Das Plaumann-Paradox

Die Rechtsschutzgarantie ist ein Grundrecht, das jedem Einzelnen gewährt wird. Einerseits kann jeder vor Gericht ziehen. Andererseits ist der Zugang zum Gericht grundsätzlich Einzelnen vorbehalten. Gerade im Umweltrecht stößt dieser individuelle Zuschnitt des Rechtsschutzes regelmäßig auf Probleme: Denn Umweltzerstörung betrifft oft gerade nicht das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum einer bestimmten Person. Es wirkt sich oft eher diffus, eben “in der Umwelt” aus, betrifft Ökosysteme oder öffentliche Güter wie die Atmosphäre oder den Wasserhaushalt. Daher wurden im deutschen Umweltrecht nach zähem Ringen und unter völkerrechtlichem und europäischem Einfluss Verbandsklagerechte erstritten.

Aber auch im Europarecht ist der Zugang zu Gerichten beschränkt. Das ist einerseits verständlich. Denn eine Öffnung für sogenannte Popularklagen, bei denen jeder gegen jeden Rechtsakt der Union klagen dürfte, würde zu einer hoffnungslosen Überlastung der Gerichte und letztlich zu Rechtsunsicherheit führen. Daher muss beispielsweise bei Nichtigkeitsklagen nach Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Kläger unmittelbar und individuell betroffen sein. Dieses Kriterium der individuellen Betroffenheit wurde schon zu Anfang der Entwicklung des Europarechts in der Plaumann-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) näher ausbuchstabiert: Klar ist der Fall, wenn jemand Adressat einer Entscheidung ist. Anderenfalls muss er wegen bestimmter persönliche Eigenschaften oder besondere Umstände durch die Entscheidung herausgehoben werden. Dies setzt voraus, dass der Kläger von allen übrigen Personen unterschieden wird.

Manchmal führt dieses Erfordernis zu scheinbar paradoxen Ergebnissen. So zum Beispiel in der Klimaklage, über die wir vor einiger Zeit berichtet haben. Bauern und im Fremdenverkehr Beschäftigte aus unterschiedlichen Ländern der EU, Kenia und Fidji hatten gegen die Klimapolitik der EU geklagt. Auch eine Familie von der Nordseeinsel Langeoog war dabei. An den durch die Klage angegriffenen Rechtsakten, u.a. die Richtlinie zur Änderung des Emissionshandelssystems für die 4. Handelsperiode, kritisierten die Kläger vor allem Folgendes: Die Reduzierung der Treibhausgase bis 2030 um 40% gegenüber 1990 sei nicht ausreichend, um die Verpflichtungen nach dem Pariser Abkommen zu erfüllen und den Klimawandel zu stoppen. Daher seien die Rechtsakte vom Gericht für nichtig zu erklären und die Klimaziele zu schärfen.

Das zuständige Gericht der Europäischen Union (EuG) hat nun entschieden, dass die Klage unzulässig sei. Schließlich seien ja nicht nur die klagenden Familien, sondern alle Menschen – zumindest potentiell – vom Klimawandel betroffen. Dass dies den Widerspruch der Klimaschützer herausfordert ist nachvollziehbar. Denn irgendwie ist es paradox, wenn nur gegen Rechtsakte, von denen wenige betroffen sind, geklagt werden kann. Es wäre ja viel notwendiger, Rechtsakte gerichtlich überprüfen zu lassen, die alle betreffen.

Andererseits spricht es auch für eine sinnvolle Aufgabenteilung zwischen Recht und Politik, dass Belange, die alle etwas angehen, vor allem in Parlamenten, nicht in Gerichtshöfen verhandelt werden. Denn hier geht es nicht um rechtsstaatlichen Minderheitenschutz, sondern um das Kerngeschäft der Demokratie. Am kommenden Sonntag haben die Wählerinnen und Wähler das Wort.

2019-05-23T11:22:53+02:0023. Mai 2019|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Zahlen für die kostenlose Kita

In Berlin müssen Eltern für die Kita ihrer Kinder grundsätzlich nichts mehr zahlen. Seit dem 1. August 2018 sind Kita und Kindertagespflege für alle Kinder nach Auskunft der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie kostenlos. Lediglich einen Beitrag für das Mittagessen müssen die Eltern für ihr Kind zahlen. Der hält sich aber mit 23 Euro in engen Grenzen.

Trotzdem gibt es in Berlin weiterhin Kindergärten, die von den Eltern Zuzahlungen verlangen. Teilweise sogar relativ hohe Beträge bis über 200 Euro. Dadurch wird in gewisser Weise das Ziel der kostenlosen Bereitstellung von Kita-Plätzen konterkariert. Daher gibt es eine Vereinbarung, die das Land Berlin mit den Trägerverbänden der Kindertagesstätten geschlossen hat. Nach Anhang 10 zur Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen (RV Tag) sind nämlich nur Zuzahlungen bis 90 Euro erlaubt. Und sie sind es nur dann, wenn aufgrund einer Zusatzvereinbarung entsprechende Leistungen erbracht werden: Beispiele sind Frühstück und Vesper und weitere der Erziehung förderliche Angebote wie Schwimm- oder Sprachunterricht oder frühkindliche Musikerziehung. Diese Beiträge verstoßen daher gegen die Vereinbarung.

Nun vertreten einige Kindergärten die Auffassung, dass ihre erhöhten Zuzahlungen dennoch rechtens seien. Denn ohne sie könnten sie ihre Leistungen nicht mehr erbringen. Das würde sowohl in die Berufsfreiheit als auch in das Sorgerecht der Eltern eingreifen. Da sei die Rahmenvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag keine geeignete Grundlage. Die Kitas haben daher sogar eine Klage vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof angestrengt.

Trotz der gewichtigen Argumente der Kitas ist der Ausgang der Klage offen. Vielleicht ist sie als Verfassungsbeschwerde nämlich bereits unzulässig, da andere Rechtsschutzmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Zudem gibt es neben der Rahmenvereinbarung auch im Gesetz, nämlich in § 23 Berliner Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) eine Regelung, die Zuzahlungen auf eine angemessene Höhe begrenzt. Außerdem ist aus verschiedenen Gründen nicht ganz von der Hand zu weisen, dass bei einer im Wesentlichen staatlich finanzierten Kita die Zuzahlungen begrenzt werden sollen.

Letztlich werden die Zuzahlungen ja auch nicht verboten. Stattdessen wird die staatliche Förderung an die Bedingung geknüpft, keine unangemessen hohen Zuzahlungen zu verlangen. Für manche Kitas und für Eltern, die ihre Kinder besonders fördern wollen, mag das unbefriedigend sein. Aber ist es wirklich auch verfassungswidrig?

2019-05-16T11:29:47+02:0016. Mai 2019|Allgemein|

Sunshine-Prosumer for Future

Neulich erzählte uns ein Bekannter beim Grillen stolz von seiner neuen Balkon-PV-Anlage: Für ein paar hundert Euro hatte er sich ein gebrauchsfertiges Set erstanden, das er selbst am Balkongeländer montiert hat. Seitdem freut sich der Bekannte immer ganz besonders, wenn die Sonne scheint. Denn zu jeder Stunde Sonnenschein reduziert sich seine Stromrechnung um ein- bis zweihundert Wattstunden. Zwar sind das meistens nicht die Zeiten, in denen er am meisten Strom verbraucht. Aber immerhin kommt die Anlage dann für die etwa 130 Watt Stromverbrauch seines großen, meist gut mit Koteletts, Würstchen und Bier bestückten Kühlschrank auf. Außerdem hat er ausgerechnet, dass in seiner Familie allein etwa 70 Watt an Strom für Standby verschiedener Computer und Anlagen verbraucht werden. Auch das kann bei blauem Himmel nun auch von der Sonne versorgt werden.

Solche häufig auch als Guerilla-PV bezeichneten Anlagen gibt es in den Niederlanden und in Österreich schon lange. In Deutschland waren sie bis vor ein paar Monaten noch in einer legalen Grauzone. Zwar sind kleine PV-Anlagen zur Installation am Gebäude grundsätzlich genehmigungsfrei. Bislang gab vor kurzem gab es aber keine Normen, die die Sicherheit der Geräte und ihres Anschlusses geregelt hat. Dies hat sich aber Ende letzten Jahres mit einem neuen VDE-Vorschriftenwerk geändert.

Tatsächlich ist von DIY-Basteleien durch Laien eher abzuraten. Ein normaler Schukostecker, dessen Kontakte Strom führen, birgt schließlich erhebliche Stromschlagrisiken. Bei Überkapazitäten im häuslichen Stromnetz drohen potentiell Leitungsschäden. Daher muss das Sicherungssystem auf die Einspeisung aus einer zusätzlichen Stromquelle ausgelegt sein. Außerdem sind normale Stromzähler für die Einspeisung nicht geeignet. Wegen dieser Risiken und Voraussetzungen müssen die Anlagen und ihre Installation den VDE-Normen entsprechen.

Inzwischen hat sich aber auch auf dem Markt einiges getan und es sind sogenannte steckerfertige PV-Anlagen erhältlich. Wenn eine nach VDE genormte Energiesteckdose und bereits ein Zweirichtungszähler vorhanden ist, soll sogar ein Laie eine solche steckerfertige Anlage anschließen können.

Nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Niederspannungsanschlussverordnung muss der Betreiber die Installation der Anlage allerdings noch dem Netzbetreiber mitteilen. Auch eine Registrierung beim Marktstammdatenregister ist erforderlich. Trotz des für die Kleinanlage damit immer noch verhältnismäßig hohen Aufwandes haben steckerfertige PV-Anlagen einiges an Potential. Denn sie bieten ähnlich wie Genossenschaftsprojekte Möglichkeiten, die Energiewende vor Ort selbst in die Hand zu nehmen.