Zuteilungsgesetze gab, reichte in der laufenden Handelsperiode ja schon eine schnöde Verordnung. Und in Zukunft gibt es nicht mal die mehr: Die Zuteilung richtet sich direkt nach Gemeinschaftsrecht. Das neue TEHG sieht deswegen nur noch eine Verordnungsermächtigung als Auffangermächtigung für europarechtlich ungeregelte Punkte vor.

Es gibt keine Härtefallklausel mehr. Wer kein Geld hat, um sich Emissionsberechtigungen zu kaufen, erhält auch dann keine Extraportion, wenn ganz besondere Umstände für sein Problem ursächlich sind. Damit reagiert der deutsche Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des EuGH, der in der laufenden Handelsperiode der Kommission recht gab, die den Deutschen die im derzeit noch geltenden TEHG eigentlich noch angeordneten Härtefallzuteilungen verbot.

Bisher mussten Zertifikate einer Handelsperiode in solche der nächsten Handelsperiode umgetauscht werden. In Zukunft gilt das nicht mehr, sie gelten einfach weiter. Es steht zu hoffen, dass sich damit auch die Rechtsprechung erledigt, nach der unerfüllte Zuteilungsansprüche ersatzlos erlöschen, wenn im laufenden Prozess die Handelsperiode endet.

Die Kontoführungsgebühren für Emissionsberechtigungen steigen.

Für den bisher nicht ausdrücklich geregelten Insolvenzfall werden die Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters festgeschrieben.

Für die Kleinemittenten gibt es noch keine abschließende Regelung, hier enthält der Entwurf einen Platzhalter. Sinnvoll wäre eine Anhebung des Schwellenwerts für kleine, oft kaum emittierende Anlagen gewesen, leider bleiben diese Anlagen weiter im Emissionshandelssystem.

Das neue TEHG enthält zudem Regelungsbrücken ins Gemeinschaftsrecht für den Luftverkehr, nachdem die EU sich 2016 mit der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) auf einen Mechanismus geeinigt hat, bei dem im Wesentlichen ein Ausgleich bei Emissionen stattfinden soll, die über den Status 2020 hinausgehen.

Diese durchaus überschaubaren Regelungen sollen nun schnell ins Bundesgesetzblatt. Doch wirklich aufregend ist all das nicht. Die wirkliche Musik spielt in Brüssel. Die Branchen warten also gespannt auf die Zuteilungsregeln, vor allem auf die konkreten Benchmarks, und die endgültige CL-Liste. Erst dann ist es für die Unternehmen abschließend absehbar, wie ihre Zuteilung aussehen wird.

2018-07-15T21:59:20+02:0015. Juli 2018|Allgemein, Emissionshandel|

Polen unterliegt mit Klage gegen Marktstabilitätsreserve vorm EuGH

Während immer wieder Forderungen aufkommen, den Emissionshandel auf weitere Sektoren auszuweiten, gibt es parallel ebenso Versuche, ihn zu schwächen. So ist es kein Geheimnis, dass Polen nicht glücklich darüber ist, dass die Kosten für die Emission von Treibhausgasen ab 2021 deutlich steigen sollen. Das mag man bedauern. Aber es darf nicht übersehen werden, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die derzit mit Aplomb aus der emissionsintensivne Kohleverstromung aussteigen, ihren Strom aus Kernkraftwerken beziehen und wenig Industrieunternehmen im Lande haben.

Zu den Instrumenten, auf die die Verfechter des Emissionshandels hauptsächlich setzen, gehört die Marktstabilitätsreserve. Dieses Instrument dient der Mengenstabilisierung: Wenn zu viele Zertifikate auf dem Markt sind, weil die Nachfrage geringer ist als im Vorfeld angenommen, werden Emissionsberechtigungen abgeschöpft, auf einem Sonderkonto gehalten und ab 2023 gelöscht. Das war in der Vergangenheit anders: Als 2008 die Wirtschaft und damit auch die Nachfrage nach Emissionszertifikaten in Südeuropa einbrach, fielen auch die Kurse, so dass der Anreiz zum Technologiewechsel faktisch bis heute nicht mehr bestand.

Dieses Instrument soll auch nicht erst ab 2021 (also ab Beginn der nächsten Handelsperiode) greifen, sondern schon ab dem 01.01.2019. Das haben die Organe der EU 2015 beschlossen. Hiergegen hat Polen – unterstützt von einigen anderen Mitgliedstaaten – geklagt.

Dass diese Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben würde, hat bereits der Schlussantrag des Generalanwalts gezeigt, den wir vor einigen Wochen analysiert haben. Der Generalanwalt Mengozzi hatte schon die polnische Klage als unbegründet bezeichnet. Wie meistens ist der Gerichtshof dem auch hier gefolgt und hat die Klage am 21.06.2018 abgewiesen.

Auch der Gerichtshof sieht keinen Eingriff in das Recht Polens, den eigenen Energieträgermix zu bestimmen. Das ist formell gesehen auch richtig, schließlich kann Polen weiter zu 83% Braun- und Steinkohle verstromen. Es wird “nur” teurer. Faktisch ist es natürlich exakt so, dass der europäische Gesetzgeber damit genau das bezweckt, was Polen befürchtet: Irgendwann ist die Kohleverstromung wegen hoher Kosten für Zertifikate schlicht unwirtschaftlich. Auch das Argument, der Rat hätte erst ein Inkrafttreten ab 2021 und nicht erst 2019 gefordet, sticht nach Ansicht des EuGH nicht, weil es die Zuständigkeiten der anderen Organe verkenne.

Das Hauptgewicht sowohl der Klage als auch des Urteils liegt aber auf der Frage nach dem Vertrauensschutz. Denn 2019 ist die laufende Handelsperiode ja noch nicht vorbei. Die Unternehmen – so Polen – haben 2011 für die Jahre 2012 bis 2020 Dispositionen in dem Glauben getroffen, die Regeln bis Silvester 2020 stünden fest. Dass es nun ganz anders kommt und Mengen abgeschöpft werden, erschüttere deren Vertrauen.

Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Wenn der Gesetzgeber  für einen festgelegten Zeitraum Gesetze erlässt, stellen sich die Unternehmen darauf ein. Dass der EuGH dies nicht zum Anlass genommen hat, den Beschluss zur MSR ab 2019 aufzuheben, liegt an einem simplen Grund: Die Emissionshandelsrichtlinie lässt an mehreren Stellen erkennen, dass der europäische Richtliniengeber von einer Anpasusngsmöglichkeit ausgegangen ist. Überdies hätten die Betreiber von Anlagen zwischen 2015 (als der angegriffene Beschluss erging) und 2019 genug Zeit, sich anzupassen. Als unverhältnismäßig betrachten die Richter den Beschluss auch nicht, denn die Organe hätten ein weites Ermessen und seien keineswegs daran gebunden, nur solche Belastungen zu beschließen, die gerade noch zu einem rechtskonformen Zustand führen. Das hatte auch der Generalanwalt schon so unterstrichen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Zum einen: Ab 2019 müssten die Kurse weiter steigen. Zum anderen: Auch in Zukunft kann jederzeit in die Regelungen des Emissionshandels eingegriffen werden, auch in der laufenden Handelsperiode. Es ist damit sinnvoll, Handelsstrategien flexibel zu halten.

2018-07-03T14:04:33+02:005. Juli 2018|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Strom|

We are the Champions (of ETS)

Es tut mir leid, wenn Sie jetzt traurig sind, aber der Emissionshandel ist bislang schon eher ein Verliererthema. Sind Sie auf Behördenseite oder bei einem Umweltverband mit dem Emissionshandel befasst, haben Sie möglicherweise viel Lebenszeit mit einem Instrument verbracht, den man nachsagt, es habe zu keiner Emissionsminderung gegenüber einem Szenario ohne dieses Instrument geführt. Sind sie dagegen beim Betreiber einer Anlage für das Thema zuständig, dann schlagen Sie sich mit wahnsinnig komplizierten Regeln herum, haben wegen der exorbitanten Strafen immer Angst, etwas geht schief, und die versprochene Anreizwirkung durch Vorteile oder zumindest weniger Nachteile bleibt bei den lächerlichen Preisen weit unterhalb des sogenannten Fuel-Changing-Points, also des Preises, bei dem Unternehmen günstiger Emissionen mindern als Zertifikate kaufen, auch aus.

Immerhin: Gerade wittern Sie Morgenluft. Mit der Marktstabilitätsreserve hat die europäische Union erstmals ein Instrument implementiert, das Überschüsse nicht einfach immer weiterschleppt, sondern abschöpft und ab 2023 löscht. Es ist damit erstmals sehr, sehr wahrscheinlich, dass der Preis in der nächsten Handelsperiode nicht nur nicht verfällt. Sondern sich schon wegen der sinkenden Gesamtmengen verfügbarer Zertifikate nach und nach erhöht. Und das selbst dann, wenn ein Mindestpreis für Zertifikate nicht eingeführt werden sollte.

Auch international liegen Sie voll im Trend. In China gibt es seit Dezember letzten Jahres einen Emissionshandel. Dieser wird, erfasst er erst alle Formate wie geplant, das System darstellen, in dem weltweit die größten Mengen erfasst werden. Auch in vielen anderen Staaten soll CO2 künftig bepreist werden. So haben es die Staaten zumindest beim Klimasekretariat eingereicht, das die Maßnahmen, die die Staaten für den Klimaschutz umsetzen wollen, nach dem im Paris Agreement vereinbarten Procedere sammelt. Es ist also durchaus wahrscheinlich, dass die jetzt noch wegen bestehender Abwanderungsbedrohung privilegierten Wirtschaftszweige künftig weniger Extrazertifikate bekommen, sobald keine asymmetrische Wettbewerbssituation mehr besteht.

Insofern: Sie werden wichtiger. Wenn Sie zur Behördenseite gehören, werden Sie künftig ein wenig gefürchteter als bisher. Das ist doch schön, so als Beamter. Wenn Sie dagegen auf Betreiberseite den Emissionshandel administrieren, wird Ihre Einschätzung unternehmensintern wichtiger, weil Emissionen teurer werden. Und wenn Sie mit CO2 handeln, haben Sie sich vermutlich sowieso schon eingedeckt.

Heute steht der Kurs übrigens schon bei über 15 EUR.

2018-06-04T19:16:03+02:004. Juni 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom|