Avatar-Foto

Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

VwGO: BVerwG zur Klagebefugnis (BVerwG, Urt. v. 28.11.2019 – 7 C 2.18)

Erst kürzlich wollte die CDU das Klagerecht der Umweltverbände einschränken. Warum eigentlich, wird sich mancher gedacht haben. Wenn nicht die Verbände klagen, dann findet sich eben ein einzelner Nachbar, der die Autobahn, den Tagebau oder das Windrad so unerträglich findet, dass er dagegen zu Gericht zieht. Die brandneue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28.11.2019 (7 C 2.18) zeigt aber einmal mehr, wie wichtig (oder lästig) das Klagerecht der Verbände ist.

Worum geht’s? Eine Anwohnerin des Frankfurter Flughafens klagte gegen den Lärmaktionsplan für denselben. Er widerspreche der Umgebungslärmrichtlinie der EU (Richtlinie 2002/49/EG). Zudem hätte sie einen immissionsschutzrechtlich begründeten Anspruch gem. § 47 Abs. 6 BImSchG gemäß § 47d Abs. 6 BImSchG auf einen ermessensfehlerfreien Luftaktionsplan.

Schon der VGH Kassel (9 C 873/15.T) sah die Klage indes nicht als zulässig an. Denn eine Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO an sich nur zulässig, wenn der Kläger klagebefugt ist, was voraussetzt, dass eine Norm verletzt sein könnte, die zumindest auch seinen Interessen dient. Eine solche Norm sah der VGH Kassel nicht. Die Regelungen dienten der Bestandserfassung, es handele sich eben nicht um Plangenehmigungen o. ä. Dem schloss sich das BVerwG nun an: Die Regelungen über Larmaktionspläne sind nicht drittschützend.

Auf das Vorliegen von Drittschutz kommt es nicht an, wenn ein Umweltverband klagt. Dies führt der VGH Kassel in Rdnr. 46 seiner vom BVerwG bestätigten Entscheidung, wo es heisst:

“Denn bei Erhebung einer Klage nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG gegen eine der in § 1 UmwRG aufgeführten Entscheidungen bzw. gegen den Erlass dort benannter Pläne wird auf das Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten nur bei nach § 2 Abs. 1 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigungen verzichtet.”

Mit anderen Worten: Betroffene können die Einhaltung von nicht drittschützenden Normen nicht einklagen. Das können nur Umweltverbände. Klar, dass über ein so weitgehendes Klagerecht nicht jeder begeistert ist. Auf nationaler Ebene ist da aber wohl nichts zu machen: Die frühere Fassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), die auch Umweltverbände auf die Durchsetzung drittschützender Normen beschränkte, wurde vom EuGH als europarechtswidrig angesehen (EuGH, Urt. v. 12. Mai 2011, Rs.  C-115/09). (Miriam Vollmer)

2019-12-02T20:18:02+01:002. Dezember 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der Kohleausstiegsgesetz-Entwurf vom 26.11.2019

Seit dem 26. November 2019 liegt ein neuer Entwurf für ein Kohleausstiegsgesetz auf dem Tisch. Dieser unterscheidet sich in einigen Punkten von dem zuletzt diskutierten Entwurf:

* Interessant ist auf S. 7 die nun konkret prognostizierte Stompreiserhöhung durch das Ende der Steinkohleverstromung von 0,14 bis 0,4 Cent pro Kilowattstunde.

* Neu ist die Kategorie der “Kleinanlage”, einer Steinkohleanlage, die bis zu 150 MW Leistung aufweist, § 3 Nr. 15 des Entwurfs. Diese werden bis 2030 bzw. 2031 (für die Größenklasse 120 – 150 MW) nicht ordnungsrechtlich stillgelegt, § 38 des Entwurfs.

* Bei den Ausschreibungen ändert sich nicht viel; nach wie vor sind diese mit einem Zuschlag geförderten Stilllegungen aber nur für Steinkohle- nicht für Braunkohlekraftwerke vorgesehen. Dem Vernehmen nach verlaufen die Gespräche mit den Braunkohlekraftwerksbetreibern allerdings eher schleppend, weil die Vorstellungen über die Höhe der Entschädigungen wohl um mehr als 200% differieren.

Ab 2027 sollen ordnungsrechtliche Abschaltungen greifen, ohne dass wie im Vorgängerentwurf ein neues Gesetz dies regeln soll. Das Verfahren hierfür ist im Teil 4 des Entwurfs geregelt. Hiernach benennt die Bundesnetzagentur 31 Monate vor dem avisierten Stilllegungstermin – erstmals für 2027 – die Liste der stillzulegenden Anlagen, § 27 des Entwurfs.

* Stillgelegt wird in der Reihenfolge der Inbetriebnahme, § 28 Abs. 2 des Entwurfs. Die Reihung soll die Bundesnetzagentur bis zum 30. Juli 2022 auf Grundlage einer Datenerhebung festlegen, § 29 des Entwurfs. Die Reihung ist schon wegen ihrer wirtschaftlichen Relevanz komplex, hier ist zu erwarten, dass die Betreiberseite sehr kritisch hinschauen und Konflikte notfalls auch gerichtlich austragen wird.

* Auch die insgesamt stillzulegenden Kapazitäten bestimmt jeweils terminscharf die Bundesnetzagentur, § 33 des Entwurfs. Sie verfügt sodann die Stilllegung, es sei denn, die Anlagen sind für die Systemstabilität unverzichtbar.

* Es bleibt bei der “Lex Datteln”, die neue Anlagen noch zulässt, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes schon genehmigt sind.

* Der heftig umkämpfte Mindestabstand für Windenergieanlage befindet sich nicht mehr im Entwurf. Das heisst nicht, dass die Regierung den Plan aufgegeben hätte. Änderungen abseits der fossilen Energieträger sollen aber nun nicht im Paket, sondern gesondert durchgebracht werden. Dies betrifft allerdings auch den 52-Gigawatt-Deckel, der den Ausbau der Photovoltaik begrenzt. Hier würde eine Aufhebung allseits begrüßt, aber auch diese wurde nun auf ein separates Verfahren verschoben. Ebenso sieht es mit dem Deckel für Offshore Wind aus.

* Die Ausgleichszahlung für die energieintensive Industrie wird konkretisiert, § 45 Abs. 5 des Entwurfs.

Die Bundesregierung hofft, dass der Entwurf in dieser Form nun für den Bundesrat annehmbar wird. Nur dann wäre es möglich, ihn noch wie geplant im Dezember zu verabschieden (Miriam Vollmer).

2019-11-29T00:21:25+01:0029. November 2019|Allgemein, Energiepolitik, Sport, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Emissionshandel: (Über-)morgen, Kinder wird’s was geben

Das Brennstoff-Emissionshandels-Gesetz (BEHG) ist zu recht umstritten: Viele essentielle Fragen sind im am 15. November verabschiedeten Entwurf ohnehin noch offen und sollen erst vom Verordnungsgeber geklärt werden. Es ist schon deswegen derzeit kaum möglich, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betroffenen und ihre Abnehmer seriös abzuschätzen. Dies ist um so ärgerlicher, als dass es schon 2021 losgehen soll.

Doch selbst auf Ebene des Gesetzes selbst ist noch viel offen. Am Freitag steht der Entwurf auf der Tagesordnung des Bundesrates, der Vertretung der Bundesländer. Dass der Bundesrat nicht begeistert ist, hat er bereits am 8. November in der “ersten Runde” zum Ausdruck gebracht; leider hatte der Bundestag seine Bedenken aber nicht ernst genommen.

Die wenigen Änderungen am Entwurf haben die Ländervertretung nun nicht günstiger gestimmt. Da es sich mangels ausdrücklicher Anordnung eines Zustimmungserfordernisses um ein Einspruchsgesetz handelt, ist das BEHG nicht auf die Zustimmung des Bundesrates angewiesen. Die Länder können aber nach Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz (GG) den Vermittlungsausschuss anrufen, ein Gremium, das hälftig aus Bundestag und Bundesrat besetzt wird. Ist der Bundesrat dann immer noch unzufrieden, kann er gegen das Gesetz mehrheitlich Einspruch einlegen. Der Bundestag kann diesen Einspruch dann aber überstimmen.

Aktuell hat der Finanzausschuss des Bundesrats empfohlen, Einspruch einzulegen. Grund: Die finanziellen Auswirkungen seien unzureichend auf die Ebenen verteilt. Der Umweltausschuss spricht sich allerdings gegen einen Einspruch aus. Das bedeutet aber nicht, dass er einverstanden wäre. Vielmehr spricht er sich für eine – wohl folgenlose – Entschließung aus, die die verfassungsrechtlichen Bedenken aufgreift, die Fragmentieren in der EU anspricht, den mit 10 EUR niedrigen Einstiegspreis, die bestehende Alternative über die Erhöhung der Energiesteuern, soziale Faktoren und die Sorge wegen übermäßiger  Bürokratie.

Aber ob das was nützt? Möglicherweise wird am Ende bis zu einem Richterspruch aus Karlsruhe unklar sein, ob abgeführte Gelder nicht am Ende rückabzuwickeln sind.

2019-11-27T21:50:27+01:0027. November 2019|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|