Neue Studie zur künftigen Entwicklung der Wasserstoffnachfrage in Europa

Die britischen Analysten von Aurora Energy Research haben eine neue Studie zum Thema Wasserstoff vorgestellt. Aurora Energy Research ist ein unabhängiges Energiemarktmodellierungs- und -analytikunternehmen, das 2013 von Ökonomen der Universität Oxford gegründet wurde. In der nun vorliegenden Studie „Hydrogen in the Northwest European energy system“ wird für Europa ein steigender Wasserstoffbedarf prognostiziert. Die Nachfrage werde bis 2050 auf 2500 TWh pro Jahr steigen. Das entspricht dem achtfachen des heutigen Bedarfes. Allein der industrielle Bedarf werde sich mehr als verdoppeln. Eine solcherart verstärkte Nachfrage könnte gleichzeitig langfristig zur Verdoppelung der Preise führen.

Die Studie unterscheidet dabei zwischen „blauem Wasserstoff“ der aus Erdgas gewonnen wird und „grünem Wasserstoff“ hergestellt durch Elektrolyse von Wasser. Bei der Wasser-Elektrolyse liegt die Effizienz derzeit bei rund 60 Prozent. Eine Tonne Wasserstoff enthält eine Energiemenge von ca 33.330 kWh, die chemische Energie kann jedoch nicht zu 100 Prozent in nutzbare Energie umgewandelt werden. Wasserstoff gilt als wichtiger Faktor zur Erreichung des Ziels der CO2 Netto-Null-Emissionen. In Deutschland hat die Bundesregierung dazu die Nationale Wasserstoffstrategie beschlossen (wir berichteten).

Die Studie kommt aber auch zu dem Ergebnis, dass grüner Wasserstoff politische Unterstützung braucht, um zum blauem Wasserstoff schneller konkurrenzfähig zu werden. Derzeit ist seine Erzeugung rund 50 % teurer. Ohne politische Förderung wäre grüner Wasserstoff laut Studie erst nach 2040 wettbewerbsfähig. In einem von der Aurora Energy Research im Rahmen der Studie aufgestellten Ranking steht Deutschland derzeit auf Platz 1 der attraktivsten Märkte für die Wasserstoffentwicklung. Danach folgen die Niederlande, Großbritannien, Frankreich und Norwegen.(Christian Dümke)

2020-11-04T18:24:13+01:004. November 2020|Allgemein, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie|

BEV unterliegt in Boni- Musterfeststellungsklage

Wir hatten hier im Blog im Dezember 2019 über eine Musterfeststellungsklage des Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den insolventen Energieversorger BEV (Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH) berichtet. In dem Streit ging es die Auszahlung von Neukundenboni. Die hatte rund 60.000 Kunden durch teilweise hohe Bonusversprechen geködert. Der Insolvenzverwalter konnte den Geschäftsbetrieb nicht weiterführen und war auch nicht bereit die Boni auszuzahlen oder im Rahmen der Endabrechnung zu Gunsten der Kunden zu berücksichtigen.

Das ist aber unzulässig entschied zwischenzeitlich das OLG München am 21. Juli 2020, Az. MK 2/19. Das Gericht legte die entsprechende Bonusregelung in den AGB so aus, dass auch Kunden die kürzer als 1 Jahr versorgt wurden der Anspruch zusteht. Zudem führt der Bonusanspruch zu einer automatischen Reduzierung des Vergütungsanspruches der BEV für die bis zur Insolvenz geleisteten Energielieferungen.

Die einzelnen Forderungen der Kunden mögen mit um die 100,00 EUR eher gering ausfallen, insgesamt geht es für das insolvente Unternehmen aber wohl um rund 138 Mio. Euro. Das Verfahren gibt der Diskussion um Sinn und Wirksamkeit des relativ neuen Instrumentes der Musterfeststellungsklage neuen Auftrieb. Insbesondere weil zumindest nach Auffassung des OLG München eine Musterfeststellungsklage auch gegen einen Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Unternehmers zulässig sein. Sowohl bei Aktiv- als auch bei Passivprozessen, die ein Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Unternehmers gegen Verbraucher führt, sei regelmäßig das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen den Verbrauchern und dem Insolvenzschuldner entscheidungserheblich und könne deshalb taugliches Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter sein – so das OLG.

Die Entscheidung des OLG München ist nicht rechtskräftig, der Insolvenzverwalter der BEV hat die Revision zum BGH eingelegt. (Christian Dümke)

2020-10-27T20:11:10+01:0027. Oktober 2020|Allgemein|

EEG 2021 – Wo bleibt die „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“?

Seit dem 11. Dezember 2018 existiert die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (EE-Richtlinie) und mit Ihr unter Anderem die Idee von der Entstehung sog. „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ oder auch „Renewable Energy Communities“. Was darunter zu verstehen ist definiert Art. 2 Nr. 16 EE-Richtlinie näher:

„eine Rechtsperson, a) die, im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, auf offener und freiwilliger Beteiligung basiert, unabhängig ist und unter der wirksamen Kontrolle von Anteilseignern oder Mitgliedern steht, die in der Nähe der Projekte im Bereich erneuerbare Energie, deren Eigentümer und Betreiber diese Rechtsperson ist, angesiedelt sind, b) deren Anteilseigner oder Mitglieder natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden, oder KMU sind, c) deren Ziel vorrangig nicht im finanziellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen“

Es handelt sich bei der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft also um ein rechtliches Konstrukt mit vielfältigem potentiellen Teilnehmerkreis (natürliche Personen, Behörden, Gemeinden, KMU), die durch das Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien verbunden sind, wobei der finanzielle Gewinn nicht im Vordergrund stehen soll. Das Konzept geht dabei über die bereits bestehenden Modelle wie etwa dem der Bürgerenergiegesellschaften (§ 3 Nr. 15 EEG 2017) deutlich hinaus.

Art. 22 EE-Richtlinie enthält konkrete Umsetzungsvorgaben der Mitgliedstaaten aus denen sich ergibt, dass Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften die Berechtigung zur Produktion, zum Verbrauch, zur Speicherung und zum Verkauf von EE-Strom, zur gemeinsame Nutzung der produzierten erneuerbaren Energie und freier Zugang zu den Energiemärkten gewährt werden muss. Von besonderer Bedeutung erscheint dabei die Anforderung dass Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften hinsichtlich ihrer Tätigkeiten, Rechte und Pflichten als Endkunden, Produzenten, Versorger, Verteilernetzbetreiber oder als sonstige Marktteilnehmer diskriminierungsfrei behandelt werden müssen.
Da es sich um Vorgaben aus einer Richtlinie handelt, muss diese vom Gesetzgeber zunächst im Rahmen des nationalen Rechts umgesetzt werden, um hierzu Wirkung zu entfalten. Deutschland hat hierfür Zeit bis zum 30. Juni 2021. Was hätte also näher gelegen, die entsprechenden Regelungen im Rahmen der laufenden Novelle des EEG (EEG 2021) zu schaffen und damit neue Möglichkeiten der gemeinsamen Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien zu eröffnen? Bislang ist davon jedoch noch nichts zu sehen und die Zeit wird knapp, wenn Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren riskieren will. (Christian Dümke)

2020-10-22T14:59:23+02:0022. Oktober 2020|Allgemein|