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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Elektromobilität: Masterplan Ladeinfrastruktur

Dass die Treibhausgasemissionen bezogen auf den Sektor “Verkehr” einfach nicht sinken wollen, hat nicht nur mit einem Trend zu immer größeren und schnelleren Autos zu tun. Sondern auch mit dem stockenden Ausbau der Elektromobilität. Das liegt nicht nur an der bis heute viele Käufer nicht überzeugenden Produktpalette für Elektroautos, sondern auch mit der unzureichenden Ladeinfrastruktur: Aktuell gibt es lediglich 21.100 Ladepunkte bundesweit.

Um daran etwas zu ändern, hat das Bundeskabinett  am 18. November 2019 einen Masterplan “Ladeinfrastruktur” beschlossen. Dieser liest sich ambitioniert: Bis 2030 soll es 1 Million öffentlich zugänglicher Ladepunkte geben, Also ungefähr fünfzigmal so viel wie heute.

Was plant die Bundesregierung genau: Schon in den Jahren 2020 und 21 sollen 50.000 öffentlich zugängliche Ladepunkte zusätzlich errichtet werden. Davon soll allein die Automobilwirtschaft 15.000 beisteuern. Der Staat will beim Ausbau auch finanziell helfen. Schon im nächsten Jahr soll es 50 Millionen € für private Lademöglichkeiten geben. Gefördert werden sollen u. a. auch Ladepunkte auf Kundenparkplätzen, Tankstellen sollen ordnungsrechtlich verpflichtet werden, Ladepunkte anzubieten. Koordinieren soll den Ausbau eine nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur.

Das Ausbauziel ist ehrgeizig. Gleichwohl: Viel wird von den Ausgestaltungen im Detail abhängen, auch von der auf S. 4 und 10 des Masterplans erwähnten Vereinfachung des Rechtsrahmens. Aufgeführt wird hier leider nur recht diffus eine Neuregelung im Rahmen der anstehenden Novelle des EEG im nächsten Jahr. Diese ist auch dringend erforderlich: Aktuell befindet sich der Ladesäulenbetreiber nämlich in einer merkwürdig schizophrenen Situation: Für das EEG und das Stromsteuerrecht ist er Lieferant und damit steuerpflichtig bzw. muss EEG-Umlage abführen und den Meldepflichten nach dem EEG nachkommen.Seit 2016 gilt er aber nicht mehr als Lieferant nach dem EnWG, so dass die dort geregelten Lieferantenpflichten nicht gelten. Hier wäre eine Vereinfachung und Vereinheitlichung für den rechtssicheren Ausbau hilfreich.

Weiter möchte der Gesetzgeber das Miet– und Wohnungsrecht anpassen. Denn aktuell kann ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters keine Ladestation installieren, auch können die anderen Miteigentümer in einer WEG–Gemeinschaft dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Strich durch die elektromobile Rechnung machen.Wer sich keine Ladestation bauen darf, kauft aber auch kein E-Auto.

Nicht erwähnt ist leider die Abgrenzung von eigenversorgten Mengen von den Strommengen, die an Dritte geliefert werden: Fehler bei der Abgrenzung privilegierter von nicht privilegierter Mengen sind sanktionsbewehrt und können schwerwiegende Folgen für die Privilegierung haben. Dies erhöht die Bereitschaft der privilegierten Unternehmen naturgemäß nicht, ihre Ladeinfrastruktur für Dritte zu öffnen. Hier sollte – und könnte – der Gesetzgeber pragmatisch nachsteuern, um die bestehende und künftige private Infrastruktur für die Öffentlichkeit nutzbar zu machen (Miriam Vollmer).

 

2019-12-10T14:51:42+01:0010. Dezember 2019|Allgemein, Energiepolitik, Strom, Verkehr|

Emissionshandel: Wie Doppelbelastungen aus BEHG und TEHG vermieden werden sollen

Es ist ein Dilemma: Weil der nationale Emissionshandel (nEHS) nach dem am 15. November 2019 verabschiedeten Brennstoff–Emissionshandels Gesetz (BEHG) das In-Verkehr-Bringen von Brennstoffen wie Erdgas oder Benzin mit einer Abgabepflicht belegt, gibt es Überschneidungen mit dem europäischen Emissionshandel, der die Abgabepflicht an die Emission von Treibhausgasen, also an die Verbrennung, knüpft. Um zu verhindern, dass die selben Emissionen, einmal in Form von zur Verbrennung bestimmtem Kohlenstoff, einmal in bereits oxidierter Gestalt, doppelt erfasst werden, hat der Gesetzgeber in BEHG mehrere Regelungen eingefügt, die dies verhindern sollen.

In § 7 Abs. 5 BEHG ist bestimmt, dass Doppelbelastungen zu vermeiden sind. Der Gesetzgeber stellt sich hier vor, dass der Betreiber der EU–emissionshandelspflichtigen Anlage seinem Lieferanten mithilfe seines Emissionsberichts nachweist, dass er den Brennstoff in einer ETS–Anlage verbrannt hat. Für diese Mengen sollen dann keine Zertifikate nach dem nationalen Emissionshandel abgegeben werden. Das genaue Procedere soll die Bundesregierung im Laufe des nächsten Jahres mit Hilfe einer Rechtsverordnung regeln. Wie hierüber gegenüber der Behörde zu berichten ist, wird nach § 7 Abs. 4 Nummer 5 BEHG ebenfalls per Verordnung geregelt.

Viele Fälle können so sicherlich befriedigend gelöst werden. In direkten Lieferverhältnissen wüsste der Brennstofflieferant, in welchem Verhältnis die von ihm gelieferten Mengen eigene Abgabepflichten nach dem BEHG auslösen, in welchem Verhältnis aber sein Abnehmer schon zum 30. April Emissionsberechtigungen nach dem TEHG abgeführt hat. Je komplexer sich die Lieferbeziehungen darstellen und je mehr Anlagen und Unternehmen beteiligt sind, umso eher ergeben sich aber Gemengelagen, die insbesondere im Hinblick auf die Weitergabe entstehender Kosten nicht trivial sind. Schließlich soll nur derjenige Kosten weiterreichen können, dem sie auch entstehen.

Spürbar sind immerhin die Bemühungen der Bundesregierung, Ungerechtigkeiten im System zu vermeiden. § 11 Abs. 2 BEHG sieht eine Verordnung vor, die eine finanzielle Kompensation für diejenigen Anlagenbetreiber regeln soll, bei denen das erwähnte Procedere eines Abzugs von der Abgabepflicht nicht greift. Doch auch wenn die beiden angekündigten Verordnungen tatsächlich lückenlos Doppelbelastungen vermeiden: Es bleibt ein erheblicher Aufwand sowohl im Hinblick auf eine präzise Berichterstattung als auch bei den Nachweispflichten, die voraussichtlich mit einem Antrag auf finanzielle Kompensation verbunden sein werden. Hier ist auf eine pragmatische Vorgehensweise des Verordnungsgebers zu hoffen, der im besten Fall auf ohnehin vorliegende Daten zurückgreift, und Korrekturmöglichkeiten einräumen sollte, wenn diese Daten aus irgendwelchen Gründen die Realität nicht zutreffend abbilden (Miriam Vollmer).

2019-12-06T13:27:47+01:006. Dezember 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Vertrieb: Verjährung der Forderungen aus 2016 zum 31.12.2019

Bevor am Neujahrsmorgen die hoffentlich “Goldenen Zwanziger” dieses Jahrhunderts beginnen, haben viele Vertriebe noch etwas zu erledigen: Zum 31.12.2019 verjähren Forderungen, die im Jahr 2016 fällig geworden sind.

Was Strom, Wärme und Gas betrifft, gilt dabei Folgendes: Meistens – wenn auch nicht immer – ist gesetzlich oder vertraglich eine kalenderjährliche Abrechnung vereinbart. Unterjährig werden nur Abschläge gezahlt, die endgültige Verbrauchsabrechnung wird nach Ende des jeweiligen Jahres ermittelt und in Rechnung gestellt. Erst damit wird der Anspruch fällig, denn fällig sind nur Forderungen, die schon geltend gemacht wurden. Laut § 17 StromGVV (Parallelregelungen existieren für Gas, Fernwärme und Wasser) tritt die Fälligkeit von Verbrauchsabrechnungen frühestens zwei Wochen nach Rechnungsstellung ein. Das bedeutet: Wenn der Energiekunde seine Jahresabrechnung für das Jahr 2015 im Jahr 2016 erhalten hat, wurde sie 2016 fällig.

Für diese Forderungen gilt die Verjährungsfrist des § 195 BGB. Sie verjähren also in drei Jahren, und zwar nicht ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern gem. § 199 BGB ab dem Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Praktisch bedeutet das: Wenn ein Kunde seine Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2015 irgendwann im Jahr 2016 erhalten hat, verjährt diese Forderung mit Ablauf des 31.12.2019. Sollte der Kunde  – aus welchen Gründen auch immer – 2016 eine Abrechnung erhalten haben, die sich auf einen noch früheren Zeitraum bezieht, so ändert dies nichts am Verjährungszeitpunkt. Der Energieverbrauch des Jahres 2016 dagegen verjährt erst zum 31.12.2020, wenn er erst 2017 abgerechnet worden ist.

Was hat der Vertrieb also jetzt noch auf dem Zettel? Die Verjährung wird durch die Klageerhebung oder die Beantragung eines Mahnbescheides gehemmt. Alternativ könnte auch der Schuldner auf die Einrede der Verjährung verzichten. Unternehmen sollten also jetzt ihre offenen Forderungen durchsehen. Ist die Verjährung erst einmal eingetreten, bleibt nur in Einzelfällen die Möglichkeit, über Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 215 BGB doch noch auf indirektem Wege eine Vergütung zu erhalten (Miriam Vollmer).

Wenn Sie vor Jahresende noch aktiv werden möchten, um die Verjährung zu verhindern, melden Sie sich bitte bei uns; wir kommen mit einem Angebot auf Sie zu.

2019-12-04T08:36:09+01:004. Dezember 2019|Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|