Corona: Das BVerfG nimmt erste Beschwerde nicht zur Entscheidung an (1 BvR 712/20)

Gerade in Ballungsräumen, in denen viele Menschen eng zusammenleben, besteht eine erhöhte Gefahr einer Ausbreitung des Coronavirus. Deswegen wohl ist die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, die SARS-CoV-2-EindmaßnV, hier besonders streng, auch wenn der Senat gestern noch einmal abgemildert hat.

Insofern ist es nicht erstaunlich, dass Kritiker ihre Grundrechte gefährdet sehen und sich mit Eilanträgen ans Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gewandt haben. In einer ersten Entscheidung hat das BVerfG in der vergangenen Woche den Antrag des Beschwerdeführers mit einem Nichtannahmebeschluss (1 BvR 712/20) allerdings zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hatte breit vorgetragen: Er sah seine Religionsfreiheit verletzt, denn derzeit können ja keine Gottesdienste stattfinden. Weiter sah er seine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verletzt. Die Verordnung verletze auch das Wesentlichkeitsgebot, nach dem der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen habe. Vor allem aber sei die Verordnung unverhältnismäßig. Mit dem selben Argment wandte er sich auch gegen die Kontaktsperre, die in Berlin u. a. Besuche verbietet.

Das BVerfG stützte seine Nichtannahmeentscheidung auf formale Bedenken. Der Beschwerdeführer habe das Subsidiaritätsgebot verletzt. Er hätte sich erst um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bemühen müssen. Zwar gibt es in Berlin keine Möglichkeit, Verordnungen mit einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollklage anzugreifen. Aber der Beschwerdeführer könnte – so die Karlsruher Richter – eine negative Feststellungsklage nach § 43 VwGO erheben. Zudem gehe es hier auch nicht ausschließlich um Verfassungsrecht, sondern auch und vor allem um Sachverhaltsfragen rund um die Pandemie.

Doch auch abseits der Frage der Rechtswegerschöpfung hält das BVerfG die Beschwerde nicht für hinreichend. Ganz am Ende des Nichtannahmebeschlusses (Rdnr. 18ff.) führt es aus, dass die Beschwerde auch nicht ausreichend begründet sei. Der Beschwerdeführer hatte behauptet, es gebe mildere Mittel als die in Berlin gewählten. Dazu führt das Gericht aus:

“Der Beschwerdeführer belässt es insoweit bei einer bloßen Behauptung, ohne die von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Maßnahmen zur Isolation Erkrankter und Erkrankungsverdächtiger sowie zum Schutz von Risikogruppen zu spezifizieren und deren gleiche Eignung auch nur ansatzweise zu plausibilisieren”

Damit legt Karlsruhe die Latte hoch. Eine Begründungsschrift, die mit dem nach Ansicht des Senats erforderlichen Detaillierungsgrad darlegt, dass es auch anders und weniger belastend geht, dürfte ad hoc kaum machbar sein. Es mag sein, dass das BVerfG eines Tages zu dem Ergebnis kommen wird, dass die Maßnahmen nicht alle den gesetzlichen Erfordernissen entsprachen. Doch während der Pandemie ist eine Entscheidung Karlsruhes hiernach nicht besonders wahrscheinlich (Miriam Vollmer).

2020-04-03T20:43:53+02:003. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Kein WLAN, null Semester?

Studierende haben es gerade nicht leicht. Findet das kommende Sommersemester nun statt? Und wenn ja, wie? Seit Tagen ist an deutschen Hochschulen eine Diskussion darüber entbrannt, ob das Sommersemester 2020 stattfinden soll und vor allem, ob es Studierenden in jeder Hinsicht angerechnet wird. Losgetreten wurde die Debatte von Hochschullehrern und Politikern, die Defizite bei der Digitalisierung und insbesondere der Online-Vermittlung von Lerninhalten zum Anlass nahmen, ein sogenanntes Null- oder Nichtsemester zu fordern.

Für viele Studierende hätte dies handfeste Vorteile. Denn dann könnten Sie weiterhin die Regelstudienzeit einhalten oder den BAFöG-Anspruch behalten, selbst wenn sie für ein Semester nicht die vorgesehenen Leistungen erbringen sollten. Andere Studierende sind eher skeptisch. Wem es darum geht, möglichst bald und mit möglicherweise begrenztem Budget mit dem Studium fertig zu werden, der wird möglicherweise eher befürchten, durch ein Nullsemester mit seinen ehrgeizigen Plänen ausgebremst zu werden. Zudem stellt sich vielen Studierenden die Frage, ob derzeit neben Lehrveranstaltungen überhaupt ausreichend Verdienstmöglichkeiten bestehen, um die Zeit auf andere Weise sinnvoll zu überbrücken.

Letzlich krankt die Diskussion daran, dass oft gar nicht klar ist, welche Folgen ein Nullsemester haben würde. Dabei werden zahlreiche Fragen offen diskutiert, beispielsweise:

#Wird der Semesterbeitrag entfallen oder sich zumindest um das Semesterticket oder andere Sozialbeiträge reduzieren?

#Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung von Studiengebühren privater Hochschulen?

#Bleibt es beim Anspruch auf Online-Lehrangebote und Abnahme von Prüfungen?

#Haben die Prüfungsergebnisse den üblichen Verbindlichkeitsgrad oder gibt es eine Art genereller “Freischussregelung”?

#Gibt es neben der Fortzahlung von BAFöG auch einen finanziellen Ausgleich für den späteren Berufseinstieg?

An sich wäre für die Studierenden natürlich ein “fakultatives Semester” oder Kreativsemester ideal, wie es viele Hochschulen bereits planen. Denn dann bliebe einerseits die Möglichkeit bestehen, das Studium ambitioniert und kosteneffizient zu Ende zu bringen. Andererseits sollen dann auch Studierende mit Schwierigkeiten bei der digitalen Vermittlung davor bewahrt werden, besondere Härten zu erleiden. Wie auch immer entschieden wird, wäre es aber wichtig, bald bezüglich der konkreten Folgen Klarheit und Planungssicherheit für Studierende zu schaffen (Olaf Dilling).

 

 

2020-04-02T20:03:39+02:002. April 2020|Allgemein|

Smart Distancing oder Regeln für die Welt danach

Es gibt krisenhafte Ereignisse, nach denen nichts auf der Welt mehr so erscheint wie zuvor. Die meisten werden sich noch an den 09.11.2001 und seine einschneidenden Folgen erinnern. Vermutlich wird es mit Corona nicht viel anders werden. Es ist nicht bloß eine Krankheit, die bei den meisten der Patienten hoffentlich bald vorüber sein wird. Sondern es werden “Narben” bleiben, nicht nur bei den Patienten, sondern auch in der Gesellschaft insgesamt.

Die Phase der Ausgangsbeschränkungen, der Aufrufe zu Hause zu bleiben, bis hin zum kompletten Lock-Down, sie wird hoffentlich irgendwann aufhören. Denn dauerhaften Stillstand können wir alle nicht wollen, weder was die Wirtschaft, noch was die Bildung unserer Kinder, noch was unser Sozialleben angeht. Und das, was danach kommt, wird vermutlich kein “Zurück” zu den alten Regeln und Gewohnheiten sein. Denn vor allem die Risikogruppen müssen weiter geschützt werden und selbst die “ganz normale” Bevölkerung ist nicht gegen schwer verlaufende Fälle gefeit. Sogar wer nach überstandener Erkrankung immun ist, muss dies nicht immer bleiben. Denn das Virus entwickelt sich.

Wie das genau aussehen soll, mit Corona zu leben, ist noch unklar. Klar ist nur, dass bereits jetzt die Weichen gestellt werden müssen. Sonst könnten wir irgendwann in einer Welt aufwachen, für deren juristische und soziale Regeln wir uns nie bewusst entschieden haben. Viel von dem, was wichtig werden könnte, wird zur Zeit unter dem Stichwort “Smart Distancing” verhandelt. Juristisch gesehen ist im Grunde das Meiste auch eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Wie können wir uns und insbesondere die Gefährdeten, also Alte und Immunschwache, effektiv schützen? Und wie können wir es tun, ohne dabei das Augenmaß zu verlieren und Freiheiten unnötig zu beschränken?

Oft sind diese Maßnahmen ganz simpel und konkret. Zum Beispiel die Einhaltung der Hygienemaßnahmen, wie regelmäßiges Händewaschen und die Einhaltung von Abständen. Oder vielleicht auch das Tragen von selbst geschneiderten Gesichtsmasken, nicht so sehr zum Eigenschutz, als vielmehr als Geste der Höflichkeit. Zum Schutz aller Anderen vor einer eigenen, unerkannten Infektion.

Manche Maßnahmen erfordern die Umgestaltung von öffentlicher Infrastruktur: So ist der öffentlicher Raum mit schmalen Gehwegen und der öffentliche Verkehr (insbesondere in der Rush-Hour) bislang nicht wirklich auf Minimierung der Ansteckung durch Einhalten von Abständen eingerichtet gewesen. Städte wie Vancouver, New York, Paris oder Wien haben daher vorübergehend Fahrbahnen für Fußgänger freigegeben. Gerade längerfristig, wenn sich die Straßen und S-Bahnen wieder füllen sollen, dürfte es sinnvoll sein, den Menschen auf Bürgersteigen und in öffentlichen Verkehrsmitteln mehr Platz zu geben. Selbstverständlich bietet auch die Digitalisierung Möglichkeiten. Sowohl was Homeoffice angeht, als auch, um Ansteckungspfade per Handy-App anonymisiert nachzuvollziehen. Stets stellen sich in diesen Fällen auch rechtliche Fragen: Wie sind Grundrechte konkret abzuwägen? Sind die Eingriffe wirklich erfolgversprechend und erforderlich?

Aber abgesehen von der Infektion selbst wiegt kaum ein Eingriff schwerer, als kollektiv monatelang mit Ausgangsbeschränkungen leben zu müssen. Daher sollte das Arsenal an gezielten Maßnahmen eher hoffnungsvoll stimmen. Zumindest ein verhaltener Optimismus ist begründet, dass wir trotz der Verantwortung zur Infektionsvermeidung in nicht allzu ferner Zukunft wieder zu einem geregelten Alltag zurückkehren können (Olaf Dilling).

2020-03-31T18:22:22+02:0031. März 2020|Allgemein|