Corona: Rechtslage in Berlin (23.03.2020)

Nachdem der Regierende Bürgermeister Berlins sich über Tage vorwerfen lassen musste, dass Berlin nicht genug gegen die Corona-Pandemie tut, gilt seit heute (23.03.2020) eine ausgesprchen rigide Rechtslage nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (SARS-CoV-2-EinddmaßnV). Wir haben uns die taufrische Rechtslage angeschaut:

Was steht in der SARS-CoV-2-EinddmaßnV?

Versammlungen und Zusammenkünfte sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Wenn sie ausnahmsweise erlaubt sind (Bundestag, Beerdigungen, betriebsnotwendige Zusammenkünfte etc.), müssen die Teilnehmer in einer Liste erfasst werden, § 1 SARS-CoV-2-EinddmaßnV.

– Die §§ 2 bis 4 SARS-CoV-2-EinddmaßnV setzen dem öffentlichen Leben Berlins praktisch ein Ende. Von Bars über Fitnesstudios, von Möbelhäusern über Theater bis Shisha Bars ist quasi alles geschlossen. Geöffnet sind Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen, Handwerk, Waschsalons und einige Versorgungsbetriebe mehr, die in § 3a Abs. 2 SARS-CoV-2-EinddmaßnV aufgezählt sind. Irritierend ist hier, dass Wochenmärkte und Bau- und Gartenmärkte geöffnet bleiben dürfen, aber offenbar sieht der Senat hier Notwendigkeiten für die Aufrechterhaltung des Alltagslebens. Restaurants und Imbisse dürfen nur noch Take away und Lieferdienste anbieten, keinen Service mehr am Tisch.

– Die Krankenhäuser konzentrieren sich die Behandlung von COVID19, § 5. Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen sind nur noch in ganz wenigen Ausnahemfällen erlaubt, v. a. zugunsten Schwerstkranker und Kinder. Immerhin darf man eine Vertrauensperson – zB den Vater – zur Geburt mitnehmen, § 6.

Behindertenwerkstätten werden geschlossen, Ausnahmen gibt es für Versorgungseinrichtungen zugunsten der Menschen mit Behinderungen, § 7a.

Schulen und Kitas sind geschlossen. Es können Prüfungen abgenommen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es gibt Notbetreuungen für die Kinder von Eltern, die unbedingt arbeiten müssen wie Ärzte oder Busfahrer oder andere Jobs, ohne die das öffentliche Leben zusammenbricht, § 8. Auch der Lehr- und Wissenschaftsbetrieb ruht, § 10 – § 13.

– Die Berliner müssen in ihrer Wohnung (nicht: Wohnanlage/Mehrfamilienhaus!) bleiben. Das Verlassen der Wohnung ist nur erlaubt, wenn es einem der in § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EinddmaßnV aufgezählten Zwecke dient. Man darf danach zB arbeiten gehen. Man darf einkaufen gehen. Oder im Freien Sport treiben oder spazieren gehen, aber nur mit Menschen, mit denen man zusammenlebt, oder maximal einer anderen Person. In jedem Fall hat man 1,5 m Abstand zu halten.

Anders als in anderen Bundesländern sind Besuche in Privatwohnungen stark eingeschränkt! Man darf Ehe- und Lebenspartner besuchen, sein Sorge- und Umgansgrecht wahrnehmen, oder alte und kranke Menschen besuhen (ob das immer sinnvoll ist, muss sich jeder Betroffene fragen).

– Normalerweise muss man in Deutschland kein Ausweispapier dabei haben. Seit heute ist das aber Pflicht, § 17 SARS-CoV-2-EinddmaßnV.

– Die Ausgangssperre und Ausweispflicht gilt bis zum 5. April, die anderen Vorschriften bis zum 19. April.

Ist die SARS-CoV-2-EinddmaßnV rechtmäßig?

Es spricht Einiges dafür, dass die SARS-CoV-2-EinddmaßnV juristisch auf wackeligen Füßen steht. So ist schon fraglich, ob die Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausreicht. Auch über die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall lässt sich mit offenem Ausgang trefflich streiten.

Nun sind rechtswidrige Rechtsverordnungen nichtig, also unbeachtlich. Doch angesichts der drohenden Strafen kann man niemandem empfehlen, es darauf ankommen zu lassen. Dies wirft die Frage nach gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten auf. Berlin kennt keine Normenkontrolle nach § 47 VwGO. Deswegen wäre an eine Feststellungsklage zu denken. Angesichts der Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren wäre effizienter Rechtsschutz ohnehin nur im Eilverfahren denkbar, wenn auch angesichts der aktuellen Lage eher überraschend.

Wass passiert bei Verstößen?

Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 IfSG können Bußgelder bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG kann bei Vorsatz eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe verhängt werden, bei Fahrlässigkeit nach Abs. 4 bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Miriam Vollmer).

Sie haben Fragen zur Berliner Rechtslage oder zu anderen Bundesländern? Melden Sie sich, gern per E-Mail oder Telefon. Wir unterbreiten Ihnen kurzfristig ein Angebot.

2020-03-23T16:31:01+01:0023. März 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Schönwetterföderalismus?

In den letzten Tagen überschlug sich die Presse geradezu mit Kritik am Föderalismus: die Zeit schrieb eher moderat vom “Föderalismus im Krisenmodus”, die Tagesschau von einem “Stresstest” bis hin zu alarmistischen Tönen im konservativen Magazin Cicero, wonach “Föderalismus … tödlich sein” könne. Das Argument ist dann regelmäßig, dass in Deutschland aufgrund des Föderalismus einheitlich durchgesetzte Maßnahmen nicht möglich seien. Schließung aller Schulen, Kitasperrungen oder der Verbot von kulturellen Veranstaltungen ab einer bestimmten Größe beispielsweise.

Föderalismus sei ja ganz nett, so quasi im Sinne einer folkloristischen Veranstaltung, aber sobald es ernst werde, müsse durchregiert werden. Gerne wird dann auf Länder verwiesen, in denen ein vorbildliches Krisenmanagement betrieben würde. Allerdings sind nicht alle dieser Länder gleichermaßen vorbildlich, was die Durchsetzung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit angeht. Und tatsächlich geht es beim Föderalismus ja auch um Demokratie auf regionaler, bürgernaher Ebene. Und um ein in Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz als Strukturprinzip der Verfassung verbrieftes Recht.

Gerade was das deutschlandweite Krisenmanagement angeht, zählt es gerade zu den Stärken des Föderalismus, differenzierte Antworten auf verschiedene Problemlagen vor Ort geben zu können. Denn im Kreis Heinsberg in NRW sieht die Lage ganz anders aus als in Vorpommern oder Thüringen. Warum ist es dann zwingend, die selben Maßnahmen zu ergreifen?

Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen sind ja auch aus Sicht von Virologen ohnehin nicht unumstritten. Etwa ob Kita-Schließungen nicht dazu führen, dass Krankenhauspersonal durch Betreuung der eigenen Kinder gebunden wird. Insofern ermöglicht der Föderalismus, mit den unterschiedlichen Strategien Erfahrungen zu sammeln.

Was aber tatsächlich gerade im föderalen System wichtig ist: Dass das große Ganze nicht aus dem Blick gerät und die verschiedenen Ebenen gut koordiniert bleiben. Insofern haben die Konferenzen der Ministerpräsidenten und Fachminister in den letzten Tagen bereits Einiges erreicht. Die viel beklagte Phase der Lähmung und Unentschlossenheit scheint nun jedenfalls vorüber zu sein (Olaf Dilling).

2020-03-13T12:18:12+01:0013. März 2020|Allgemein|

Corona, KiTa, Quarantäne

Nicht dass Arbeits- und Sozialrecht unsere Kernexpertise betreffen würde. Aber da es nun ohnehin gerade in aller Munde ist, fragen auch wir uns: Wie wirken sich Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie eigentlich auf unser Berufsleben und die Kinderbetreuung aus? Um zumindest skizzenhaft dazu einige Antworten zu geben:

Bei eigener Krankheit gibt es für den Arbeitnehmer bekanntlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Bei Krankheit des Kindes besteht für einen kürzeren Zeitraum ein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V, soweit keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht.

Bei einer vom Gesundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) angeordneten Quarantäne, die auf einem bloßen Verdacht beruht, z.B. weil jemand Kontakt mit einem Infizierten hatte, sieht es – zumindest für den Arbeitgeber – anders aus. Denn dann tritt bei Arbeitsunfähigkeit der Staat in die Pflicht: Dann gibt es gemäß § 56 IfSG eine Entschädigung in Geld. Dies gilt auch für Selbständige. Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil ansonsten noch weniger Bereitschaft bestände, Quarantänemaßnahmen Folge zu leisten.

Wenn KiTas schließen sollten, dürfen Sie, bzw. Ihre Angestellten dann also wegen Krankheit zu Hause bleiben? In diesem Fall ist einiges unklar, aber der Anspruch auf Krankengeld setzt explizit Krankheit des Kindes voraus. In Frage kommt evtl eine Fortzahlung nach § 616 BGB wegen vorübergehender Verhinderung. Grundsätzlich müssen sich Arbeitnehmer ohnehin erst einmal um eine alternative Betreuung kümmern. Nicht in allen Varianten führt dies dann zur gewünschten Eindämmung der Infektion, gerade, wenn Eltern sich dann selbst organisieren müssen oder die Großeltern eingeschaltet werden. Nicht zuletzt deshalb beurteilen manche Gesundheitsexperten die Effektivität von KiTa- und Schulschließungen skeptisch (Olaf Dilling).

2020-03-12T12:10:01+01:0012. März 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|