Ist der Juni warm und trocken…

Landwirte bekommen extreme Wetterlagen oft als erste zu spüren. Besonders der trockene Sommer 2018 hat vielen Betrieben zu schaffen gemacht. Wegen der Trockenheit mussten viele Landwirte beispielsweise Futter für ihre Tiere zukaufen. Allerdings trägt die Landwirtschaft auch als Verursacher von Treibhausgasen zum Klimawandel bei. Immerhin wurden 2017 7,3 % Prozent der Treibhausgasemissionen durch die Landwirtschaft verursacht.

Die größten Emissionsquellen sind laut Klimaschutzplan 2050 Lachgasemissionen als Folge des Stickstoffeinsatzes bei der Düngung, Methanemissionen aus der Verdauung von Wiederkäuern und Emissionen aus dem Güllemanagement. Der Kraftstoffeinsatz landwirtschaftlicher Maschinen und Fahrzeuge macht dagegen einen eher geringen Anteil aus.

Jedenfalls gehört bei der Umsetzung des Klimaschutzplans neben den CSU-geführten Verkehr und Bau auch das Landwirtschaftsressort zu den Sorgenkindern der Koalition. Daher steht Klimaschutz und Klimaanpassung auch im Bundesministerium für Landwirtschaft weit oben auf der Prioritätenliste. Immerhin hat die Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner Anfang des Jahres einen 10-Punkte-Plan vorgelegt, in dem Maßnahmen zur Reduzierung von Emissionen vorgeschlagen wurden.

Dieser Plan sieht einige konkrete Schritte vor, die vom Umweltministerium grundsätzlich begrüßt wurden. Etwa sollen statt bisher 30 Prozent in Zukunft 70 Prozent der Gülle in Biogasanlagen fließen. Außerdem soll unter anderem der Ökolandbau gefördert werden, die Emissionen aus Tierhaltung sinken, die Energieeffizienz der Landwirtschaft steigen. Zudem sollen Lebensmittelabfälle verringert werden. Damit sollen nach eigenen Berechnungen des Landwirtschaftsministeriums die Emissionen um ca. 6 bis 9 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente sinken.

Das reicht allerdings nicht. Gefordert sind laut einer Studie des Öko-Instituts in Freiburg nämlich 11 bis 14 Millionen Tonnen, um die Ziele zu erreichen. Dies lässt sich laut Öko-Institut nur über die Reduktion der Tierbestände erreichen. Eine Maßnahme, die für das Landwirtschaftsministerium nicht in Frage kommt. Zudem ist seit der Veröffentlichung des Plans im Februar wenig über Umsetzungsmaßnahmen an die Öffentlichkeit gedrungen. Dabei lässt die bisherige Wetterentwicklung für die Landwirte wenig zu hoffen übrig, dass das Thema dieses Jahr an Brisanz verliert.

2019-06-14T10:55:29+02:0014. Juni 2019|Allgemein, Umwelt|

Profis für den Klimaschutz

Die Bundesministerinnen Svenja Schulze und Anja Karliczek haben heute für die Klimapolitik eine neue Kommission ins Leben gerufen. Damit haben sie den Startschuss für die Wissenschaftsplattform zur Realisierung des Klimaschutzplans 2050 gegeben. Bei der Kommission handelt sich um den Lenkungskreis der Plattform. Aktuell wurden acht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler berufen, zwei weitere könnten noch zusätzlich ernannt werden. Mit Sabine Schlacke ist auch eine renommierte Professorin für Umweltrecht dabei.

Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzplan 2050 im November 2016 die im Pariser Abkommen geforderte Langfriststrategie vorgelegt. Durch die ehrgeizigen Ziele ist sie jetzt vor allem im Bereich Verkehr, Gebäude, Industrie und Landwirtschaft unter Zugzwang. Wenn sie verfehlt werden, wird mit enormen Kosten gerechnet – und zwar sowohl für die Umwelt als auch für den Bundeshaushalt. Viel guter Wille ist zu ihrer Umsetzung nötig, reicht aber bei Weitem nicht aus: Vielmehr ist für eine grundlegende Abkehr von fossilen Brennstoffen noch viel Forschung und Innovation nötig.

Daher wird der Klimaschutzplan 2050 umfangreich wissenschaftlich begleitet. Der Lenkungskreis der Wissenschaftsplattform wird dabei eine Schlüsselfunktion übernehmen. Er soll unabhängige Expertisen, Studien und Wirkungsanalysen initiieren und auf offene Fragen hinweisen, die für die Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 geklärt werden müssen. Damit ist er Teil eines breiteren, über die Wissenschaftsplattform laufenden Prozesses: Dort sollen “Wirksamkeit, Kosten, Folge- und Nebenwirkungen sowie ökonomische und soziale Chancen und Risiken” von Maßnahmen zur Umsetzung des Klimaschutzplans betrachtet werden.

Wenn die eher durchwachsenen einschlägigen Erfahrungen von Expertenkommissionen in jüngster Zeit etwas gezeigt haben, dann dass – umgekehrt – auch unabhängige Expertise nicht reicht. Es muss auch guter Wille zu ihrer Umsetzung bestehen. Dem Lenkungskreis ist insofern zu wünschen, dass seine Empfehlungen bei den zuständigen Fachressorts mehr Gehör finden werden.

2019-06-07T15:22:28+02:007. Juni 2019|Allgemein, Umwelt|

So konkret wie nötig, so allgemein wie möglich…

Mit Arbeitsrecht beschäftigen wir uns höchstens mal am Rande. Nun hat aber das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu einem Thema entschieden, womit wir doch hin und wieder zu tun haben, nämlich Unterlassungsanträge (BAG, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 ABR 42/17).

Mit dem Unterlassungsantrag ist es nämlich so eine Sache. § 253 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) fordert die Bestimmtheit der Anträge in der Klageschrift. Das ist bei Leistungsklagen, zum Beispiel auf Zahlung einer bestimmten, vertraglich geschuldeten Vergütung meist kein großes Problem. Ganz anders beim Unterlassungsantrag. Der Unterlassungsantrag kann zwar ganz konkret gefasst sein und sich auf eine bereits erfolgte Rechtsverletzung beziehen. Dann ist aber die Frage, ob der Beklagte nicht Möglichkeiten findet, das mit der Klage erwirkte Verbot zu umgehen.

Oft behelfen sich die Anwälte daher mit Anträgen, in denen die Handlungen, die unterlassen werden sollen, erst allgemein benannt, dann aber konkret zugespitzt werden: Dies meist unter Zuhilfenahme des Wörtchens “insbesondere…”

Letztes Jahr hat der Bundesgerichtshof (BGH) über einen solchen Fall entschieden. Ein Kläger hatte in der Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung “Champagne” im Zusammenhang mit dem Tiefkühlprodukt “Champagner Sorbet” eine Rechtsverletzung gesehen. Das “insbesondere, wenn dies wie in einem im Antrag abgebildeten Produktbild geschieht”. Hier hatte der BGH angenommen, dass es sich um einen unechten Hilfsantrag handele, d.h. ein Antrag, der nur zum Tragen kommt, wenn die Klage im Hauptantrag ohne Erfolg ist.

Doch zurück zur Entscheidung des BAG: Hier hatte ein Betriebsrat eines Krankenhauses gegen den Arbeitgeber geklagt. Der Betriebrat wandte sich gegen unabgestimmte Dienstpläne und in sechs weiteren Anträgen gegen mögliche Umgehungsstrategien, mit denen der Arbeitgeber Beschäftigte auch außer Plan einsetzen könnte. Das BAG hat die Unterlassungsanträge als bestimmt genug angesehen. Es schreibt dazu:

“Insoweit ist bei einem Unterlassungsbegehren, dem notwendig gewisse Generalisierungen innewohnen, anerkannt, dass die Verwendung allgemein gehaltener Formulierungen oder von rechtlichen Begriffen nach den Umständen des Einzelfalls den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen, wenn – wie hier – zum Verständnis der Begriffe auf die mit dem Antrag beanstandeten konkreten Verletzungshandlungen und die Antragsbegründung zurückgegriffen werden kann.”

Mit anderen Worten: ein bisschen allgemein ist ok, wenn durch die Umstände des Falls und die Begründung in der Klageschrift eine Konkretisierung möglich ist.

Dem Betriebsrat hat es letztlich nicht geholfen. Die Klage wurde in der Sache als unbegründet zurückgewiesen.

2019-06-05T10:09:37+02:005. Juni 2019|Allgemein|