Greenpeace und Client Earth stellen Kohleausstiegsgesetz-Entwurf vor

Die Grünen haben immerhin schon ein paar Leitlinien vorgelegt, aus dem Regierungslager dagegen gibt es immer noch nichts. Jetzt haben Greenpeace und Client Earth einen Gesetzesentwurf publiziert, wie der Kohleausstieg bewerkstelligt werden soll.

Zunächst: Der Gesetzesentwurf nennt ganz bestimmte Kraftwerke blockscharf und ordnet ihre Stilllegung in mehreren Tranchen bis 2030 durch Erlöschen der Immissionsschutzgenehmigung zu bestimmten Daten an. Diese Kraftwerksliste ist natürlich das Gegenteil einer abstrakt-generellen Regelung, wie sie Gesetze im Gegensatz zu Verwaltungsakten eigentlich auszeichnet. Ob das wohl mit dem in Art. 19 Abs. 1 GG verankerten Verbot des Einzelfallgesetzes vereinbar ist? Auf der anderen Seite enthält auch § 13g Abs. 1 EnWG eine blockscharfe Liste, ohne dass diese bisher Anstoß erregt hätte, ein Gutachten aus dem letzten Dezember von Schomerus/Franßen meint zudem, dass bei gleichmäßigen rechtlichen Maßstäben eine solche Kataloglösung unproblematisch wäre.

Doch es geht nicht nur um die Liste. Der Entwurf enthält auch noch weitere Regelungen, die soweit konsequent erscheinen wie ein Verbot, neue Kraftwerke zu bauen und eine Verordnungsermächtigung für die Jahre ab 2026. Auch eine Entschädigungsmöglichkeit für Kraftwerksbetreiber ist vorgesehen, aber nicht als grundsätzliches Muss, sondern als ausnahmsweise zu gewährende Entschädigung für erlittene Vermögensnachteile bei Entzug der Genehmigung für Anlagen, die jünger sind als 25 Jahre. Dies weicht von den Vorstellungen der Kraftwerkswirtschaft weit ab. Ob es mit dem grundrechtlichen Eigentumsschutz vereinbar ist, ist umstritten.

Was ist von diesem Entwurf nun zu halten? Es darf wohl als sicher gelten, dass er so nicht 1:1 in Kraft treten wird. Selbst die GRÜNEN haben bereits angekündigt, sich diesen nicht zu eigen zu machen, sondern einen eigenen Entwurf vorzustellen. Angesichts der politischen Widerstände gegen eine entschädigungslose Beendigung der Kraftwerkswirtschaft ist auch nicht anzunehmen, dass irgendeine Bundesregierung der nächsten Jahre auf einen konfrontativen Ausstieg setzen würde. Das wissen natürlich auch Greenpeace und Client Earth. Deswegen darf man wohl annehmen, dass dieser Entwurf vor allem einem Zweck dient: Die anderen Akteure unter Zugzwang zu setzen, um den aktuellen Rückenwind in der Öffentlichkeit zu nutzen.

2019-05-03T15:20:27+02:003. Mai 2019|Allgemein, Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Zum globalen Zustand der Biodiversität

Verglichen mit den 1960er und 1970er Jahren ist deutsche Umweltpolitik in weiten Teilen ehrlich gesagt jammern auf hohem Niveau. Zumindest was lokale Verschmutzungen von Wasser, Boden und Luft angeht, hat sich in den Industrieländern in den letzten Jahrzehnten enorm viel verbessert. Selbst die viel gescholtene Automobilindustrie hat es geschafft, die Emissionen von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren drastisch zu reduzieren. Auch wenn Diesel-Pkw die ambitionierten Grenzwerte der EU zur Zeit immer wieder reißen.

Was aber tatsächlich im globalen Maßstab besorgniserregend ist, das sind vor allem zwei Bereiche: menschengemachter Klimawandel und Rückgang der Biodiversität. Gerade was das zweite Thema angeht, herrscht größtenteils Ratlosigkeit. In vielen Fällen, so wie beim Insektensterben, sind sich die Fachleute noch nicht einmal über die Ursachen im Klaren. Es gibt zwar ein globales Abkommen, die Konvention zum Schutz der biologischen Vielfalt (CBD). So richtig ins allgemeine Bewusstsein gedrungen ist sie außerhalb von Expertenzirkeln nicht. Ihre Möglichkeiten zum Schutz der globalen Natur sind auch eher begrenzt.

Insofern ist es nicht verwunderlich, dass weltweit Bedarf besteht, sich über das Thema auszutauschen, Bilanz zu ziehen und Strategien zu entwickeln. Dieser Tage treffen sich deswegen in Paris im Weltbiodiversitätsrat Experten aus Wissenschaft und Politik aus mehr als 50 Ländern. Sie sollen sich auf einen Bericht zum Zustand der Natur einigen, genauer gesagt auf die Kurzfassung des Berichts für Entscheidungsträger. Vorgestellt werden soll er schon am 6. Mai.

Die Bundesumweltministerin setzt große Hoffnungen darauf, dass dem Bericht auch Taten folgen werden. Immerhin war es auch bei dem anderen umweltpolitischen Großthema der Zeit so, dass eine Einigung auf einen geteilten Sachstand der Ausgangspunkt für Lösungen wurde: So gelten die Berichte des Weltklimarates als entscheidender Anstoß für das Pariser Klimaschutzabkommen.

2019-04-30T12:44:17+02:0030. April 2019|Allgemein|

Kein Rechtsmissbrauch durch DUH

Nach der Diskussion Anfang dieses Jahres über die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem laufenden Verfahren Stellung bezogen (Az. I ZR 149/18). Das Gericht geht nach vorläufiger Einschätzung nicht davon aus, dass die DUH rechtsmissbräuchlich vorgeht. Auch hatten die Richter keinen Anlass, die Klagebefugnis in Frage zu stellen. Vor den BGH kam die Frage durch einen Automobilhändler. Der war von der DUH verklagt worden.

Die DUH kann sich bei seinen Abmahnungen und Klagen auf das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) berufen. Aus §§ 1 – 2 UKlaG ergeben sich Ansprüche auf Unterlassung. Relevant mit Bezug auf Umweltrecht sind beispielsweise Verstöße gegen Informationspflichten über den Energieverbrauch von Produkten. In § 3 UKlaG gibt es sogenannte “anspruchsberechtigte Stellen”, die in der Norm näher qualifiziert sind. Dazu zählt die DUH in ihrer Eigenschaft als (auch) Verbraucherschutzverband, weil sie in eine Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG eingetragen ist. Diese Liste wird beim Bundesamt für Justiz geführt.

Entscheidend für das Urteil des BGH ist § 2b UKlaG. Demnach ist es unzulässig, Ansprüche zu verfolgen, wenn dies “unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich” ist. Das klingt erstmal recht schwammig. Ein bisschen konkreter wird es immerhin, wenn es heißt, dass die Geltendmachung der Ansprüche nicht vorwiegend dazu dienen dürfe, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Ähnlichem entstehen zu lassen. Zum Beispiel kann es missbräuchlich sein, wenn in einer verbundenen Angelegenheit eine Aufspaltung in mehrere Abmahnungen vorgenommen wird, weil dies mehr Kosten verursacht.

Aus unserer Sicht hat der BGH recht, wenn er die Missbräuchlichkeit eng auslegt. Denn es gehört ja zum Regulierungskonzept des Gesetzes, dass verbraucherrechtliche Verstöße durch Verbände eingeklagt werden können. Dass die Verbände dabei auch auf ihre Kosten kommen, ist eine beabsichtigte Nebenfolge. Wieso sollten sie sonst tätig werden? Nur so werden Rechtsverstöße tatsächlich abgestellt, auch wenn sich ein rechtliches Vorgehen für den individuellen Verbraucher nicht lohnt.

 

2019-04-26T15:05:19+02:0026. April 2019|Allgemein, Umwelt, Wettbewerbsrecht|