Sofortprogramm Sommer 2019

Die Grünen haben bei der Europawahl im Mai in Deutschland ihr Ergebnis verdoppelt und wurden zweitstärkste Kraft nach der CDU. Ihre klare Haltung in der Klimapolitik scheint gerade bei jungen Wählern gut angekommen zu sein. Gut einen Monat nach der Wahl haben sie ein Sofortprogramm für den Sommer 2019 vorgelegt. Darin wird ein Bündel von Maßnahmen vorgeschlagen, das die Einhaltung der Versprechungen im Pariser Klimavertrag garantieren soll.

Die Maßnahmen gliedern sich grob in drei Komplexe, nämlich Kohleausstieg, CO2-Preis und Klimaschutzgesetz.

  1. Was den Kohleausstieg angeht, wird ein verbindlicher Abschaltplan vorgeschlagen. Demnach sollen bis Ende 2022 ein Viertel der Braunkohle- und ein Drittel der Steinkohlekapazitäten abgeschaltet werden. Ab 2022 sollen dann Kohlekraftwerke mit einer Betriebsdauer von über 25 Jahren mit Übergangsfristen von drei bis vier Jahren abgeschaltet werden. Die Beschränkung auf diese Altanlagen erfolgt, um Entschädigungszahlungen zu minimieren. Zudem soll Strukturförderung an konkrete Abschaltungen gekoppelt werden. Zur Förderung erneuerbarer Energie wollen die Grünen “alle Regelungen streichen, die einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb” behindern. Unter anderem sollen auch naturschutzrechtliche Regelungen auf den Prüfstand.
  2. Der CO2-Preis soll ökologisch wirksam, sozial gerecht und ökonomisch sinnvoll ausgestaltet werden. Im Verkehrs- und Wärmesektor soll er als Aufschlag auf die Energiesteuer abhängig von jeweiligen Emissionen umgesetzt werden. Als Einstiegspreis schlagen die Grünen 40 Euro/t vor. Der Preis für Zertifikate im Emissionshandel soll angeglichen werden. Die CO2-Steuer soll durch weitere ergänzende Maßnahmen wie Förderprogramme flankiert werden. Die Grünen schlagen zur sozialen Abfederung eine starke Absenkung der Stromsteuer vor und die Einführung eines Energiegeldes in Höhe von 100 Euro pro Person und Jahr. Ein Vierpersonenhaushalt soll so um etwa 460 Euro entlastet werden. Für Härtefälle sollen Fördermöglichkeiten für Umrüstung bereitgehalten werden.
  3. Durch das Klimaschutzgesetz soll der nationale Beitrag zu Paris einen verbindlichen rechtlichen Rahmen erhalten. In diesem Rahmen schlagen die Grünen weitere Förderungs- und steuerliche Maßnahmen in den Bereichen Gebäude, bzw. Wärme, Verkehr und Landwirtschaft vor. Vor allem soll die energetische Sanierung und Wärme-Infrastruktur unterstützt werden. Zum Beispiel soll das in Baden-Württemberg erprobte Erneuerbare-Wärme-Gesetz auf Bundesebene übernommen werden.

Viele dieser Forderungen sind zwar keineswegs neu, so etwa die Forderung nach einer Kerosinsteuer und einer entsprechenden Mehrwertsteuererleichterung für das Bahnfahren oder auch die soziale Ausgestaltung der CO2-Steuer.  Immerhin haben die Grünen aber ein vergleichsweise pragmatisches Gesamtkonzept vorgelegt, das den Stand der Diskussion zusammenfasst und zeigt, was getan werden könnte, um die Klimaschutzziele einzuhalten.

 

 

2019-07-05T09:34:36+02:004. Juli 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

“Schuldenbremse” fürs Klima

Neulich hatten wir über die Klimaklagen berichtet. Und hatten die Meinung vertreten, dass die Mittel des Rechts für die hochpolitischen Fragen der Festlegung von Klimazielen ungeeignet seien. Nun ist Kritik oft leicht, guter Rat aber teuer. Was für Möglichkeiten gibt es denn sonst, die Versprechungen des Abkommens von Paris zur Reduktion von Treibhausgasen tatsächlich umzusetzen?

Ein Vorschlag wurde nun von einem Mitglied des Sachverständigenrats (SRU), dem Jura-Professor Christian Calliess, ins Spiel gebracht: In einem Interview mit der Zeit fordert er, dass die Umweltministerin ein Vetorecht bekommen solle. Dieses Vetorecht würde sie dann ausüben können, wenn von einem Gesetzgebungsvorhaben klimarelevante Aspekte betroffen sind und wenn es dabei gegen die Nachhaltigkeitsstrategie verstößt.

Der Vorschlag klingt erstmal nach Bevormundung. Schließlich haben die Ressorts ja alle berechtigte Interessen zu vertreten. Außerdem liegt die politische Gesamtverantwortung für die Regierung nach Art. 65 Grundgesetz (GG) bei der Bundeskanzlerin. Durch ein Vetorecht könnte das Gleichgewicht zwischen den Ressorts verschoben oder schlimmstenfalls eine Blockade bewirkt werden.

Allerdings gibt es bereits jetzt Vetorechte einiger Ressorts. So hat das Bundesministerium der Finanzen nach § 26 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GO BReg) ein Recht gegen Beschlüsse mit Finanzbezug Widerspruch zu erheben. Entsprechende Rechte haben nach Absatz 2 das Ministerium der Justiz und des Inneren bei Unvereinbarkeit von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen mit geltendem Recht. Insofern könnte es darum gehen, das Gleichgewicht zwischen den Ressorts wieder herzustellen.

Zudem sind diese Vetorechte nicht absolut. Vielmehr kann nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GO BReg das Kabinett erneut abstimmen. Bei Anwesenheit des betroffenen Ressorts kann eine Mehrheit der Minister mit dem Bundeskanzler dann auch über die Belange hinweggehen. Aber immerhin müssen sich die anderen Ressorts dann der Diskussion stellen. Insofern läuft der Vorschlag eher auf eine geänderte Prioritätensetzung als eine Einschränkung politischer Spielräume hinaus.

2019-06-27T10:20:02+02:0027. Juni 2019|Allgemein, Umwelt|

Der Sommer der E-Roller

Manchmal geht es dann auch ganz schnell. Noch im Mai war im Bundesrat über E-Tretroller, E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge abgestimmt worden. Vor ein paar Tagen, am 16. Juni, trat die entsprechende Verordnung in Kraft. Als wir gestern über den Hackeschen Markt gingen, standen bereits verschiedene Typen in Reih und Glied in der Fußgängerzone: Schlanke Roller in grellen Farben, die blinkend zum Aktivieren per App auffordern. Ein paar davon schon in Benutzung von neugierigen jungen Touristen. Inzwischen diffundieren sie schon an entlegenere Orte oder stehen unmotiviert auf schmalen Trottoirs.

Während wir uns noch erinnern, dass im Verkehrsministerium, im Bundesrat und in den sozialen Netzwerken heftig über die Frage gestritten wurde, ob die Dinger nun auf der Fahrbahn, dem Radweg oder dem Gehweg fahren sollen, ist jedenfalls von vornherein klar, wo sie parken: Natürlich auf dem Gehweg, der vielleicht den Realitäten folgend in “Mehrzweckstreifen” umbenannt werden sollte. In der Verordnung findet sich unter § 11 Absatz 5 ein lakonischer Hinweis auf die Gleichbehandlung mit Fahrrädern bei Parken. So als gäbe es in Deutschland bereits zur Genüge reguläre Parkplätze für Fahrräder.

Aber noch mal zu den gewerblichen Angeboten. Im deutschen Straßenrecht gibt es die Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzungen. Sondernutzungen sind typischerweise gewerblich und gebührenpflichtig. Etwa das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten an Straßencafés. Wie ist es nun mit den ganzen E-Bikes und E-Tretrollern? Zahlen die Vermieter für ihre Nutzung des Bürgersteigs eigentlich eine Sondernutzungsgebühr?

Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Hamburg von 2009 gibt Aufschluss, damals noch zu E-Bikes: Nein, das Parken von E-Bikes ist keine Sondernutzung. Denn öffentliche Wegen sind nach § 16 Absatz 1 Hamburger Wegegesetz Verkehrszwecken gewidmet. Jede Nutzung, die dem Verkehr dient, ob gewerblich oder privat, ist daher erst einmal ohne besondere Erlaubnis als Gemeingebrauch zulässig. Natürlich nur im Rahmen der Vorschriften und soweit andere dabei in ihrem Gemeingebrauch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Zudem hat der fließende Verkehr Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Das dürfte nicht nur für Fahrbahnen, sondern auch für Gehwege gelten. Sprich: die Fahrzeuge dürfen nicht da geparkt werden, wo andere üblicherweise entlanggehen wollen. Allgemein soll auf Gehwegen mindestens 1,5 m Platz bleiben, damit auch Kinderwägen und Rollstühle durchkommen. Insbesondere Blindenleitsysteme, also diese Rillen in den Fußgängerzonen, oft weiß hervorgehoben, sind tabu.

In Berlin gibt es übrigens mit § 10 Absatz 2 Berliner Straßengesetz eine vergleichbare Regelung: Auch hier dürfte also das Parken von E-Bikes und Elektrorollern vom Gemeingebrauch umfasst sein. Wir sind übrigens schon gespannt, wo demnächst die Flugtaxis parken werden: Nur auf den Flachdächern des Regierungsviertels oder auch in der Fußgängerzone am Hackeschen Markt? Only time will tell.

2020-06-03T16:13:42+02:0025. Juni 2019|Allgemein|