Naturstrom aus dem Wald

Wegen der Abstandserfordernisse zur Wohnbebauung konzentriert sich die Standortsuche für Windenergieanlagen (WEA) zunehmend auf einsamere Gegenden. In Frage kommen dabei durchaus auch Wälder. Zwar bestehen wegen der ökologischen Funktion und des landschaftsprägenden Charakters der Wälder hier oft Vorbehalte. Allerdings ist Wald nicht gleich Wald: Während naturnahe Laub- und Mischwälder eine hohe Bedeutung für die Artenvielfalt haben, besteht ein großer Teil aus Wirtschaftswald, insbesondere Kiefern- oder Fichtenmonokulturen. Dort können Eingriffe durch den Bau von Windenergieanlagen weniger Schaden anrichten. Zudem kommt zumindest eine, durch WEA besonders gefährdete Art, nämlich der Rotmilan (lat. Milvus milvus) in geschlossenen Waldgebiete kaum vor. Denn er bevorzugt offene, reich strukturierte Landschaften.

Auch in wenig naturnahen Waldgebieten müssen bei der Planung von WEA artenschutz- und waldrechtliche Vorgaben selbstverständlich beachtet werden. Insbesondere, wenn in Waldgebieten viele Fledermäuse oder gefährdete Großvögel wie Schwarzstörche oder Uhus vorkommen, ist an die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu denken. Hier müssen im Vorfeld u.U. Maßnahmen zur Schutz der Tierwelt ergriffen werden. Im Übrigen ist der Bau der Anlagen mit Eingriffen nach § 14 f BNatSchG verbunden, die nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden und – soweit sie unvermeidbar sind – kompensiert werden müssen.

Weiterhin ist für den Bau einer Windkraftanlage eine forstrechtliche “Umwandlungsgenehmigung” erforderlich.  Bei der heutigen Anlagenhöhe ist das Windrad selbst zwar weit über den Baumwipfeln. Dennoch müssen für das Fundament, die Montage und für das Verlegen der Kabel Waldstücke gerodet werden, die zum Teil wieder aufgeforstet werden können. Pro WEA wird aber mit einem dauerhaften Verlust von durchschnittlich etwa 0,64 Hektar Waldfläche gerechnet. Auch dieser Eingriff in den Wald muss nach den Landesforstgesetzen kompensiert werden.

Da kleine Anlagen in geschlossenen Waldgebieten keinen Sinn haben, ist schließlich auch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) nötig. Denn die ist für alle Anlagen über 50 m Höhe erforderlich. Da das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 13 BImSchG Konzentrationswirkung entfaltet, fließen andere rechtliche Vorgaben, wie etwa die artenschutzrechtliche Genehmigung hier mit ein. Nach § 10 Abs. 5 BImSchG holt die die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständige Behörde die Stellungnahme der anderen Behörden, u.a. der Forstbehörde ein, und koordiniert die verschiedenen Genehmigungsverfahren (Olaf Dilling).

2020-08-27T17:39:04+02:0027. August 2020|Allgemein, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom|

Kohleausstiegsgesetz: BVerfG weist STEAG ab

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Datum vom18. August 2020  einen Eilantrag der STEAG gegen das Kohleausstiegsgesetz zurückgewiesen. Das Unternehmen hatte Eilantrag gestellt, weil schon in wenigen Wochen – also zu schnell für eine Verfassungsbeschwerde – die im Gesetz vorgesehenen Auktionierungen für die Stilllegung von Erzeugungskapazitäten aus Kohle erstmals vollzogen werden. Da die Höchstpreise im Laufe der Auktionen von jetzt bis 2027 stetig sinken, spielt der Zeitfaktor eine erhebliche Rolle (zum Kohleausstiegsgesetz hier).

Was kritisiert die STEAG konkret? Nach Ansicht des Unternehmens verletzt die Ausgestaltung des Kohleausstiegs den Gleichbehandlungsanspruch des Steinkohleverstromers STEAG, weil mit Betreibern von Braunkohlekraftwerken gesprochen wurde und über einvernehmliche, verhandelte Verträge ausgestiegen werden soll, mit der Steinkohle aber nicht (das finden auch wir schwierig). Dies für unwirksam zu erklären ist aber kein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsgerichtliches Eilverfahren, deswegen hatte STEAG “nur” eine Ausweitung des Volumens der ersten Steinkohlestilllegungsauktion um etwa 20% beantragt sowie eine Feststellung des BVerfG, dass die Höhe der Zuschläge vorläufig ist, bevor sie im Verfassungsbeschwerdeverfahren überprüft wird.

Doch wie es mit der Verfassungskonformität des Kohleausstiegs aussieht, hat das BVerfG nun leider offen gelassen. Denn nach Ansicht der Karlsruher Richter darf die STEAG sich gar nicht über eine Grundrechtsverletzung beschweren, weil sie aufgrund von mehr 50% öffentlicher Investoren, insgesamt 85,9%, nicht beschwerdebefugt ist. Nach Ansicht des BVerfG ist die STEAG deswegen nicht Grundrechtsträgerin, sondern quasi der Staat selbst mit einem privatrechtlichen Mäntelchen. Darauf, dass die STEAG hier auch nicht anders agiert als eine Vattenfall SE oder eine E.ON komme es nicht an.

Die STEAG hatte sich in Anlehnung an die Entscheidung “Recht auf Vergessen II” auch auf die EU-Grundrechtscharta berufen (zu dieser Entscheidung hier). Doch auch dies hat die Richter nicht überzeugt. Denn dem Kohleausstiegsgesetz liegen keine EU-Regelungen zugrunde. Nur dann, wenn das deutsche Recht, um das es geht, durch Gemeinschaftsrecht determiniert ist, will das BVerfG entlang der EU-Grundrechte prüfen. Damit hat die STEAG nicht nur das Eilverfahren verloren, sondern danach ist es auch sinnlos, noch eine Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Ist das Kohleausstiegsgesetz damit also sicher? Natürlich nicht. Es gibt viele andere Akteure, die klagen könnten, weil sie keine öffentlichen Anteilseigner haben. Was schade ist: Es wird nun länger dauern, bis wir wissen, ob die konkrete Ausgestaltung des Kohleausstiegsgesetzes so in Ordnung ist (Miriam Vollmer),

 

2020-08-20T21:55:00+02:0020. August 2020|Allgemein, Energiepolitik, Strom|

Die aufgeschobene Triage

Von allem Justizpersonal können sich Verfassungsrichter wohl am ehesten erlauben, Philosophen zu sein. Etwas über den Dingen zu schweben und sich Fragen hinzugeben, die sich außerhalb des Alltäglichen stellen. So Fragen, in denen Wertkonflikte unserer Gesellschaft exemplarisch auf den Punkt gebracht werden. Bezüglich einer solchen Frage, nämlich der der sogenannten Triage, hat das Bundesverfassungsgericht vor ein paar Tagen einen Eilantrag abgelehnt, was nicht ausschließt, dass es sich später im Hauptverfahren vertieft damit beschäftigt.

Den Eilantrag hatten mehrere kranke und behinderte Menschen gestellt. Sie waren der Auffassung, dass die Triage, also eine Entscheidung über knappe medizinische Ressourcen im Katastrophenfall, bzw. im Verfahren ganz konkret bezogen auf die Corona-Pandemie, zu regeln sei bevor der medizinische Notstand eintritt. Allerdings lehnte das Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Eilbedürftigkeit ab. Denn aktuell sei nicht abzusehen, dass ein Notstand in den Krankenhäusern unmittelbar bevorstünde.

Tatsächlich geht es bei der Triage juristisch ans Eingemachte. Denn an sich lässt das Grundgesetz nicht zu, dass Leben gegen Leben abgewogen wird. Auf der anderen Seite haben Ärzte einen eher pragmatischen Ansatz und versuchen, mit den begrenzten Mitteln in Katastrophensituationen möglichst viele Menschenleben zu retten. So etwa in den Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI). Das kann aber auch bedeuten, dass Fälle mit geringen Überlebenschancen nachrangig behandelt werden. Ebenso wie Fälle, die auch ohne ärztlichen Eingriff eine gute Chance haben zu überleben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht unproblematisch, wenn es auf eine systematische Diskriminierung Behinderter oder Vorerkrankter hinausläuft. Insofern wird es noch spannend, wie das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren entscheiden wird (Olaf Dilling).

2020-08-17T21:17:01+02:0017. August 2020|Allgemein|