Insektenschutz vs. “Insektenschutz”

Bislang führt die Eingabe des Stichwortes “Insektenschutz” bei Google bisher nur zu Werbung für Fliegengitter oder Insektizide. Das könnte sich bald schon ändern: Der Schutz vor Insekten soll durch den Schutz der Insekten ergänzt, manche meinen sogar ersetzt, werden. Allein in Bayern haben 1,7 Millionen Bürger im Rahmen eines Volksbegehrens einen Gesetzesentwurf unterstützt, dessen Ziel es ist, dem Artenverlust, insbesondere dem Rückgang der Bienen und Schmetterlinge, entgegenzuwirken. Inzwischen hat auch die Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) angekündigt, ein Gesetz zum Schutz der Insekten (Insektenschutzgesetz) zu planen.

Die Maßnahmen, die in dem Gesetzesentwurf des bayerischen Volksbegehrens vorgesehen sind, richten sich in erster Linie an die Landwirtschaft. So wird z.B. eine Quote für den Ökolandbau gefordert, verbesserter Schutz von Strukturelementen wie Gehölzen, Gewässern, Natursteinmauern usw, ein Verbot des Umbruchs von Dauergrünland oder des Einsatzes von Pestiziden in Naturschutzgebieten. Aber auch ein Verbot von insektenschädigenden Beleuchtungsanlagen (sog. Himmelsstrahlern) gehört zu dem Maßnahmenkatalog.

Die bayerische Landesverfassung sieht eine Art Volksgesetzgebung vor, das heißt, dass Ergebnis eines erfolgreichen Volksbegehrens nicht bloß ein Apell an den Landesgesetzgeber darstellt, sondern eine Gesetzesinitiative, die zunächst dem Landtag zur Abstimmung vorgelegt wird. Wenn der Landtag ablehnt, stimmt in einem weiteren Schritt, dem Volksentscheid, innerhalb von drei Monaten die Wahlbevölkerung über den Entwurf ab, wobei der Landtag einen Gegenentwurf zur Abstimmung stellen kann. Der bayerische Ministerpräsident Söder hat bereits angekündigt, ein Gesetz zu machen, durch das sowohl die Natur als auch die Landwirtschaft besser geschützt werden, als durch den bisherigen Gesetzesentwurf. Wir sind schon gespannt, ob sich Insektenschutz und “Insektenschutz” tatsächlich halbwegs konfliktfrei vereinbaren lassen.

2019-03-12T12:34:13+01:0012. März 2019|Allgemein, Umwelt|

Ein Minister muss nachsitzen

Bekanntlich hat sich die Bundesregierung im Klimaschutz ehrgeizige Ziele gesetzt. Indessen wird immer klarer, dass bis 2020 die Reduktion der Treibhausgasemissionen um 40% gegenüber 1990 weit verfehlt werden. Bis 2014 wurden die Treibhausgasemissionen immerhin um mehr als ein Viertel reduziert. Allerdings sind die Emissionen seitdem wieder gestiegen, was zum Teil an konjunkturellen Schwankungen liegt, vor allem aber an vermehrten Emissionen im Verkehrssektor.

Insgesamt ist der Verkehrssektor der einzige Bereich, in dem die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 angestiegen sind. Die bisher vollzogenen Anstrengungen sind daher über die Hauptsektoren, Strom, Wärme und Verkehr, höchst ungleich verteilt. Der größte Anteil an Einsparungen lag bisher im Bereich der Energiewirtschaft und des Gewerbes. Dass der Verkehrssektor so schlecht dasteht, liegt nicht etwa daran, dass die einzelnen Kraftfahrzeuge mehr Kohlendioxid ausstoßen. Tatsächlich konnten die Emissionen pro gefahrene Kilometer laut Informationen des Umweltbundesamts seit 1995 verringert werden. In der gleichen Zeit hat jedoch der Pkw-Verkehr um 21% zugenommen, so dass die Erfolge aufgehoben wurden. Ähnlich sieht es beim Lkw-Verkehr aus. Hier haben die absoluten Emissionen zwischen 1995 und 2017 sogar um 20% zugenommen.

Es reicht also offensichtlich nicht, sich auf technische Maßnahmen zu beschränken, um die Klimaschutzziele einzuhalten. Eine Reduktion ist nur realistisch, wenn Maßnahmen ergriffen würden, die den Individualverkehr stärker steuern und die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs stärken. Allerdings zeigt die brüske Reaktion des Bundesverkehrsministers Scheuer auf die Vorschläge der Verkehrskommission, dass weiterhin keine großen Anstrengungen zu erwarten sind.

Nun ist die Bundesrepublik im Zusammenhang mit dem Klimaschutzplan 2050 aufgrund der EU-Klimaschutzverordnung zu schmerzhaften Sanktionen verpflichtet. Wenn das Sektorziel für den Verkehr in Höhe von 42% bis 2030 nicht erreicht wird, dann muss Deutschland von anderen EU-Mitgliedstaaten überschüssige Nicht-ETS-Emissionsrechte kaufen. Wenn das Verkehrsministerium also weiter macht wie bisher, kommen dadurch Mehrkosten auf den Bundeshaushalt in Milliardenhöhe zu. Nach einer von Greenpeace in Auftrag gegebenen Studie sollen sie noch über dem Betrag liegen, der für den Verkehrshaushalt jährlich zu Verfügung steht. Auch wenn diese Zahlen auf Schätzungen beruhen, da ihre Berechnung eine Gleichung mit vielen Unbekannten ist, u.a. der Preis für die Emissionsrechte und die Projektion der bisher ergriffenen Maßnahmen auf die Zukunft, wird doch deutlich: Ohne effektive Maßnahmen für den Klimaschutz im Verkehr ist Deutschland auf direktem Weg in eine umweltpolitische Krise, die den derzeitigen Skandal um Stickstoffdioxid noch weit in den Schatten stellen könnte.

2019-03-07T12:32:28+01:007. März 2019|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik, Verkehr|

Änderung von Preisgleitklauseln: OLG FFM verhandelt zu § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV

Schlechte Neuigkeiten in Sachen Fernwärme: Die Möglichkeit der Änderung von allgemeinen Versorgungsbedingungen per Veröffentlichung steht auf dem Spiel.

Was ist passiert? Die Energieversorgung Offenbach (EVO) und die Energieversorgung Dietzenbach (EVD) sind Fernwärmeversorger. Sie hatten vor einigen Jahren ihren Standardvertrag für Fernwärme nach § 4 Abs. 2 der AVBFernwärmeV geändert. Normalerweise bedarf es im Zivilrecht für wirksame Vertragsänderungen übereinstimmender Willenserklärungen beider Parteien. Es hätten also Versorger und Kunde jeweils zustimmen müssen, um den Fernwärmeliefervertrag wirksam abzuändern. Im Massengeschäft der Fernwärme ist dies aber nicht praktikabel. Schließlich versorgen Fernwärmeversorger oft mehrere tausend Kunden mit Heizung und warmem Wasser. Deswegen sieht § 4 Abs. 2 der AVBFernwärmeV vor, dass Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe wirksam werden. Der Versorger kann also auch ohne den Kunden die Versorgungsbedingungen anpassen, wenn er das publiziert.

EVO und EVD hatten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bei der Vertragsüberarbeitung insbesondere die Preisgleitklausel modernisiert. Dies entspricht der ganz üblichen Praxis und steht mit dem Wortlaut der Norm insoweit in Übereinstimmung, als dass die Regelung sich auf alle Versorgungsbedingungen bezieht, ohne Ausnahmen für Preisklauseln zu formulieren. Gleichwohl, das Landgericht (LG) Darmstadt sah eine solche einseitige Anpassung der Preisgleitung überraschenderweise als problematisch an. Es mag eine Rolle gespielt haben, dass der Vertrag nach Ansicht der Kammer auch in sonstiger Hinsicht erhebliche Schwächen aufwies. Unter anderem bemängelte das Gericht die unzureichende Begründung, warum der Versorger die Klausel geändert hatte.

Die Versorger gingen gegen diese Entscheidung in Berufung. Am 28.02.2019 fand nun die mündliche Verhandlung vom OLG Frankfurt statt. Diese stimmt die Branche nun indes nicht hoffnungsfroh. Offenbar neigt der Senat nicht der Versorgerseite zu, sondern teilt die Bedenken des Landgerichts.
Ende März soll nun entschieden werden. Mit welchen Argumenten der Senat den Wortlaut von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV, der die Änderung per Veröffentlichung ja gerade ausdrücklich erlaubt, ausgerechnet auf die allerzentralste Versorgungsbedingung, nämlich den Preis und die Preisgleitung, nicht angewendet sehen möchte, wird sich wohl erst aus den meistens nachträglich veröffentlichten Gründen ergeben. Die Konsequenzen einer solchen Rechtsprechung wären jedoch weitreichend:
Unternehmen müsste bei jeder Preisklauseländerung jedem einzelnen Kunden eine Unterschrift abbringen. Wegen des oft schleppenden Rücklaufs ist damit ein erheblicher Aufwand zu erwarten, um die Vertragsänderungen umsetzen zu können. Dies kostet Zeit und damit Geld. Das würde auf die Fernwärmepreise durchschlagen, die ohnehin in einem harten Wettbewerb mit kleinräumigen Lösungen stehen.
Sollte diese Rechtsprechung sich durchsetzen, stellt sich damit die Frage, ob nicht der Gesetzgeber gefragt ist, klarzustellen, dass die bisherige Praxis der Versorgungswirtschaft auch künftig auf sicherem Boden steht. 
2019-03-06T11:10:51+01:006. März 2019|Allgemein, Wärme|