Wie weiter mit dem ETS II?

Der Europäische Rat – also das Organ der Mitglied­staaten der EU – will den EU ETS II um ein Jahr verschieben (siehe hier). Er soll also erst 2028 starten und nicht 2027. Der Grund ist banal: Manchen EU-Regie­rungen ist der CO2-Preis, der vor allem Erdgas, Heizöl, Diesel‘ und Benzin verteuert, schlicht zu hoch. Sie hoffen teilweise, dass es entweder gar nicht zu den teilweise prognos­ti­zierten hohen Preisen kommt oder der ETS II so spät starte, dass der Aufwuchs an klima­freund­lichen Techno­logien wie Wärme­pumpe und E‑Auto quasi von selbst zu niedri­geren Preisen führt, um den Volkszorn nicht zu provozieren.

Doch was bedeutet das für die Praxis? Klar ist jeden­falls, dass die aus deutscher Perspektive wünschens­werte Verein­heit­li­chung sich verzögert. Doch womit müssen deutsche Versorger und Verbraucher rechnen?

Eine mögliche Antwort geben Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) und Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG). Denn der Fall einer Verschiebung ist hier durchaus bereits mitge­dacht, aber nicht als letztlich politische Entscheidung, sondern für den Fall, dass die Kommission wegen außer­ge­wöhnlich hoher Energie­preise den Start­schuss um ein Jahr verschiebt. Dieser – in Art. 30k Emissi­ons­han­dels­richt­linie sehr klar umrissene – Fall liegt nicht vor, deswegen kann die Kommission nicht einfach eine Bekannt­ma­chung vornehmen, aber die Situa­tionen sind so ähnlich, dass ein Rückgriff sich anbietet. In diesem Fall suspen­diert § 56 TEHG die Abgabe­pflicht – nicht aber die Berichts­pflicht – für Inver­kehr­bringer nach dem TEHG für das Jahr 2027.

Doch sind die Inver­kehr­bringer dann aller Sorgen ledig? Mitnichten – denn es gibt ja auch noch das BEHG. Dessen § 24 Abs. 1 BEHG sieht vor, dass nur dann die Verpflich­tungen nach dem BEHG zurück­treten, wenn das TEHG greift. Ist das nicht der Fall, gilt das BEHG also weiter.

Doch wie sieht dann die Bepreisung konkret aus? Gibt es feste Preise? Hier sieht § 10 BEHG an sich eine Verstei­gerung vor, ab 2027 ohne Preis­ober­grenze. § 10 Abs. 3 Nr. 5 BEHG erlaubt der Bundes­re­gierung aber (wie im Restan­wen­dungs­be­reich des BEHG) eine abwei­chende Rechts­ver­ordnung mit einem Festpreis­verkauf zum Preis von TEHG-Zertifikaten.

Dies wirft aller­dings die Frage auf, wie in diesem Fall mit der Diskrepanz zwischen dem Budget für diesen Sektor und den verkauften Zerti­fi­katen umzugehen ist. Ein weiterer Zukauf würde mindestens sehr teuer, es ist auch fraglich, ob eine solche Regelung wirklich einen wahrnehm­baren Minde­rungs­anreiz ausüben würde. Zudem bereiten DEHSt und EEX schon jetzt die Verstei­gerung für 2026 vor, die in einem Preis­kor­ridor zwischen 55 und 65 EUR statt­finden soll. Ob angesichts dessen nicht eher ein zweites Jahr natio­naler Verstei­ge­rungen naheliegt, mögli­cher­weise mit einer realis­ti­scheren Obergrenze?

Alle diese Fragen müsste der deutsche Gesetz­geber beant­worten. Bevor dies aller­dings eintreten kann, muss nun erst einmal auf EU-Ebene geklärt werden, wie es weitergeht. Denn bekanntlich macht der Rat Regelungen nicht allein. Um hier kurzfristig etwas zu ändern, müssen auch Europäi­sches Parlament und Kommission aktiv werden, die bereits bei der letzten Novelle der Emissi­ons­han­dels­richt­linie ihren eigenen Kopf bewiesen haben. Es bleibt also bei einer ärger­lichen Unsicherheit, gerade für Zweijah­res­ver­träge, die diese Risiken nun abbilden müssen (Miriam Vollmer).

2025-11-07T14:38:59+01:007. November 2025|Allgemein, Emissionshandel|

Die neue BEHV – Start in die Versteigerung

Wenn Silvester 2025 die Korken knallen, endet die fünfjährige Festpreis­phase des Brenn­stoff­emis­si­ons­handels, der auf Grundlage des Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes (BEHG) seit 2021 Brenn- und Treib­stoffe mit einem CO2-Preis belegt, sofern sie nicht in Anlagen verbrannt werden, die am „großen“ Emissi­ons­handel teilnehmen müssen. 2026 findet dann eine Verstei­gerung in einem Preis­kor­ridor zwischen 55 EUR und 65 EUR statt. 2027 trennen sich dann die Wege: Die meisten Teilnehmer am natio­nalen Emissi­ons­handel – vor allem die energie­steu­er­pflich­tigen Liefe­ranten von Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl – wechseln in ein neues europa­weites System, im natio­nalen Emissi­ons­handel verbleibt nur ein kleiner Rest, der dann an einem Handels­system ohne Höchst­preis teilnehmen soll.

Die Ampel hatte es nicht mehr geschafft, den detail­lierten Regelungs­rahmen für die Verstei­ge­rungs­phase zu setzen. Entspre­chend nervös war der Markt: Immerhin stecken wir schon tief in 2025, und Ausschrei­bungen für Verstei­ge­rungs­platt­formen sind ebenso wie die Überar­beitung des Beschaf­fungs­wesens in Unter­nehmen nichts, was sich so über Nacht nebenbei erledigen lässt. Immerhin, die erste Hürde ist nun genommen: Am 06.08.2025 hat das Bundes­ka­binett die Änderung der Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV) beschlossen. Kern dieser Änderungen ist das Regelwerk für die Verstei­ge­rungen. Hier sieht es nun folgen­der­maßen aus:

Auch im natio­nalen Emissi­ons­handel wird die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) de Zerti­fikate nicht selbst versteigern, sondern eine externe Insti­tution beauf­tragen – voraus­sichtlich die EEX, sofern sie sich bewirbt. Diese beauf­tragte Stelle soll mindestens einmal pro Woche Zerti­fikate versteigern. Die Gesamt­menge der zu verstei­gernden Zerti­fikate ergibt sich unver­ändert aus der Verordnung selbst, 2026 beträgt das geplante Budget 254.774.703 Berech­ti­gungen. Für das Jahr 2026 ist diese Menge jedoch noch nicht abschließend, da sich der Höchst­preis andern­falls gar nicht reali­sieren ließe. Die Bundes­re­publik beschafft also Mehrmengen wieder im Ausland. Für diese Überschuss­menge, die sich nach vollstän­diger Verstei­gerung der vorge­se­henen Zerti­fikate ergibt, gilt ein Preis von 68 €. Inter­essant: Nach § 11 Abs. 1 beträgt der bisherige zusätz­liche Bedarf für die Jahre 2021–2025 imposante 39 Millionen Emissionszertifikate.

In § 12 der geänderten Verordnung ist das Verstei­ge­rungs­ver­fahren geregelt: Anbieter geben Gebote zwischen 55 und 65 € ab; die Gebote werden absteigend nach der Höhe des Angebots­preises gereiht. Liegt der Zuschlags­preis bei 65 € und übersteigt die Gesamt­an­ge­bots­menge zu diesem Preis die eigentlich vorge­sehene Verstei­ge­rungs­menge, erhalten alle Bieter Zerti­fikate, sofern die Gesamt­an­ge­bots­menge nicht mehr als das Doppelte der geplanten Menge beträgt. Andern­falls wird im Verhältnis gekürzt.

Auch 2026 gelten die Zerti­fikate nur für dieses und die voran­ge­gan­genen Jahre; es gibt also noch kein Banking in die Zukunft. Riskant: Wer 2027 feststellen muss, dass er für das Jahr 2026 unter­deckt ist, kann nach § 15 der Verordnung über die beauf­tragte Stelle wiederum nur wie bisher bis zu 10 % der bereits 2026 erwor­benen Zerti­fikate nachkaufen und muss dafür 70 € bezahlen. Damit ist er im Übrigen auf den Sekun­där­markt angewiesen.

Dass der Verord­nungs­geber die Branchen­kritik nicht aufge­griffen hat, wonach eine Testphase der Verstei­gerung nur ein Jahr vor Start des EU ETS 2 unnötig sei und lediglich den adminis­tra­tiven Aufwand erhöhe, liegt an der gesetz­lichen Veran­kerung. Hier hätte der Gesetz­geber recht­zeitig nachsteuern und die Festpreis­phase um ein Jahr verlängern müssen. Dass dies nicht geschehen ist, dürfte nicht nur am Ende der Ampel, sondern auch an den erheb­lichen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken liegen, die die Festpreis­re­gelung von Anfang an aufge­worfen hat (Miriam Vollmer).

2025-09-01T18:28:44+02:001. September 2025|Emissionshandel|

Tohuwabohu im BEHG

Auch das noch: In wenigen Tagen, am 31.07.2025, muss der Emissi­ons­be­richt für die Inver­kehr­bringer von Brenn- und Treib­stoffen bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) einge­reicht werden. Diesmal erfüllen die Verant­wort­lichen mit diesem Bericht nicht nur ihre Berichts­pflichten nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG), sondern aus dem ausge­füllte Formular werden die Daten zur Erfüllung der Berichts­pflicht für den ab 2027 kommenden E‑ETS 2 berechnet.

Die Behörde verwendet für dieses Verfahren Formulare, das hauseigene Formular-Management-System FMS, die zwingend zu verwenden sind. Zulässig ist nur die elektro­nische Kommu­ni­kation, man kann nicht notfalls doch einen Stapel Papier zur Post geben. So weit, so an sich gut.

Gegen­wärtig geht bei der Behörde aber über Stunden nichts. Manchmal bricht ein Upload einfach ab. Bisweilen friert das FMS ein. Das an sich inter­aktive Formular funktio­niert nicht richtig, manchmal verschwinden Eintra­gungen oder lösen kein an sich vorge­se­henes Menü aus. Nachdem das FMS deutlich verspätet bereit­ge­stellt wurde, stehen nun viele Verant­wort­liche vor sozusagen program­mierten Problemen bei der zutref­fenden und pünkt­lichen Bericht­erstattung. Da erheb­liche Strafen und Bußen für verspätete oder falsche Berichte vorge­sehen sind, sind viele Verant­wort­liche nicht nur verärgert, sondern auch besorgt, zumal die Behörde über Tage nicht auf Anfragen reagiert hat, wie sie mit Verspä­tungen umgehen wird.

Nun immerhin kam heute die Infor­mation, dass die Behörde Verspä­tungen wegen der verzö­gerten Bereit­stellung und der Perfor­man­ce­pro­blemen nicht ahnden will. Der Emissi­ons­be­richt sollte aber bis zum 05.09.2025 eingehen. Und auch wenn die Behörde bei den eigenen Problemen mit der Zeitleiste, die das Gesetz vorsieht, arge Probleme hat: Wer seiner­seits nicht bis zum 30.09.2025 die Zerti­fikate bereit­stellt, muss – Probleme hin oder her – mit einer Zahlungs­pflicht rechnen. Nachsicht mit den oft ebenso überfor­derten Normadres­saten? Fehlan­zeige. (Miriam Vollmer).

2025-07-26T09:25:36+02:0026. Juli 2025|Emissionshandel|