Die Kleinen im BEHG

Im Brenn­stoff­emis­si­ons­handel gilt: Wer Brenn­stoffe in Verkehr bringt, muss bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) ein Konto unter­halten, Emissi­ons­be­richte einreichen und für die berich­teten Emissionen jährlich Zerti­fikate abgeben. So bestimmt es das Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz, BEHG.

Wer als Inver­kehr­bringer anzusehen ist, richtet sich mit wenigen Ausnahmen nach dem Energie­steu­er­gesetz. Im Wesent­lichen ist daher festzu­halten, dass derjenige, der Energie­steu­er­schuldner ist, auch am Brenn­stoff­emis­si­ons­handel teilnehmen muss.

Während der „große Bruder“, der Treib­hausgas-Emissi­ons­handel für Kraft­werke und Indus­trie­an­lagen, klare Unter­grenzen für die verpflich­tende Teilnahme kennt, enthält das BEHG indes keine entspre­chende Bagatell­grenze. In der Praxis zieht die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle jedoch eine faktische Unter­grenze bei einer Tonne CO₂ pro Jahr. Zum Vergleich: Dies entspricht ungefähr 430 Litern Benzin.

Infolge dessen nehmen am Brenn­stoff­emis­si­ons­handel zahlreiche Unter­nehmen teil, die nur sehr kleine oder kleinste Mengen an Brenn­stoffen in Verkehr bringen. Das Gesetz sieht jedoch keine adminis­tra­tiven Erleich­te­rungen für Bagatell­emis­sionen vor. Dies belastet nicht nur die Behörde mit ökolo­gisch nahezu bedeu­tungs­losen Verwal­tungs­vor­gängen, sondern auch Unter­nehmen, die Brenn­stoffe lediglich nebenbei und teilweise in sehr geringen Mengen in Verkehr bringen. Die vergleichs­weise hohe Fehler­quote in diesem Segment zeigt, welche Belastung das Emissi­ons­han­dels­system im Vergleich zu einer rein steuer­lichen Lösung für diese Unter­nehmen darstellt. Hier wäre mögli­cher­weise Raum für eine Entbü­ro­kra­ti­sierung, etwa eine Abgabe ohne Teilnahme am Emissi­ons­handel so, wie es für deutlich größere Anlagen im TEHG auch vorge­sehen ist (Miriam Vollmer)

2026-01-31T00:28:14+01:0031. Januar 2026|Emissionshandel|

Rekord­ein­nahmen im Emissionshandel

Jeder denkt beim Emissi­ons­handel ans Klima – aber dass er mehr als doppelt so viele Einnahmen in die Staats­kasse spült wie die Erbschafts- und Schen­kung­steuer, ist wenig bekannt. Im Jahr 2025 erzielte Deutschland nun Rekord­ein­nahmen von etwa 21,4 Milli­arden € aus dem europäi­schen und dem natio­nalen Emissi­ons­handel, rund 3 Mrd. € mehr als im Vorjahr (18,5 Mrd. €).

Was passiert nun mit diesem Geld? Die Erlöse aus dem Emissi­ons­handel fließen vollständig in den Klima- und Trans­for­ma­ti­ons­fonds (KTF), ein staat­liches Sonder­ver­mögen, das gezielt Inves­ti­tionen in den Klima­schutz und die Energie- und Wirtschafts­transformation finan­ziert. Der KTF dient dazu, Projekte wie energe­tische Gebäu­de­sa­nie­rungen, den Ausbau erneu­er­barer Energien, Energie­ef­fi­zienz-Programme und die Dekar­bo­ni­sierung der Industrie zu fördern und gleich­zeitig soziale Ausgleichs­maß­nahmen zu unter­stützen. Damit werden fossile Energie­träger nicht nur teurer, um sie im Verhältnis zu Erneu­er­baren unattrak­tiver zu machen, sie finan­zieren gleich­zeitig den Umstieg.

Derzeit wachsen die Eröse: Für 2024 lag das ETS-Erlös­niveau noch bei rund 18,5 Mrd. €. Wie es weitergeht ist gerade angesichts der vielen offenen Fragen rund um den ETS II unklar, aber klar ist jeden­falls: Der Emissi­ons­handel ist nicht nur wegen der Steue­rungs­wirkung der Zerti­fikate relevant (Miriam Vollmer)

2026-01-17T00:16:17+01:0017. Januar 2026|Emissionshandel|

Wie weiter mit dem ETS II?

Der Europäische Rat – also das Organ der Mitglied­staaten der EU – will den EU ETS II um ein Jahr verschieben (siehe hier). Er soll also erst 2028 starten und nicht 2027. Der Grund ist banal: Manchen EU-Regie­rungen ist der CO2-Preis, der vor allem Erdgas, Heizöl, Diesel‘ und Benzin verteuert, schlicht zu hoch. Sie hoffen teilweise, dass es entweder gar nicht zu den teilweise prognos­ti­zierten hohen Preisen kommt oder der ETS II so spät starte, dass der Aufwuchs an klima­freund­lichen Techno­logien wie Wärme­pumpe und E‑Auto quasi von selbst zu niedri­geren Preisen führt, um den Volkszorn nicht zu provozieren.

Doch was bedeutet das für die Praxis? Klar ist jeden­falls, dass die aus deutscher Perspektive wünschens­werte Verein­heit­li­chung sich verzögert. Doch womit müssen deutsche Versorger und Verbraucher rechnen?

Eine mögliche Antwort geben Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) und Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG). Denn der Fall einer Verschiebung ist hier durchaus bereits mitge­dacht, aber nicht als letztlich politische Entscheidung, sondern für den Fall, dass die Kommission wegen außer­ge­wöhnlich hoher Energie­preise den Start­schuss um ein Jahr verschiebt. Dieser – in Art. 30k Emissi­ons­han­dels­richt­linie sehr klar umrissene – Fall liegt nicht vor, deswegen kann die Kommission nicht einfach eine Bekannt­ma­chung vornehmen, aber die Situa­tionen sind so ähnlich, dass ein Rückgriff sich anbietet. In diesem Fall suspen­diert § 56 TEHG die Abgabe­pflicht – nicht aber die Berichts­pflicht – für Inver­kehr­bringer nach dem TEHG für das Jahr 2027.

Doch sind die Inver­kehr­bringer dann aller Sorgen ledig? Mitnichten – denn es gibt ja auch noch das BEHG. Dessen § 24 Abs. 1 BEHG sieht vor, dass nur dann die Verpflich­tungen nach dem BEHG zurück­treten, wenn das TEHG greift. Ist das nicht der Fall, gilt das BEHG also weiter.

Doch wie sieht dann die Bepreisung konkret aus? Gibt es feste Preise? Hier sieht § 10 BEHG an sich eine Verstei­gerung vor, ab 2027 ohne Preis­ober­grenze. § 10 Abs. 3 Nr. 5 BEHG erlaubt der Bundes­re­gierung aber (wie im Restan­wen­dungs­be­reich des BEHG) eine abwei­chende Rechts­ver­ordnung mit einem Festpreis­verkauf zum Preis von TEHG-Zertifikaten.

Dies wirft aller­dings die Frage auf, wie in diesem Fall mit der Diskrepanz zwischen dem Budget für diesen Sektor und den verkauften Zerti­fi­katen umzugehen ist. Ein weiterer Zukauf würde mindestens sehr teuer, es ist auch fraglich, ob eine solche Regelung wirklich einen wahrnehm­baren Minde­rungs­anreiz ausüben würde. Zudem bereiten DEHSt und EEX schon jetzt die Verstei­gerung für 2026 vor, die in einem Preis­kor­ridor zwischen 55 und 65 EUR statt­finden soll. Ob angesichts dessen nicht eher ein zweites Jahr natio­naler Verstei­ge­rungen naheliegt, mögli­cher­weise mit einer realis­ti­scheren Obergrenze?

Alle diese Fragen müsste der deutsche Gesetz­geber beant­worten. Bevor dies aller­dings eintreten kann, muss nun erst einmal auf EU-Ebene geklärt werden, wie es weitergeht. Denn bekanntlich macht der Rat Regelungen nicht allein. Um hier kurzfristig etwas zu ändern, müssen auch Europäi­sches Parlament und Kommission aktiv werden, die bereits bei der letzten Novelle der Emissi­ons­han­dels­richt­linie ihren eigenen Kopf bewiesen haben. Es bleibt also bei einer ärger­lichen Unsicherheit, gerade für Zweijah­res­ver­träge, die diese Risiken nun abbilden müssen (Miriam Vollmer).

2025-11-07T14:38:59+01:007. November 2025|Allgemein, Emissionshandel|