Naturschutz: Abweichung von naturfachlichen Leitfäden

Mit Entscheidung vom 06.08.2019 (8 B 409/18) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster eine allgemein naturschutzrechtlich und insbesondere für Windenergieanlagen bedeutsame Entscheidung gefällt. Einmal mehr ging es um die Gefahren, die von Windkraftanlagen für Vögel ausgehen, konkret Rotmilane und Mornellregenpfeifer.

In dem konkreten Genehmigungsverfahren konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Tiere der geschützten Arten besteht. Ein solches Risiko gilt gemeinhin als Verstoß gegen das – absolut formulierte, aber so nicht angewandte – Tötungsverbot für Exemplare geschützter Arten. Zwar hat die Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, also einen gerichtsfreien Spielraum. Sie muss aber erkennen lassen, “ob sich die Einschätzung auf nachvollziehbare Überlegungen stützt”. Zu deutsch: Wenn nicht einmal nachvollziehbar ist, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist, reicht das nicht, um vor Gericht damit durchzukommen.

Im vom OVG Münster entschiedenen Fall galt genau das. Es gibt nämlich einen Maßstab nachvollziehbarer Überlegungen, nämlich den Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen” von 2017. An diesem Leitfaden hatte sich die Behörde aber nicht orientiert. Der nahe des Vorhabens gelegene Schlafplatz der geschützten Vögel sei, so die Richter, nicht ausreichend geschützt, denn die Nebenbestimmungen, die dem Vorhabenträger auferlegt worden waren, wären hinter dem Standard des Leitfadens deutlich zurückgeblieben. Das Gericht meint: Wenn eine Behörde sich nicht an einem solchen Leitfaden orientiert, muss sie das nachvollziehbar begründen. Ähnlich argumentiert das Gericht zum naturschutzrechtlichen Störungsverbot.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen erinnern in gewisser Weise an die ältere Rechtsprechung zu den vormals noch nicht verrechtlichten technischen Anleitungen. Sie seien, so hieß es damals, antizipierte Sachverständigengutachten und wurden deswegen im Prozess herangezogen. Die damals diskutierten Einwände gelten damit auch heute: Eine demokratische Legitimation fehlt ebenso wie eine intensivere fachliche Diskussion. Der Gesetzgeber sollte die Lücke selbst schließen, die die Rechtsprechung hier zu recht sieht (Miriam Vollmer).

Corona und Grundrechte: Zusammenkunft auf Abstand

Das Bundesverfassungsgericht hat letzte Woche nunmehr klargestellt, dass ein Totalverbot für politische Versammlungen auch angesichts der Infektionsgefahr durch Corona unzulässig ist. Der Fall betraf eine Serie von Versammlungen in Gießen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“. Die Organisatoren hatten sich verschiedene Maßnahmen überlegt, wie sich Infektionen auf den Demonstrationen vermeiden ließen. Die Teilnehmer sollten durch Hinweisschilder zur Einhaltung der Abständen ermahnt werden. Ordnern sollten sie zu markierten Startpositionen lotsen, mit einem Abstand von 10 Metern nach vorn und hinten und 6 Metern seitlich. Starten sollten dort Einzelpersonen, Wohngemeinschaften oder Familien. Redebeiträge würden über das eigene Mobiltelefon des jeweiligen Redners zu einer Beschallungsanlage übertragen.

Die Stadt Gießen verbot die Versammlungen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG. Die Versammlungen würden die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährden. Sie verstießen gegen § 1 Abs. 1 der 3. Hessischen Corona-Verordnung. Der Antragsteller hat zunächst erfolglos Widerspruch eingelegt und hat dann – ohne Erfolg – über zwei Instanzen vor dem Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts hat die Verbotsverfügung den Antragssteller eindeutig in seinem Recht auf Art. 8 GG verletzt. Die Stadt Gießen habe nicht ausreichend zwischen dem Recht auf Versammlungsfreiheit und den Belangen des Infektionsschutzes abgewogen. Sie hat verkannt, dass ihr bei Auslegung der Verordnung ein Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht. Überwiegend mache sie Bedenken geltend, die gegenüber jeder Versammlung vorgebracht werden könnten. Dies werde den Spielräumen bei der Auslegung der Verordnung nicht gerecht, die sich aus einer Berücksichtigung von Art. 8 GG ergeben müssten (Olaf Dilling).

2020-04-20T22:01:47+02:0020. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Reifeprüfung bei “Land unter”

In einer Krise wie der jetzigen wird besonders deutlich, wie wichtig die Vorhersehbarkeit und Verlässlichkeit der Verwaltung ist. Das zählt vermutlich zu den zentralen Lehren, die der Abiturjahrgang 2020 mit ins Leben nehmen wird. Denn zum Teil war über Wochen unklar, ob und in welcher Form die Prüfungen stattfinden. Fatalerweise ausgerechnet in denjenigen Wochen, in denen sich Schüler üblicherweise am intensivsten auf ihre Prüfungen vorbereiten.

Turbulent ging es insbesondere in Schleswig-Holstein zu. Auch hier waren ab dem 16. März die Schulen geschlossen, so dass Unterricht und Prüfungsvorbereitung nur noch in Eigenregie (oder mit Hilfe der Eltern) stattfinden konnte. Kurz darauf gab die Bildungsministerin Karin Prien von der CDU bekannt, dass die Prüfungstermine verschoben werden würden: Während der Auftakt mit einer schriftlichen Prüfung bislang am 26. März stattfinden sollte, also etwas mehr als eine Woche nach den Schulschließungen, wurde er nun auf den 21. April verschoben.

Am 24. März teilte die Bildungsministerin mit, dass die Prüfungen  komplett entfallen würden. Die Abschlussnoten für das Abitur sollten nunmehr auf Basis bisher erbrachter Leistungen errechnet werden. Um die Wogen zu glätten, versprach die Vorsitzende der Kultusministerkonferenz, die rheinland-pfälzische Bildungsministerin Katrin Hubig (SPD), dass die gegenseitige Anerkennung dennoch sichergestellt sei. Darauf hätten sich die Kultusminister der Länder geeinigt. Dennoch stieß die Vorstellung von Abiturienten mit quasi ungeprüfter Hochschulreife offenbar auf wenig Gegenliebe in der Kultusministerkonferenz am Mittwoch dieser Woche. Denn gestern einigten sich die Koalitionspartner in Kiel verbindlich darauf, dass die Prüfungen nun doch ab dem 21. April “wie geplant” stattfinden würden. Also gerade einmal fünf Tage später.

Informiert wurden die Eltern und Schüler bisher zum Teil wohl nur über die Presse, bzw. über soziale Medien. Für die Abiturienten und Eltern war das Ganze eine wochenlange Zitterpartie. Sich angesichts der Unsicherheit und des Schulausfalls dennoch zum Lernen zu motivieren, erfordert eine Reife und Selbständigkeit, die über das für Schüler der gymnasialen Oberstufe gewohnte Maß weit hinausgeht. Ob unter solchen Bedingungen abgehaltene Prüfungen einer rechtlichen Überprüfung standhalten würden, ist angesichts der Beispiellosigkeit eine offenen Frage. Allgemein ist es im Prüfungsrecht entscheidend, mangelhafte Vorbereitungsmöglichkeiten oder sonstige Hindernisse für eine angemessene Prüfung noch vor der Prüfungsantritt zu rügen (Olaf Dilling).

2020-04-17T13:59:59+02:0017. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|