Ist parlamentarische Energiepolitik machbar…?

Bekanntlich sollen die wesentlichen politische Entscheidungen in einer repräsentativen Demokratie vom Parlament getroffen werden. Allerdings gibt es Bereiche der Politik, da scheint es anders zu sein. Das gilt insbesondere für die grundlegenden Ziele der Energiepolitik:  Bereits der Atomausstieg der ersten rot-grünen Bundesregierung beruhte auf einer Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen. Er gilt für Verfassungsexperten als ein Beispiel “paktierter Gesetzgebung”. Mit anderen Worten geht es im Kern um einen Kompromiss zwischen Staat und betroffenen Unternehmen, den das Parlament nur noch ablehnen oder ihm zustimmen kann, der aber nicht mehr aufgeschnürt werden soll. Denn die Bereitschaft der Industrie zu kooperieren setzt Zugeständnisse von Seiten des Staates voraus. Das ist einerseits verständlich, andererseits wirft es ein Licht auf die Machtverteilung zwischen Staat und Gesellschaft, die für den Staat nicht sehr schmeichelhaft ist: Der Souverän hat abgedankt und klopft als Bittsteller an die Tür der Großunternehmen.

Der zweite Ausstieg dann unter Merkel hat die Position des Bundestags auch nicht gerade gestärkt, denn Atomgesetz und zwischenzeitlich beschlossene Laufzeitverlängerung wurden ad hoc im Moratorium ausgesetzt. Politisch war das vor dem Hintergrund der Katastrophe in Fukushima verständlich, rechtlich aber nicht besonders stichhaltig. In beiden Fällen wurde noch ein letztes (und ein allerletztes) Mal eine alte These vom “Atom-Staat” von Robert Jungk bestätigt, nach der sich eine riskante Großtechnologie wie die Atomkraft kaum beherrschen lässt, jedenfalls nicht mit den herkömmlichen Mitteln der Demokratie.

Beim Ausstieg aus der Kohle stellen sich ähnliche Probleme. Am Anfang stand eine Kommission und am – vorläufigen – Ende ein Kompromiss. Und wie es bei Kompromissen so der Fall ist, sind alle Seiten am Ende nicht vollkommen glücklich. Vielen Umweltverbänden und Teilen der Opposition geht der Ausstieg bekanntlich nicht schnell genug. Aber auch die Reihen der Regierungsfraktionen im Bundestag sind keineswegs geschlossen. Das reicht von Gegnern des Kohleausstiegs in der CDU, die die Legitimation der Kohlekommission anzweifeln bis hin zur Kritik an der mangelnden Zweckbindung der 700 Millionen Euro, die an die betroffenen Länder vergeben werden sollen seitens der SPD.

Formal ist der Anfang des Monats der Regierung übergebene Abschlussbericht der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung ohnehin nur eine Empfehlung. Gerade deshalb ist es nachvollziehbar, wenn die Regierung die erzielten Ergebnisse durch eine baldige Umsetzung in einem Maßnahmengesetz sichern will, bevor sie gänzlich zerredet werden. Um das Parlament nicht von seinem Verfassungsauftrag zu entbinden, sollten Änderungen, welche die zentralen Punkte des Kompromisses nicht in Frage stellen, dennoch möglich sein.

2019-02-20T11:12:25+01:0020. Februar 2019|Allgemein, Energiepolitik, Industrie, Umwelt|

Wie groß ist meine Anlage: Votum der Clearingstelle zur Sukzessivanlage

Wie groß ist die Anlage, das fragen sich überall dort Anlagen- wie Netzbetreiber, wo an der Größe der Anlage unterschiedliche Rechtsfolgen hängen. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG) hat die Clearingstelle EEG für eine umstrittene Konstellation nun mit Datum vom 16. November 2018 ein für die Praxis ebenso interessantes wie erfreuliches Votum abgegeben.

Worum ging es? Für Anlagen, deren installierte Leistung 750 kWp nicht überschreitet, sehen §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG eine Marktprämie vor. Anders als die ganz kleinen Anlagen bekommen die Anlagenbetreiber solcher Anlagen auf den Erlös der Direktvermarktung also noch einen Zuschlag, der die Diskrepanz zwischen dem Marktpreis für Strom und den Kosten plus Marge der erneuerbaren Energieerzeugung abdeckt. Für größere Anlagen gilt das aber nicht. Diese Anlagen müssen an einer Ausschreibung teilnehmen, bei der derjenige den Zuschlag bekommt, der mit dem geringsten Aufschlag auf den Marktpreis für Strom aufwarten kann.

Soweit, so klar. In dem von der Clearingstelle verhandelten Fall ging es nun aber um eine Photovoltaikanlage, die mit 1,6 MW deutlich über der Schwelle von 750 kWp lag. Sie war auch von Anfang an so geplant worden. Aber zunächst hatte der Betreiber nur einen Teil errichtet und in Betrieb genommen, der die magische Grenze von 750 kWp unterschritt. Als er nun die weiteren Teile oberhalb des Schwellenwerts installiert hatte, stellte sich der Netzbetreiber auf den Standpunkt, dass nun für die gesamte Anlage die Ausschreibungspflicht gelte und deswegen keine Förderung für den ursprünglich errichteten ersten Anlagenteil zu zahlen sei. Für den Betreiber wäre das katastrophal gewesen, denn natürlich hatte er für den ersten Teil an keiner Ausschreibung teilgenommen. 

Dem ist die Clearingstelle entgegengetreten. Sie stellte klar, dass sich aus § 24 Abs. 1 S. 1 EEG ergibt, dass die Anlagenzusammenfassung immer nur für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gelte. Das bedeutet: für die ersten 749 kWp bleibt es auch dann beim Anspruch auf eine Marktprämie, wenn später (auch innerhalb eines Jahres!) zugebaut wird. Nur für den überschießenden Teil gilt die Ausschreibungspflicht. 

Die sehr ausführliche Auslegung der Clearingstelle, die sowohl den Wortlaut, als auch die Historie und den Sinn und Zweck der Zusammenfassungsregelung überzeugend ausgelotet, ist bekanntlich nicht letztverbindlich. Gleichwohl, auch wenn schon Fälle bekannt sind, in denen die Rechtsprechung am Ende zu anderen Ergebnis gelangt ist als die Clearingstelle, besteht damit nun doch ein Stück weit mehr Sicherheit. Dabei weist die Clearingstelle zu Recht darauf hin, dass Betreiber eine zeitliche Zäsur zwischen den unterschiedlichen Bauabschnitten nachweisen müssen. Sie empfiehlt deswegen, verschiedene Inbetriebnahmeprotokolle anzufertigen, die eindeutige Zuordnungen erlauben, welches Modul an welchem Tag in Betrieb genommen worden ist.

 

2019-02-18T09:30:36+01:0018. Februar 2019|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom|

Sparen, wo es am günstigsten ist…

Die Politik scheint in den letzten Jahren aus den Fugen geraten zu sein. Immerhin gibt es noch ein paar klare Positionen und Reaktionsmuster, die vorhersehbar sind: Wann immer Vorschläge gemacht werden, umweltschädigende Praktiken zu verbieten, wie beispielsweise Ende Januar von der Kohlekommission, tritt Christian Lindner auf den Plan und geißelt den “planwirtschaftlichen Irrweg” und ruft dazu auf, wir müssten “dem CO2 einen Preis geben und es dort einsparen, wo es günstig ist”.

Nun ist der Gedanke tatsächlich bestechend, Marktmechanismen zu nutzen, um die knappen Ressourcen für den Umweltschutz möglichst effizient einzusetzen. Es ist ja wirklich so, dass es “niedrig hängende Früchte” gibt, d.h. Schädigungen, die mit wenig Aufwand verhindert werden können. Und dass manche Umweltbeeinträchtigungen Nebeneffekt profitabler Wirtschaftstätigkeit sind und manche noch nicht mal durch entsprechende Gewinne gerechtfertigt werden, liegt auch auf der Hand. Wo sollten die entsprechenden, bei privaten Wirtschaftsteilnehmern dezentral vorhandenen Informationen besser zusammenfließen als am Markt?

Auf diesem Gedanken basierend sind seit den 1980er Jahren viele ökonomische Instrumente entwickelt worden, die weniger stark in die Entscheidungsfreiheit der privaten Wirtschaft eingreifen sollen als das sogenannte Ordnungsrecht, also als Verbote, Gebote, Genehmigungsvorbehalte, Auflagen und Ähnliches. Die Werkzeugkiste der Ökonomen ist ebenfalls gut bestückt und reicht von Steuern und Abgaben über Subventionen bis hin zu handelbaren Zertifikaten. Das in Europa und Deutschland wohl prominenteste Beispiel ist das Emissionshandelssystem zur Bekämpfung des Klimawandels.

Bei aller Bewunderung für die Leistungsfähigkeit des freien Spiels der Kräfte auf dem Markt hat es jedoch auch Grenzen: Selbst der wirtschaftsliberale Economist erkennt im Leitartikel dieser Woche über “Climate Change and Big Oil” an, dass die Erderwärmung so ganz ohne staatliche Eingriffe nicht verhindert werden kann. Und das ökonomische Modell des Zertifikathandels hat zwei entscheidende Nachteile, wenn es nicht mit ordnungsrechtlichen Instrumenten kombiniert wird:

Erstens vernachlässigt es die Struktur und Dynamik wirtschaftlicher Entwicklung, wenn nur dort gespart würde, wo die Widerstände am geringsten sind. Es kann nämlich nachteilig sein, Regionen zu deindustrialisieren, die bisher nicht effizient genug produziert haben. Dies jedenfalls dann, wenn sie dadurch jedes weitere Entwicklungspotential verlieren würden. Zudem sollten die Impulse nicht unterschätzt werden, die weltweit davon ausgehen, wenn die entwickeltsten Regionen sich für wegweisende Technologien entscheiden.

Zweitens, und davon können alle ein Lied singen, die sich mal mit dem Zuteilungsverfahren im EU Emissionshandelssystem beschäftigt haben, bringen handelbare Zertifikate enorme Transaktionskosten, auf gut deutsch: “jede Menge Bürokratie”, mit sich. In manchem Fällen ist ein klares Verbot da eben doch die direktere und ehrlichere Lösung.

2019-02-13T14:47:57+01:0013. Februar 2019|Allgemein|