Verjährung gegenüber kommunalen Unternehmen

Eigentlich hatten wir letztes Jahr ja gedacht, zur Frage der Verjährung von Beitragsbescheiden sei das allerletzte Wort gesprochen: Nach dem VGH Mannheim mit einer Entscheidung zu einem spät gestellten Abwasserbescheid hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) –  im anderen Fall eines Erschließungsbeitrags – mit der Thematik befasst. In diesem Verfahren wurde auch dem Bundesverfassungsgericht eine Frage vorgelegt. Alle Gerichte hatten im Sinne einer Verjährung entschieden.

Anfang diesen Jahres hatte das BVerwG dann doch wieder einen ähnlichen Fall aus Brandenburg auf dem Tisch. Wie schon vor dem VGH Mannheim ging es um einen Beitragsbescheid, der mehr als 20 Jahre nach dem Anschluss ans Abwassernetz ergangen war. Es ist also kein Einzelfall… Anders als im baden-württembergischen Fall waren die Klägerinnen kommunale Wohnungsgesellschaften in Form von GmbHs. Bei den Gesellschaftern handelte es sich ausschließlich um Gemeinden.

Die Grundstücke waren bereits am 3. Oktober 1990 an eine Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung angeschlossen. Für beide Grundstücke setzte der Beklagte im Jahr 2014 (!) Beiträge für die Herstellung seiner Entwässerungsanlage fest.

Aber noch mal der Reihe nach: Nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der zunächst geltenden Fassung hatte die Festsetzungsfrist zunächst mit dem Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung begonnen.

Offenbar war es in den Wirren der Nachwendezeit nicht so einfach, gültige Satzungen zu erstellen. Jedenfalls wurde Anfang 2004, nachdem die Frist bereits abgelaufen gewesen wäre, das Gesetz dahingehend geändert, dass erst eine rechtswirksame Satzung die Frist zum Laufen bringt. Das BVerwG hat dies als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot angesehen, denn die Gültigkeit der ersten Beitragssatzung war zuvor nicht gesetzlich gefordert gewesen.

Zudem gelte die Festsetzungsverjährung im Abgabenrecht für alle Schuldner gleichermaßen. Das in Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz verankerte Rückwirkungsverbot gelte ebenfalls allgemein. Daher können auch juristische Personen des Privatrechts, die nicht grundrechtsfähig sind, weil sie wie die Klägerinnen von der öffentlichen Hand beherrscht werden, von der Verjährung profitieren.

2019-02-26T12:21:17+01:0026. Februar 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht, Wasser|

Ist parlamentarische Energiepolitik machbar…?

Bekanntlich sollen die wesentlichen politische Entscheidungen in einer repräsentativen Demokratie vom Parlament getroffen werden. Allerdings gibt es Bereiche der Politik, da scheint es anders zu sein. Das gilt insbesondere für die grundlegenden Ziele der Energiepolitik:  Bereits der Atomausstieg der ersten rot-grünen Bundesregierung beruhte auf einer Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen. Er gilt für Verfassungsexperten als ein Beispiel “paktierter Gesetzgebung”. Mit anderen Worten geht es im Kern um einen Kompromiss zwischen Staat und betroffenen Unternehmen, den das Parlament nur noch ablehnen oder ihm zustimmen kann, der aber nicht mehr aufgeschnürt werden soll. Denn die Bereitschaft der Industrie zu kooperieren setzt Zugeständnisse von Seiten des Staates voraus. Das ist einerseits verständlich, andererseits wirft es ein Licht auf die Machtverteilung zwischen Staat und Gesellschaft, die für den Staat nicht sehr schmeichelhaft ist: Der Souverän hat abgedankt und klopft als Bittsteller an die Tür der Großunternehmen.

Der zweite Ausstieg dann unter Merkel hat die Position des Bundestags auch nicht gerade gestärkt, denn Atomgesetz und zwischenzeitlich beschlossene Laufzeitverlängerung wurden ad hoc im Moratorium ausgesetzt. Politisch war das vor dem Hintergrund der Katastrophe in Fukushima verständlich, rechtlich aber nicht besonders stichhaltig. In beiden Fällen wurde noch ein letztes (und ein allerletztes) Mal eine alte These vom “Atom-Staat” von Robert Jungk bestätigt, nach der sich eine riskante Großtechnologie wie die Atomkraft kaum beherrschen lässt, jedenfalls nicht mit den herkömmlichen Mitteln der Demokratie.

Beim Ausstieg aus der Kohle stellen sich ähnliche Probleme. Am Anfang stand eine Kommission und am – vorläufigen – Ende ein Kompromiss. Und wie es bei Kompromissen so der Fall ist, sind alle Seiten am Ende nicht vollkommen glücklich. Vielen Umweltverbänden und Teilen der Opposition geht der Ausstieg bekanntlich nicht schnell genug. Aber auch die Reihen der Regierungsfraktionen im Bundestag sind keineswegs geschlossen. Das reicht von Gegnern des Kohleausstiegs in der CDU, die die Legitimation der Kohlekommission anzweifeln bis hin zur Kritik an der mangelnden Zweckbindung der 700 Millionen Euro, die an die betroffenen Länder vergeben werden sollen seitens der SPD.

Formal ist der Anfang des Monats der Regierung übergebene Abschlussbericht der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung ohnehin nur eine Empfehlung. Gerade deshalb ist es nachvollziehbar, wenn die Regierung die erzielten Ergebnisse durch eine baldige Umsetzung in einem Maßnahmengesetz sichern will, bevor sie gänzlich zerredet werden. Um das Parlament nicht von seinem Verfassungsauftrag zu entbinden, sollten Änderungen, welche die zentralen Punkte des Kompromisses nicht in Frage stellen, dennoch möglich sein.

2019-02-20T11:12:25+01:0020. Februar 2019|Allgemein, Energiepolitik, Industrie, Umwelt|

Wie groß ist meine Anlage: Votum der Clearingstelle zur Sukzessivanlage

Wie groß ist die Anlage, das fragen sich überall dort Anlagen- wie Netzbetreiber, wo an der Größe der Anlage unterschiedliche Rechtsfolgen hängen. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG) hat die Clearingstelle EEG für eine umstrittene Konstellation nun mit Datum vom 16. November 2018 ein für die Praxis ebenso interessantes wie erfreuliches Votum abgegeben.

Worum ging es? Für Anlagen, deren installierte Leistung 750 kWp nicht überschreitet, sehen §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG eine Marktprämie vor. Anders als die ganz kleinen Anlagen bekommen die Anlagenbetreiber solcher Anlagen auf den Erlös der Direktvermarktung also noch einen Zuschlag, der die Diskrepanz zwischen dem Marktpreis für Strom und den Kosten plus Marge der erneuerbaren Energieerzeugung abdeckt. Für größere Anlagen gilt das aber nicht. Diese Anlagen müssen an einer Ausschreibung teilnehmen, bei der derjenige den Zuschlag bekommt, der mit dem geringsten Aufschlag auf den Marktpreis für Strom aufwarten kann.

Soweit, so klar. In dem von der Clearingstelle verhandelten Fall ging es nun aber um eine Photovoltaikanlage, die mit 1,6 MW deutlich über der Schwelle von 750 kWp lag. Sie war auch von Anfang an so geplant worden. Aber zunächst hatte der Betreiber nur einen Teil errichtet und in Betrieb genommen, der die magische Grenze von 750 kWp unterschritt. Als er nun die weiteren Teile oberhalb des Schwellenwerts installiert hatte, stellte sich der Netzbetreiber auf den Standpunkt, dass nun für die gesamte Anlage die Ausschreibungspflicht gelte und deswegen keine Förderung für den ursprünglich errichteten ersten Anlagenteil zu zahlen sei. Für den Betreiber wäre das katastrophal gewesen, denn natürlich hatte er für den ersten Teil an keiner Ausschreibung teilgenommen. 

Dem ist die Clearingstelle entgegengetreten. Sie stellte klar, dass sich aus § 24 Abs. 1 S. 1 EEG ergibt, dass die Anlagenzusammenfassung immer nur für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gelte. Das bedeutet: für die ersten 749 kWp bleibt es auch dann beim Anspruch auf eine Marktprämie, wenn später (auch innerhalb eines Jahres!) zugebaut wird. Nur für den überschießenden Teil gilt die Ausschreibungspflicht. 

Die sehr ausführliche Auslegung der Clearingstelle, die sowohl den Wortlaut, als auch die Historie und den Sinn und Zweck der Zusammenfassungsregelung überzeugend ausgelotet, ist bekanntlich nicht letztverbindlich. Gleichwohl, auch wenn schon Fälle bekannt sind, in denen die Rechtsprechung am Ende zu anderen Ergebnis gelangt ist als die Clearingstelle, besteht damit nun doch ein Stück weit mehr Sicherheit. Dabei weist die Clearingstelle zu Recht darauf hin, dass Betreiber eine zeitliche Zäsur zwischen den unterschiedlichen Bauabschnitten nachweisen müssen. Sie empfiehlt deswegen, verschiedene Inbetriebnahmeprotokolle anzufertigen, die eindeutige Zuordnungen erlauben, welches Modul an welchem Tag in Betrieb genommen worden ist.

 

2019-02-18T09:30:36+01:0018. Februar 2019|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom|