Der nächste Schritt: Das neue TEHG passiert das Kabinett

Ein weiterer Schritt auf dem Weg zur vierten Handelsperiode des Emissionshandels: Am 1. August 2018 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Reform des Emissionshandels beschlossen. Damit kann direkt nach der parlamentarischen Sommerpause das parlamentarische Verfahren beginnen.

Die wichtigsten Neuerungen

# Die wesentlichen Entscheidungen über die Zuteilung werden alle auf EU-Ebene getroffen, deswegen gibt es keine deutsche Zuteilungsverordnung mehr.

# Die Härtefallklausel entfällt, weil die EU keine vorgesehen hat und der EuGH eine besondere deutsche Härtefallregelung nicht erlaubt.

# Zertifikate werden nicht mehr umgetauscht, sondern gelten fort.

# Anders als noch im Referentenentwurf enthält der Kabinettsentwurf nun eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung, Erleichterungen und den Ausschluss von Kleinemittenten zu regeln. Das ist eine ausgesprochen sinnvolle Maßnahme angesichts des sehr begrenzten Einsparpotentials dieser Anlagen bei gleichzeitig hohem Verwaltungsaufwand auf Behörden- wie Betreiberseite.

# Der Entwurf enthält erste Grundlagen für das neue Luftfahrtklimaschutzinstrument CORSIA.

Wie geht es nun weiter?

Direkt nach der Sommerpause geht der Gesetzesentwurf in den Bundestag. Überraschungen sind in den vorgeschriebenen Lesungen und dem anschließenden Bundesratsbeschluss aber nicht zu erwarten. Alles Wichtige hat bereits die EU in der neuen Emissionshandelsrichtlinie geregelt, insbesondere die Neuregelungen, die darauf abzielen, Überschüsse durch die Marktstabilitätsreserve und die sog. Wasserbettregel zu vermeiden. Details haben wir bereits an dieser Stelle zusammengefasst. Die konkreten Zuteilungsregeln wird ebenfalls die EU, diesmal in Gestalt der Europäischen Kommission, erlassen. Hier werden Benchmarks festgelegt und auch Detailregelungen getroffen. Ebenfalls wird die Kommission die Liste der abwanderungsbedrohten Sektoren erlassen. Hier gibt es schon einen ersten Entwurf, der nach der Sommerpause finalisiert werden soll.

Wir rechnen also im September mit den nächsten Schritten und sind zuversichtlich, im Rahmen unseres Seminars am 27. September 2018 in Berlin konkret referieren zu können, was die Anlagenbetreiber erwartet. Programm und Anmeldemöglichkeit finden Sie hier.

2018-08-07T07:59:58+02:007. August 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Verwaltungsrecht|

Über den Wolken

Der globale Flugverkehr befeuert den Klimawandel in zunehmendem Maße, nicht nur, weil Kerosin verbrannt wird, sondern auch, weil die Emission in einer Luftschicht stattfindet, wo sie noch schädlicher wirkt als am Boden. Die schon vor drei Jahren emittierten 770 Mio. CO2, die auf den weltweiten Flugverkehr entfallen, sollen deswegen deutlich sinken. Doch in den vergangenen Jahren wurden alle Effizienzsteigerungen durch intensives Wachstum wieder aufgefressen. Sie kennen das: Sicherlich sind auch Sie in den letzten fünf Jahren viel mehr geflogen als zwischen 1995 und 2000.

Die Europäische Union hat sich deswegen intensiv bemüht, auch den Flugverkehr einzubeziehen. Doch erste Anläufe, alle Flüge, die die EU berühren, berichts- und abgabepflichtig zu machen, sind am Widerstand der außereuropäischen Staaten gescheitert. Von 2013 bis 2023 gilt deswegen der sog. geographisch reduzierte Anwendungsbereich: Faktisch werden nur die Flüge erfasst, die in der EU starten und landen.

In Zukunft soll sich das ändern. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO hat Maßnahmen beschlossen, mit denen die Emissionen ab 2020 nicht mehr steigen sollen. “Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation” soll das Programm heißen, das sich seit einem Beschluss im Oktober 2016 nun, zuletzt vor einigen Wochen final am 27.06.2018, fortlaufend konkretisiert.

Auf folgende Eckpunkte haben sich die Mitglieder geeinigt: Es wird eine Pilotphase von 2021 bis 2023 und eine erste Phase von 2024 bis 2026 geben, in der 73 Mitgliedstaaten freiwillig teilnehmen. Diese sind allerdings schon allein für den Löwenanteil der weltweiten Emissionen verantwortlich. Ab 2027 sind dann alle dabei, berichten über ihre Emissionen, geben Zertifikate ab und bemühen sich, durch neue Technologien, Biokraftstoffe, Infrastrukturmaßnahmen und Kompensationsmaßnahmen die Emissionen zu verringern.

Allerdings sind die Regelungen nicht so streng wie im EU-Emissionshandel. Die Basislinie 2019/2020 entspricht bei weitem nicht den Vorstellungen, die die Kommission für den Luftverkehr hegt. Damit stellt sich die Frage, wie mit den innereuropäischen Flügen umzugehen ist: Sollen sie künftig an zwei Systemen teilnehmen, einem sehr strengen und einem deutlich großzügigen? Oder entlässt das europäische Emissionshandelssystem den Flugverkehr zur Gänze in ein globales System um den Preis weniger ehrgeiziger Ziele? Hier muss nun eine Regelung her. Bishr deutet alles darauf hin, dass die Organe der EU nicht bereit sind, den EU-Flugverkehr aus dem EU-Emissionshandel zu entlassen, worauf die Branchenverbände schon wegen des erheblichen administrativen Mehraufwands, der mit zwei Systemen einhergeht, drängen.

2018-07-25T07:57:20+02:0025. Juli 2018|Emissionshandel, Umwelt, Verkehr|

Klimaschutz in der Verfassung

Die französische Nationalversammlung hat beschlossen, Klimaschutz in der Verfassung zu verankern. Im ersten Verfassungsartikel soll es künftig heißen, die Republik

“handelt für den Schutz der Umwelt und der Biodiversität und gegen die Klimaveränderungen.”

Zwar ist noch unklar, ob auch der Senat und eine Volksabstimmung bzw. eine qualifizierte Mehrheit des Gesamtparlaments die Änderung mittragen. Es ist aber gut möglich, dass künftig in Frankreich der Klimaschutz Verfassungsrang hat.

Aber wie sieht das eigentlich in Deutschland aus?

Im Grundgesetz (GG) findet sich der Klimaschutz bisher auch nicht ausdrücklich. Doch das bedeutet nicht, dass das Klima nicht auch heute schon vom GG geschützt wäre. Es versteckt sich in den “natürlichen Lebensgrundlagen”, die von Art. 20a GG erfasst werden, wie zB mit einer Reihe von Nachweisen 2016 der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages ausführte. Zwar gibt es eine Reihe von Stimmen, die mit teilweise guten Argumenten meinen, dass der Klimaschutz durch eine ausdrückliche Nennung im GG eine nicht nur symbolische Aufwertung erfahren würde. Insgesamt dürften aber zumindest zahlenmäßig diejenigen überwiegen, die von einer ausdrücklichen Nennung des Klimaschutzes im GG keinen praktischen Nutzen erwarten, wie zB ein 2009 von Ecologic erstelltes Gutachten des WWF

In der Tat stellt sich auch für Frankreich die Frage, ob durch die Aufnahme in die Verfassung wirklich mehr für den Klimaschutz getan wird. Dabei darf man nicht übersehen, dass Frankreich schon heute weniger CO2 pro Kopf emittiert als andere Industriestaaten. Das liegt vor allem an der intensiven Nutzung von Atomkraft. Ist Frankreich aber schon heute im Klimaschutz vorn mit dabei und will durch den Kohleausstieg bis 2021 seine Emissionen noch weiter drücken, ist es gut möglich, dass eine Verfassungsänderung die Dekarbonisierung Frankreichs nur flankiert, nicht aber weiter forciert. In Deutschland, für dessen Stromversorgung Kohle eine ganz andere Rolle spielt, wäre das aber möglicherweise anders. Es ist also zu erwarten, dass im Zuge der Debatten um die Dekarbonisierung in Deutschland auch diese Diskussion wieder aufflammt.

2018-07-16T22:49:38+02:0016. Juli 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Strom|