Global denken, dezentral entwässern…

Vor etwa drei Jahren gab es in deutschen Mittelgebirgsdörfern starke Überschwemmungen mit bisher so nicht bekannten Schlammlawinen, für die der Klimawandel verantwortlich gemacht wurde. Die Rede vom Starkregen machte die Runde. Irgendwann kam dann wohl der Journalist einer großen Boulevardzeitung auf die Idee, dass die Überschwemmung zumindest in der einen Ortschaft, ja doch nicht am Klimawandel, sondern bloß an einem verstopften Abflussrohr gelegen hätte. Dieser Gedanke war in seiner Schlichtheit fast erheiternd, gab aber auch Anlass über rechtliche Grundlagen nachzudenken: Für Juristen ist, wenn es um die Kausalität geht, jeder Grund tatsächlich erstmal gleichwertig. Das entspricht dem sogenannten Äquivalenzprinzip. Nach der „Conditio sine qua non“-Formel ist jede Tatsache kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Erst eine wertende Betrachtung pickt sich dann diejenigen Ursachen heraus, die wegen ihrer Unmittelbarkeit, Voraussehbarkeit und aufgrund anderer normativer Gesichtspunkte besonders relevant erscheinen. Eine sorgfältige Analyse setzt aber voraus, sich nicht vorschnell auf bestimmte Einzelursachen festzulegen. Das gilt natürlich nicht nur für die Juristerei, sondern vor allem auch für die Natur- und Sozialwissenschaft.

Zudem ist mit dem globalen Verweis auf Klimawandel in der Regel nicht geholfen, um Probleme vor Ort in den Griff zu bekommen. Dies gilt schon für Maßnahmen zur Verhinderung: So wichtig es ist, globale Kausalketten im Blick zu haben, am Ende findet die Umsetzung auf lokaler Ebene statt. Erst recht gilt das Gebot, lokal zu handeln, aber für Maßnahmen der Anpassung an den Klimawandel. Wenn also der Blick von den wolkigen Schichten der Atmosphäre wieder in die deutschen Mittelgebirgstäler und Niederungen wandert, zeigt sich, dass Hochwasser auf ganz vielen Ebenen menschengemacht ist: Das Rohr, dass die Wassermassen in den nächsten größeren Vorfluter einleitet, liegt dabei erst am vorläufigen Ende einer langen Kette von kumulativen Ursachen. Darüber liegen im Einzugsgebiet im Mittelgebirge die mehr oder weniger steilen Hanglagen. Hier hängt es vor allem vom Waldanteil und den sonstigen Nutzungsformen ab, wie viel und wie schnell das Wasser bei Regen ins Tal abgeleitet wird. Abhängig ist das insbesondere von der Verdichtung des Bodens und den Formen der Drainage. Im urbanen Bereich ist die Bodenversiegelung durch Bebauung und Asphaltierung der wichtigste Faktor. Insgesamt macht das in Deutschland bereits 12% der Landesfläche aus.

Hier können Maßnahmen der Klimaanpassung gut ansetzen. Obwohl Niederschlagswasser nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch als Abwasser angesehen wird, gibt es in § 55 Abs. 2 WHG dennoch einen grundsätzlichen Vorrang des Versickerns, Verrieselns oder der Direkteinleitung. Damit es nicht bei schönen Worten bleibt, wird die Flächenversiegelung und die Gestaltung von Oberflächen z.B. durch Gründächer, Rasengittersteine oder Schotterrasen, im Abwasserbescheid berücksichtigt. In Bremen gab es sogar eine Zeitlang eine spezielle Förderung für Entsiegelungsmaßnahmen ab 100 Quadratmeter. Die Förderung scheint sich grundsätzlich bewährt zu haben, versiegt ist im Moment nur der dafür zugedachte Haushaltsposten. Ob da am falschen Ende gespart wird, zeigt möglicherweise das nächste stärkere Sommergewitter.

2019-03-05T11:02:31+01:005. März 2019|Allgemein, Wasser|

Eine Attacke auf die Zivilgesellschaft?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil über die Gemeinnützigkeit der globalisierungskritischen NGO Attac gefällt, das auf den ersten Blick wie die Faust aufs Auge zur aktuellen Debatte über die Rolle der Deutschen Umwelthilfe (DUH) zu passen scheint: Welche Rolle dürfen Vereine bei der Gestaltung der Tagespolitik übernehmen? Widerspricht es ihrer Anerkennung als gemeinnützig, wenn sie eine politische Agenda verfolgen? Was, wenn diese Agenda  durch eine einseitige Spendenfinanzierung oder durch ein spezifisches Geschäftsmodell beeinflusst sein könnte?

Der erste Satz der vor ein paar Tagen veröffentlichten Pressemitteilung scheint Klarheit zu schaffen: “Die Verfolgung politischer Zwecke ist im Steuerrecht nicht gemeinnützig.” Das sind deutlichere Worte, als man von Juristen gewohnt ist. Dementsprechend begeistert wurde die Entscheidung auch in der politischen Diskussion aufgegriffen. Unter anderem legte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesverkehrsministerium Steffen Bilger noch mal nach: “Das Urteil wird sicherlich eine Rolle bei der weiteren Bewertung der Gemeinnützigkeit der Deutschen Umwelthilfe spielen”, sagte Bilger gegenüber dem Handelsblatt. In seiner Eigenschaft als Vorsitzender des CDU-Bezirksverbandes Nordwürttemberg hatte Bilger bereits den Parteitagsbeschluss zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit und der Verbandsklagerechte der DUH initiiert.

Eine etwas genauere Lektüre der BFH-Entscheidung zeigt jedoch, dass sich die Rechtslage für Umweltverbände nicht geändert haben dürfte. Grundlage für eine Beurteilung der Gemeinnützigkeit, die auf abstrakte Weise höchst schwierig zu definieren wäre, ist ja zunächst einmal das Gesetz. Das Gericht knüpft dabei an § 52 Abgabenordnung an, in dem die Frage ganz pragmatisch und konkret auf eine Liste einzelner Ziele heruntergebrochen wird, die als gemeinnützig anerkannt sind. Im entschiedenen Fall ging es um Attac, so dass als Ziele allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens und die zur Volksbildung gehörende politische Bildung in Frage standen. Hier stellte der BFH klar, dass tagesaktuelle Kampagnen mit allgemeinpolitischer Zielsetzung vom Ziel der Volksbildung nicht umfasst seien. Politische Bildungsarbeit setze “ein Handeln in geistiger Offenheit voraus”.  Die Beeinflussung der politische Willensbildung und der öffentliche Meinung im eigenen Sinne sei dagegen nicht umfasst. Erforderlich ist insbesondere eine parteipolitische Neutralität.

Die Entscheidung wirft eine Menge Fragen auf, z.B. wie mit bislang als gemeinnützig anerkannten Organisationen wie der Bertelsmann-Stiftung oder parteinahen Stiftungen umzugehen ist, die ebenfalls mit unverrückbaren Vorstellungen auf die politische Meinungsbildung einwirken. Außerdem lässt sich ideologische politische Einflussnahme und demokratische Willensbildung oft nicht genau voneinander unterscheiden, da die Übergänge fließend sind. Andererseits ist nachvollziehbar, dass zwischen gemeinnützigen Verbänden mit politischem Bildungsauftrag und Parteien eine Art Abstandsgebot bestehen muss. Denn hinsichtlich der Parteien gelten verschärfte Regeln hinsichtlich der Transparenz und steuerlichen Absetzbarkeit von Großspenden, die nicht durch parteinahe Organisationen unterlaufen werden sollten.

Fest steht jedenfalls, dass Verbände mit der Förderung von Natur- und Umweltschutz nicht von der Entscheidung betroffen sind. Der BFH räumt nämlich ausdrücklich ein, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung die Förderung des Umweltschutzes eine Einflussnahme auf Willensbildung und öffentliche Meinung erlaubt. Zwischenzeitlich hatte – ungeachtet jeglicher Parteitagsbeschlüsse – ohnehin das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit der DUH bis 2023 anerkannt.

2019-03-01T16:32:46+01:001. März 2019|Allgemein|

Verjährung gegenüber kommunalen Unternehmen

Eigentlich hatten wir letztes Jahr ja gedacht, zur Frage der Verjährung von Beitragsbescheiden sei das allerletzte Wort gesprochen: Nach dem VGH Mannheim mit einer Entscheidung zu einem spät gestellten Abwasserbescheid hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) –  im anderen Fall eines Erschließungsbeitrags – mit der Thematik befasst. In diesem Verfahren wurde auch dem Bundesverfassungsgericht eine Frage vorgelegt. Alle Gerichte hatten im Sinne einer Verjährung entschieden.

Anfang diesen Jahres hatte das BVerwG dann doch wieder einen ähnlichen Fall aus Brandenburg auf dem Tisch. Wie schon vor dem VGH Mannheim ging es um einen Beitragsbescheid, der mehr als 20 Jahre nach dem Anschluss ans Abwassernetz ergangen war. Es ist also kein Einzelfall… Anders als im baden-württembergischen Fall waren die Klägerinnen kommunale Wohnungsgesellschaften in Form von GmbHs. Bei den Gesellschaftern handelte es sich ausschließlich um Gemeinden.

Die Grundstücke waren bereits am 3. Oktober 1990 an eine Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung angeschlossen. Für beide Grundstücke setzte der Beklagte im Jahr 2014 (!) Beiträge für die Herstellung seiner Entwässerungsanlage fest.

Aber noch mal der Reihe nach: Nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der zunächst geltenden Fassung hatte die Festsetzungsfrist zunächst mit dem Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung begonnen.

Offenbar war es in den Wirren der Nachwendezeit nicht so einfach, gültige Satzungen zu erstellen. Jedenfalls wurde Anfang 2004, nachdem die Frist bereits abgelaufen gewesen wäre, das Gesetz dahingehend geändert, dass erst eine rechtswirksame Satzung die Frist zum Laufen bringt. Das BVerwG hat dies als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot angesehen, denn die Gültigkeit der ersten Beitragssatzung war zuvor nicht gesetzlich gefordert gewesen.

Zudem gelte die Festsetzungsverjährung im Abgabenrecht für alle Schuldner gleichermaßen. Das in Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz verankerte Rückwirkungsverbot gelte ebenfalls allgemein. Daher können auch juristische Personen des Privatrechts, die nicht grundrechtsfähig sind, weil sie wie die Klägerinnen von der öffentlichen Hand beherrscht werden, von der Verjährung profitieren.

2019-02-26T12:21:17+01:0026. Februar 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht, Wasser|