Das TEHG im Bundesrat

Die nächste Handelsperiode des Emissionshandels rückt immer näher. Zwar können die Mitgliedstaaten nicht mehr viel gestalten. Gleichwohl haben der Umweltausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates sich den Entwurf für die Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, der am 1. August 2018 das Bundeskabinett passiert hat, noch einmal gründlich angesehen. Einige Vorschläge für Änderungen liegen nun doch auf den Tisch:

+ Zunächst möchten die Länder mehr wissen. In der ersten und zweiten Handelsperiode waren die Bundesländer noch in die Berichterstattung mit eingebunden. Das hat sich 2013 geändert. Heute läuft die Berichterstattung an den Ländern vorbei. Doch die Produktionsdaten der emissionshandelspflichtige Anlagen und ihre Emmissionen sind naturgemäß auch für die Bundesländer interessant, in deren Händen die Administration des Immissionsschutzgesetzes liegt. Deswegen wünschen sich die Bundesländer die Emissionsberichte zumindest zur Kenntnis.

+ Ein weiterer Wunsch reagiert auf die Rechtsprechung zuletzt des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), nach der die Zertifikate der zweiten Handelsperiode zwar in solche der dritten umgetauscht werden konnten. Nicht erfüllte Zuteilungsansprüche aber ersatzlos untergegangen sind. Sicherlich erinnern sie sich an die erst kürzlich vorgelegte Begründung des Urteils vom 26.04.2018. Dieses Ergebnis missfällt nicht nur den geprellten Klägern. Auch die Länder möchten eine ausdrückliche Regelung schaffen, nach der ein Periodenwechsel im laufenden Prozess nicht dazu führt, dass der Klagegegenstand sich einfach so in Luft auflöst.

Dieser Vorschlag mutet insofern überraschend an, als dass künftig ja anders als in der Vergangenheit kein Umtausch mehr erforderlich ist. Zertifikate behalten einfach ihren Wert. Wir hätten deswegen angenommen, dass auch ohne eine ausdrückliche Regelung für die Zukunft ein Untergang ausgeschlossen wäre. Allerdings weiß man ja nie. Auch in der letzten Handelsperiode, das unerfüllte Zuteilungsansprüche genauso wie erfüllte zu behandeln wären. Insofern ist mehr Sicherheit hier möglicherweise besser als weniger. Oder hat der Bundesrat hier schlicht etwas übersehen?

+ Weiter wollen die Länder die Zuteilungsbescheide sehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Zuteilungen um öffentliche Daten handelt, ist eine Vorlagepflicht auf den ersten Blick durchaus überraschend. Doch auf den zweiten Blick ist es sicherlich administrativ sinnvoll, wenn nicht extra nachgefragt werden muss. Sondern die Bescheide automatisch auch an die Landesbehörden gehen.

+ Weiter wünschen sich die Bundesländer mehr Flexibilität für Klein-und Kleinstanlagenbetreiber. Konkrete Vorschläge machen die Ausschüsse nicht. Sie bitten die Bundesregierung nur, im europäischen Rahmen sich für die Interessen derjenigen Anlagenbetreiber stark zu machen, deren Einsparpotenzial in Bezug auf Treibhausgase denkbar gering ist. So dass der erhebliche administrative Aufwand nicht einmal durch ein deutliches Plus an Klimaschutz wettgemacht wird. Dies ist sicherlich ehrenwert, auch wenn die Emissionshandelsrichtlinie dem enge Grenzen setzt. 

Wie geht es nun weiter? Am 21.09.2018 steht der Emissionshandel als TOP 45 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Weit spannender dürfte es aber sein, wie die Regelungen aus Brüssel im Detail aussehen.

2018-09-13T23:46:12+02:0013. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Verschleppt, gelöscht: Emissionsberechtigungen am Ende der 2. HP

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich Zeit gelassen: Am 26. April 2018 hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht die Revision eines Anlagenbetreibers zurückgewiesen, der zuvor schon vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht erfolglos einen Mehrzuteilungsanspruch bezogen auf Emissionsberechtigungen geltend gemacht hat. Erst jetzt liegen die Gründe vor.

Materiell ging es um eine sicherlich nur für wenige Unternehmen relevante Frage der richtigen Benchmarkbestimmung. Was den Fall aber interessant für viele machte: Während des laufenden Verfahrens endete die 2. Handelsperiode. Die Zertifikate der zweiten Handelsperiode wurden umgetauscht. Wer gestern noch Berechtigungen der zweiten Handelsperiode hatte, fand heute also solche der dritten Handelsperiode vor. Das musste doch auch für unerfüllte Zuteilungsansprüche gelten. Oder?

Wer den Emissionshandel schon länger verfolgt, erinnert sich. Recht kurzfristig vor dem Ende platzte die Bombe: Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ging vom Erlöschen der ungeklärten Zuteilungsansprüche aus, die noch bei Gericht oder gar bei der Behörde lagen. Für viele Betreiber war das ein Schock. Sie hatten – oft gegen die Kürzung der Zuteilung zu Versteigerungszwecken – Widerspruch eingelegt, der lange bei der DEHSt lag. Sie hatten geklagt, nachdem endlich Widerspruchsbescheide vorlagen. Jahre waren vergangen, während einige Musterverfahren sehr langsam von den Gerichten abgearbeitet wurden. Nicht zuletzt, weil die Behörde sich Zeit gelassen hatte. Und nun sollte der Behörde ihre zögerliche Abarbeitung den Sieg vor Gericht eintragen?

Doch die Gerichte – auch das BVerwG – bestätigten die Ansicht der DEHSt. Dass schon zugeteilte Berechtigungen umgetauscht werden, weist in den Augen der Richter nicht darauf hin, dass das auch für unerfüllte Zuteilungsansprüche gelten sollte. Es handele sich auch beim Anspruch nicht um ein wesensgleiches Minus zur Berechtigung selbst. Auch eine Analogie sah das Gericht nicht, weil es keine Regelungslücke erkannte. Das sei auch nicht verfassungswidrig, insbesondere sei der Untergang notwendig, weil für die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des Emissionshandelssystems ein bilanzieller Abschluss nötig sei. Das sei auch nicht problematisch, weil es die Klägerin auf den – nur summarischen, also nicht genauso gründlichen – Eilrechtsschutz verwiesen hätte, und auch nicht unionsrechtswidrig.

Für die Anlagenbetreiber ist dies bedauerlich. Viele hatten sich mit guten Argumenten auf einen Rechtsstreit eingelassen und erleben es als ausgesprochen ärgerlich, dass es der Behörde gelungen war, allein durch Zuwarten den Anspruchsuntergang auszulösen.

2019-10-25T15:45:43+02:005. September 2018|Allgemein, Emissionshandel|

Geld verdienen mit dem Emissionshandel

Der Kurs von Emissionsberechtigungen steigt immer weiter. Innerhalb eines Jahres hat er sich mehr als vervierfacht. Viele Experten erwarten nun sogar weitere Steigerungen. Manche Analysten halten mehr als 35 € je Tonne CO2 für realistisch. Das hätte erhebliche Auswirkungen auf die Zusammensetzung des deutschen Strommixes. Denn bedingt durch die unterschiedlichen Kosten der Erzeugung würde sich die Einsatzreihenfolge der Kraftwerke ändern.

Verständlich, dass von diesem Höhenflug viele von der Zinsentwicklung frustrierte Anleger profitieren möchten. Auch wir sind im Laufe der letzten Wochen mehrfach gefragt worden, wie man mit Investitionen in Emissionsberechtigungen Gewinne erzielen kann. Unsere Antwort:

Natürlich gibt es Finanzprodukte, die auch auf Emissionsberechtigungen beruhen. Aber wer selbst Zertifikate kaufen will, hat auch diese Möglichkeit. Er kann ein Konto im Unionsregister eröffnen. Dieses Register enthält Konten, die ähnlich funktionieren wie ein Depot. Es ist bei der EU angesiedelt, den deutschen Teil verwaltet aber die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Das Register kennt verschiedene Kategorien von Konten. Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen unterhalten ein Anlagenkonto. Über dieses Konto erfüllen sie ihre Abgabepflichten, sie können natürlich auch handeln, etwa um Überschüsse zu veräußern. Oder benötigte Zertifikate zu kaufen. Ebenso unterhalten Luftfahrzeugbetreiber Luftfahrzeugbetreiberkonnten. Daneben können auch Händler Konten unterhalten, auch Prüfer haben Konten, über die sie Zugang zum Unionsregister erhalten: Sie halten also keine Zertifikate, es handelt sich für diese Nutzergruppe nur um eine Zugangsmöglichkeit.

Für Anleger interessant sind insbesondere Personenkonten. Ein solches Personenkonto kann jeder anlegen. Erforderlich ist ein Online-Formular, ein Bankkonto im europäischen Wirtschaftsraum, einen Identitätsnachweis, ein Wohnsitznachweis, Unterlagen zur juristischen Person, wenn eine juristische Person, und nicht ein Mensch das Konto halten will, und 400 €, als Gebühr für die laufende Handelsperiode (mehr hier).

Die relativ hohe Gebühr macht es natürlich uninteressant, nur wenige Zertifikate zu kaufen und abzuwarten, was geschieht. Aber angesichts der Höhenflüge und des veränderten rechtlichen Rahmens ist anzunehmen, dass es genug Interessenten geben wird, die auch das nicht abschreckt. Allerdings ist – auch das darf nicht unterschlagen werden – dies auch nicht ganz ohne Risiken. So ist keineswegs gesagt, dass ein Rückgang der fossilen Stromerzeugung nicht zu neuen Überschüssen führt, denn die Möglichkeit, dann von Seiten des Staates Zertifikate zu löschen, ist nicht zwingend. Auch ist unklar, ob die Konjunktur sich hält und weiter eine hohe Industrienachfrage besteht. Und auch die nächste Handelsperiode startet mit erheblichen Überschüssen. Aber erfreulich immerhin: Der Mechanismus, auf den die Väter des Emissionshandels gesetzt haben, kommt nun endlich in Gang. 

2018-09-02T23:53:28+02:002. September 2018|Emissionshandel, Strom|