Notbetrieb und Aktenberge

An vielen Gerichten in Deutschland herrscht Notbetrieb. Das heißt, dass momentan oft nur noch Eilverfahren betrieben werden. Außerdem müssen Verhandlungen abgesagt oder verschoben werden und es gibt strenge Zugangskontrollen an den Gerichten. Teilweise werden auch eingehende Klagen erst mit Verzögerung registriert. Am Verwaltungsgericht in Berlin ist jeweils nur ein Richter jeder Kammer vor Ort. Alle anderen sind im Homeoffice. Das Kammergericht (KG) hat derzeit einen Not-Geschäftsverteilungsplan, der beinhaltet, dass von sonst 22 Kammern nur noch zwei vor Ort sind, um Eilverfahren zu bearbeiten. Der Gerichtsbetrieb ist dementsprechend eingeschränkt. Letztlich hängt es, wegen der Unabhängigkeit der Justiz, wie immer sehr stark vom einzelnen Richter ab, wie laufende Verfahren betrieben werden.

Auf Dauer kommt auch auf das Rechtssystem eine Belastungsprobe zu. Denn während viele laufende Verfahren nicht abgearbeitet werden können, kommen mit einer gewissen Verzögerung nun eine Menge neuer Streitigkeiten auf die Gerichte zu. Betroffen ist nicht nur das Verwaltungsrecht durch die aktuellen Eilverfahren gegen Ausgangsbeschränkungen und andere Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion. Demnächst wird es auch um Entschädigungen für Betroffene von Quarantänemaßnahmen oder Betriebsschließungen gehen. Ganz zu schweigen von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wo sich Streitigkeiten über Mietzahlungen und über Strom- und Gasrechnungen häufen dürften.

Insofern beginnt nicht nur an Schulen und in Kitas, sondern auch an Gerichten die Diskussion darüber, wann der Notbetrieb wieder durch den normalen Gerichtsbetrieb abgelöst werden kann. Außerdem wird Richtern empfohlen, sich nun im Homeoffice um liegen gebliebene Verfahren und organisatorische Dinge zu kümmern, die ohnehin erledigt werden müssen, bevor die zu erwartenden Klagewelle über die Gerichte hereinbricht. Ein Gutes hat die Corona-Krise möglicherweise im Rechtswesen: Die Gerichte sind nun auch aufgrund des Homeoffice gezwungen, sich verschärft über Digitalisierung der Aktenberge und sogar Verhandlungen im virtuellen Gerichtssaal Gedanken zu machen. Am Ende resultiert daraus möglicherweise sogar noch ein Effizienzgewinn (Olaf Dilling).

2020-04-15T10:32:04+02:0015. April 2020|Allgemein|

Zur Rechtmäßigkeit von Zweitwohnungsverboten

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus stoßen generell auf viel Verständnis in der Bevölkerung. Die Bilder aus Italien, Spanien und inzwischen vermehrt auch aus den USA sind eine tägliche Mahnung, nicht auch in Deutschland so viele Menschenleben aufs Spiel zu setzen.

Für den Rechtsstaat sind die Maßnahmen dennoch eine Belastungsprobe. Denn aus verfassungsrechtlicher Sicht stellen sich durchaus berechtigte Fragen nach den Gesetzesgrundlagen und nach der Verhältnismäßigkeit vieler Maßnahmen angesichts erheblicher Grundrechtseingriffe. Nach der ersten Schockstarre sind daher inzwischen auch etliche Eilanträge bei den Verwaltungsgerichten eingegangen. Ein Teil davon betrifft das sogenannte Anreiseverbot auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer, das einige Bundesländer, z.B. Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern ausgesprochen haben. Betroffen sind davon nicht ausschließlich Touristen, die Urlaub machen wollen, sondern reguläre Eigentümer einer Ferien- oder Teilzeitwohnung.

Unter den Verwaltungsgerichten besteht Uneinigkeit, ob die Allgemeinverfügungen oder Verordnungen rechtmäßig sind, mit denen diese Verbote ausgesprochen werden. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte am 31.03.2020 zunächst einem Eilantrag gegen eine Verfügung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin stattgegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass das lokale Gesundheitssystem ohne eine entsprechende Anordnung überlastet sei. Zudem sei auch der Zusammenhang dieser Maßnahme mit dem Funktionieren des Gesundheitssystems nicht aufgezeigt worden.

Anders entschied dagegen wenige Tage später das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig-Holstein, ebenfalls im Eilverfahren. Das OVG ist sowohl der Auffassung, dass die Maßnahme von der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gedeckt sei. Außerdem sei sie die Maßnahme auch erforderlich, denn die Kapazitäten der Gesundheitsversorgung seien auf die Einwohner Nordfrieslands mit Erstwohnsitz ausgelegt. Des weiteren würde durch die Nutzung der Zweitwohnungen die Nachverfolgung der Ansteckungspfade erschwert und der Ausbreitung der Krankheit Vorschub geleistet. Dies würde eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Zudem verweist das Gericht auf die Ausnahmeregelungen, nachdem zwingende, beispielsweise gesundheitliche Gründe eine Nutzung der Wohnungen im Einzelfall rechtfertigen könnten (Olaf Dilling).

2020-04-06T19:37:49+02:006. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Corona: Das BVerfG nimmt erste Beschwerde nicht zur Entscheidung an (1 BvR 712/20)

Gerade in Ballungsräumen, in denen viele Menschen eng zusammenleben, besteht eine erhöhte Gefahr einer Ausbreitung des Coronavirus. Deswegen wohl ist die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, die SARS-CoV-2-EindmaßnV, hier besonders streng, auch wenn der Senat gestern noch einmal abgemildert hat.

Insofern ist es nicht erstaunlich, dass Kritiker ihre Grundrechte gefährdet sehen und sich mit Eilanträgen ans Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gewandt haben. In einer ersten Entscheidung hat das BVerfG in der vergangenen Woche den Antrag des Beschwerdeführers mit einem Nichtannahmebeschluss (1 BvR 712/20) allerdings zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hatte breit vorgetragen: Er sah seine Religionsfreiheit verletzt, denn derzeit können ja keine Gottesdienste stattfinden. Weiter sah er seine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verletzt. Die Verordnung verletze auch das Wesentlichkeitsgebot, nach dem der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen habe. Vor allem aber sei die Verordnung unverhältnismäßig. Mit dem selben Argment wandte er sich auch gegen die Kontaktsperre, die in Berlin u. a. Besuche verbietet.

Das BVerfG stützte seine Nichtannahmeentscheidung auf formale Bedenken. Der Beschwerdeführer habe das Subsidiaritätsgebot verletzt. Er hätte sich erst um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bemühen müssen. Zwar gibt es in Berlin keine Möglichkeit, Verordnungen mit einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollklage anzugreifen. Aber der Beschwerdeführer könnte – so die Karlsruher Richter – eine negative Feststellungsklage nach § 43 VwGO erheben. Zudem gehe es hier auch nicht ausschließlich um Verfassungsrecht, sondern auch und vor allem um Sachverhaltsfragen rund um die Pandemie.

Doch auch abseits der Frage der Rechtswegerschöpfung hält das BVerfG die Beschwerde nicht für hinreichend. Ganz am Ende des Nichtannahmebeschlusses (Rdnr. 18ff.) führt es aus, dass die Beschwerde auch nicht ausreichend begründet sei. Der Beschwerdeführer hatte behauptet, es gebe mildere Mittel als die in Berlin gewählten. Dazu führt das Gericht aus:

“Der Beschwerdeführer belässt es insoweit bei einer bloßen Behauptung, ohne die von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Maßnahmen zur Isolation Erkrankter und Erkrankungsverdächtiger sowie zum Schutz von Risikogruppen zu spezifizieren und deren gleiche Eignung auch nur ansatzweise zu plausibilisieren”

Damit legt Karlsruhe die Latte hoch. Eine Begründungsschrift, die mit dem nach Ansicht des Senats erforderlichen Detaillierungsgrad darlegt, dass es auch anders und weniger belastend geht, dürfte ad hoc kaum machbar sein. Es mag sein, dass das BVerfG eines Tages zu dem Ergebnis kommen wird, dass die Maßnahmen nicht alle den gesetzlichen Erfordernissen entsprachen. Doch während der Pandemie ist eine Entscheidung Karlsruhes hiernach nicht besonders wahrscheinlich (Miriam Vollmer).

2020-04-03T20:43:53+02:003. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|