Frischer Wind für das Helgoländer Papier?

Es nützt ja nichts, für erneuerbare Energien auf dem Papier immer neue Ausbauziele zu projektieren, wenn es dafür in der Fläche keine brauchbaren Standorte mehr gibt. Bei Planungen von Windkraftanlagen stellt sich zwangsläufig die Frage nach dem Naturschutz. Grade ein in der Nähe befindliches Brutvorkommen, wichtige Rastplätze oder Hauptzugrouten von Großvögeln können sich dann vor Ort als unüberwindliche Hindernisse erweisen. Die Einschränkungen für Planungen ergeben sich außerhalb von Schutzgebieten vor allem aus dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot in § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Diese Norm wird zwar, wie wir bereits an andere Stelle ausgeführt haben, nicht bloß auf vorsätzliche Tötungen angewandt, sondern auch auf Handlungen, als deren Folge Tiere eher als „Kollateralschaden“ umkommen. Allerdings gibt das Gesetz kaum Auskunft über die dabei anwendbaren Kriterien und auch wissenschaftlich ist vieles ungeklärt.

Daher richtet sich in Deutschland die Praxis vor allem nach dem sogenannten „Helgoländer Papier“, genauer gesagt, den Abstandsregelungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Darin werden detailliert Abstände für unterschiedliche Vogelarten empfohlen. Das Papier wurde zuletzt 2015 überarbeitet, wobei beispielsweise der Abstand zur Brutstätte zum Schutz von Rotmilanen von 1000 auf 1500 Metern heraufgesetzt wurde. Zusätzlich soll innerhalb eines Radius von 4000 Metern um das Nest geprüft werden, ob Orte zur Nahrungsaufnahme oder ähnlichem häufig angeflogen werden, so dass entsprechend Flugschneisen freigehalten werden müssen. Tatsächlich handelt es sich bei Rotmilanen um eine weltweit gefährdete Art, mit einem Vorkommen von 50% des weltweiten Bestandes in Deutschland. Da Rotmilane gerne in halboffenen Landschaften in Thermiken oder Aufwinden kreisen, ohne Rotorblättern gezielt auszuweichen, kommt es besonders häufig zu Totfunden unter Windkraftanlagen.

Möglicherweise kann die Technik „smarter“ Windenergieanlagen helfen, die Konflikte zwischen Naturschutz und Windenergie zu entschärfen. Aktuell soll in Sachsen-Anhalt, wo besonders viele Milane brüten, eine Art Vogelradar vorgestellt werden, der in der Schweiz entwickelt wurde. Innerhalb von 30 Sekunden soll er die Windkraftanlage abschalten, sobald sich ein Vogel der Anlage innerhalb einer Zone von 500 Metern nähert. Dabei soll das Programm erkennen, um welche Vogelart es sich handelt. Falls das Umweltministerium in Magdeburg sich von dem Vogelradar überzeugen lässt, wird sich rechtlich die Frage stellen, ob deshalb Abweichungen von den Abstandsregelungen möglich sind. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Helgoländer Papier, aber auch bei entsprechenden Leitlinien der Länder, wie sie etwa in Sachsen-Anhalt erlassen wurden, streng genommen um keine rechtlich zwingenden Anforderungen. Vielmehr sind es typischerweise norminterpretierende Verwaltungsvorschriften ohne direkte Bindungswirkung. In der Praxis werden sie dennoch in der Regel die Entscheidungen der Planungs- und Genehmigungsbehörden bestimmen. Allerdings dürften mit entsprechend erhöhtem Begründungsaufwand im Einzelfall Ausnahmen möglich sein.

2019-02-06T10:34:39+01:006. Februar 2019|Allgemein, Umwelt|

Der verschleppte Offshore-Terminal

Wo nach zehn Jahre alten Plänen des Bremer Wirtschaftssenators längst Pylonen für Offshore-Windkraftanlagen auf die Verfrachtung zu Windparks in der Nordsee warten sollten, liegen auch bislang nicht mehr als ein paar Sandsäcke. Der Offshore-Terminal Bremerhaven (OTB) zeigt einmal mehr, wie schwer es in Deutschland ist, Großprojekte umzusetzen. Insgesamt ist die Offshore-Windkraft aus verschiedenen Gründen weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Noch 2010 war die Bundesregierung von der Errichtung einer Gesamtleistung von 10.000 MW bis 2020 ausgegangen. Inzwischen sieht es so aus, als könnten nächstes Jahr ein bisschen mehr als die Hälfte davon in Nord- und Ostsee installiert sein.

Mit dem OTB sollte der Standort Bremerhaven gestärkt werden und für die Windenergie attraktiv bleiben. Allerdings sind die ursprünglich für Bau und Betrieb vorgesehenen privaten Investoren abgesprungen, so dass das Land Bremen trotz knapper Finanzen mit 180 Mio Euro Projektkosten einspringen wollte. Inzwischen hat sich auch ein Teil der Unternehmen, für die das OTB gedacht war, umorientiert. Beispielsweise ist Siemens mit einer Produktionsstätte nach Cuxhaven gegangen, wo inzwischen ein weiterer Schwerlasthafen zur Verfügung steht.

Dass derzeit trotz der weiterhin aktuellen Beschlusslage nicht gebaut wird, liegt jedoch an rechtlichen Hürden: Der Blexer Bogen der Unterweser gegenüber Nordenham ist ein ökologisch sensibler Bereich. Wattvögel wie Säbelschnäbler oder Schweinswale, die nach Wanderfischen jagen, sind hier keine Seltenheit. Vom Land Bremen, bzw. von der Hafengesellschaft Bremenports wurden zwar umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen eingeplant und sogar schon umgesetzt. Dennoch hatte der BUND mit einem Eilverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss Erfolg. Im Wesentlichen ging es dabei vor dem Verwaltungsgericht Bremen um die Frage, ob durch den Bau des OTB der ökologische Zustand der Weser erheblich verschlechtert würde. Dies würde gegen die Europäische Wasserrahmenrichtlinie verstoßen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat als Berufungsinstanz hat den Baustopp zunächst bestätigt.

Dieser Tagen wird nun vor dem Verwaltungsgericht Bremen in der Hauptsache verhandelt. Der Fokus wird dabei wohl auf der Frage liegen, ob der Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Dies ist deshalb fraglich, weil inzwischen durch die Abwanderung von Unternehmen ein Großteil der zur Beginn der Planung noch vorhandenen ortsansässigen Arbeitsplätze in der Branche weggefallen ist. Dass dafür auch die Verzögerungen beim Aufbau der Infrastruktur ursächlich sein könnten, ist für den Standort Bremerhaven besonders frustrierend.

2019-01-25T10:45:04+01:0025. Januar 2019|Allgemein|

Nichtannahmebeschluss des BVerfG: Schutzpflichten und gesetzgeberische Spielräume

Von den etwa 6000 Verfassungsbeschwerden, die jedes Jahr das Bundesverfassungsgericht erreichen, werden jährlich mehr als 5000 gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Voraussetzung ist, dass ihnen keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung nicht zur Durchsetzung von Grundrechten erforderlich ist. Nach § 93d Absatz 1 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes muss der Beschluss der Nichtannahme nicht eigens begründet werden. Wäre es anders, wie letztes Jahr von der AfD gefordert, wäre das Verfassungsgericht nicht mehr arbeitsfähig oder müsste, ohne einen erheblichen Mehrwert für die Öffentlichkeit, um einen weiteren Senat aufgestockt werden. Immerhin könnte man sich ja auch fragen, worin der Vorteil liegen soll, die Möglichkeit zu der Entscheidung zu haben, eine Sache nicht entscheiden zu müssen, wenn diese Entscheidung über die Nichtentscheidung dann ähnlich detailliert begründet werden müsste, wie die Entscheidung selbst. Oder kurz gesagt, wieso einfach, wenn es auch kompliziert geht? Wenn sich das BVerfG dennoch aus freien Stücken dazu hinreißen lässt, trotz Nichtannahme eine Begründung zu liefern, wie in jährlich etwa 200-300 Fällen, dann ist das oft ganz instruktiv.

Letztes Jahr hat sich das BVerfG beispielsweise anlässlich einer Verfassungsbeschwerde gegen die Nachtflugregelungen im Rahmen der Planung des Flughafens Berlin-Schönefeld zu Schutzpflichten geäußert. Die Beschwerdeführer waren zuvor vor dem Bundesverwaltungsgericht unterlegen. Nachdem das BVerfG sich mit den Verfahrensrechten der Beschwerdeführer und insbesondere ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör in Artikel 103 Absatz 1 GG auseinandergesetzt hat, geht es auf eine mögliche Verletzung des Rechts auf Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG ein. Es handelt sich ja um keinen Fall von grundsätzlicher Bedeutung (denn sonst wäre ja, siehe oben, kein Nichtannahmebeschluss zulässig). Trotzdem wird das Verfassungsgericht hier recht grundsätzlich, fasst dabei aber lediglich seine gefestigte Rechtsprechung zusammen:

Das Grundrecht habe eine Doppelfunktion, indem es einerseits staatliche Eingriffe abwehrt, andererseits die staatliche Pflicht begründet, “sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren”. Dies könne neben der Gefahrenabwehr auch die Risikovorsorge umfassen. Konkret seien auch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm erforderlich. Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen dem Abwehrrecht und der Schutzpflicht. Während das Abwehrrecht ein bestimmtes staatliches Verhalten verbiete, sei die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt. So hat der Gesetzgeber bei der Festlegung des Schutzkonzepts im Fluglärmschutzgesetzes einen Gestaltungsspielraum. Nur, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben, käme eine Verletzung der Schutzpflicht in Frage.

Allerdings hat der Gesetzgeber auch eine Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht, um seine gesetzlichen Regelungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen. Hier gelte aber die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine neue Erkenntnis erst zugrunde gelegt werden muss, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt hat.

So richtig geholfen hat den Beschwerdeführern im Ergebnis weder ihre Verfassungsbeschwerde, noch die Begründung, die das BVerfG für seine Nichtannahme gegeben hat. Aber manchmal hilft es ja auch ein bisschen, zu wissen, warum etwas nicht geklappt hat. Und wir anderen können daraus lernen, unter welchen Voraussetzungen ein Verfahren doch erfolgversprechend sein könnte.

 

2019-01-15T10:04:21+01:0015. Januar 2019|Allgemein, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|