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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Alles Grün? Atomkraft, Erdgas und die Pläne der EU zur Taxonomie

Die Aufregung in der Presse war groß: Atomkraft und Erdgas sollen angeblich künftig als „grün“ gelten. Dies ergibt sich aus einem Entwurf der EU-Kommission vom 31. Dezember 2021. Deutungen dieses Vorschlages gibt es viele und sie reichen von „Greenwashing“ schädlicher Energie bis zur Behauptung, damit sei der deutsche Weg des Atomausstieges politisch irgendwie gescheitert. Doch was genau hat es damit auf sich?

Es geht um „Taxonomiekonformität“

Taxonomie ist Teil des sog. „Green Deals“ der EU die das Ziel verfolgt, bis 2050 die Klimaneutralität zu erreichen. Um dieses Ziel zu fördern sollte ein System geschaffen, dass es Investoren und der Finanzwirtschaft ermöglicht, Projekte zu finanzieren, die als ökologisch nachhaltig klassifiziert sind. Hierzu wurde die „EU Sustainable Finance Taxonomie“ entwickelt. Ziel ist es, mehr Investitionen in solche Projekte zu lenken.
Mit der Taxonomie-Verordnung werden sechs Umweltziele verfolgt: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Eine Einstufung von Atomkraft und Erdgas als taxonomiekonform würde also dazu führen, dass Investitionen in entsprechende Projekte künftig als „grüne Geldanlage“ gelten.

 

Kein Freifahrtschein

Man muss dazu ergänzen, dass die Einstufung von Atomkraft und Erdgas als taxonomiekonform nach den Vorstellungen der Kommission, an bestimmte Bedingungen geknüpft sein soll:

Atomkraftwerke sollen nur als taxonomiekonform gelten, wenn sie neusten technischen Standards entsprechen und zudem ein Endlager vorliegt, das spätestens 2050 betriebsbereit ist. Eine Energieproduktion aus Erdgas soll nur dann taxonomiekonform sein, wenn damit eine bereits bestehende fossile Erzeugungsanlage ersetzt wird und dort der Einsatz von erneuerbaren Energien nicht möglich ist. Zudem müssen ab 2026 mindestens 30 % und ab 2030 mindestens 55 % CO2 arme Gase (Ökogas) eingesetzt werden.

Die deutsche Politik ist sich derzeit uneinig, wie mit dem Vorstoß der Kommission umgegangen werden soll. Der deutsche Atomausstieg wird damit allerdings nicht in Frage gestellt.

(Christian Dümke)

 

2022-01-05T16:33:51+01:005. Januar 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas|

§ 41 Abs. 2 EnWG: Wie bezahlen Sonderkunden?

Letztverbrauchern, so ordnet es § 41 Abs. 2 EnWG für die Sonderkundenverträge an, sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Es ist also auch außerhalb der Grundversorgung mit Strom oder Gas nicht zulässig, Letztverbraucher auf eine Zahlungsmöglichkeit festzulegen, die dem Versorger am wenigstens Mühe bereitet, also beispielsweise die Lastschrift.

Doch wie sieht nun die korrekte Vorgehensweise aus? Unter wie vielen und welchen Zahlungsmöglichkeiten muss der Letztverbraucher wählen können? Reicht es etwa, neben der beliebten Lastschrift noch beispielsweise eine Zahlung per Bitcoin-Wallet anzubieten, die kaum jemand praktiziert? Die bis heute viel diskutierten Fragen rund um die Zahlungsweise hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Entscheidungen vom 5. Juni 2013 zur Versorgung mit Gas (Az.: VIII ZR 131/12) und am 10. April 2019 (Az.: VIII ZR 56/18) zur Vorgängerregelung des heutigen § 41 EnWG indes schon bereits weitgehend beantwortet:

2013 hatte der Senat darauf hingewiesen, dass unter “verschiedenen” Zahlungsmöglichkeiten mindestens drei Optionen zu verstehen sind. Dies leitete er aus der Gasrichtlinie der EU ab, die von einem breiten Spektrum an Zahlungsmodalitäten” spricht, was jedenfalls mehr als zwei intendiere. 2013 und 2018 – in dieser Entscheidung konkret bezogen auf Strom – unterstreicht der BGH, dass Kunden, die kein Konto unterhalten, nicht per se ausgeschlossen werden dürfen. Es muss also auch eine Barzahlungsmöglichkeit geben.

Geld, Euro, Banknoten, Währung, Schein, Finanzen

Viele Versorger haben diese Rechtsprechung schon in den letzten Jahren in ihren Sonderkundenverträgen für Haushaltskunden umgesetzt. Doch auch diese Unternehmen sollten nun unbedingt prüfen, ob ihre Verträge noch aktuell sind. Denn bis zur Neuregelung des § 41 EnWG seit dem 27. Juli 2021 galt die Regelung zur Zahlungsweise – wie viele andere Vorschriften für Sonderkundenverträge – nur für Haushaltskunden. Doch der Gesetzgeber hat nicht nur neue Vorgaben geschaffen, er hat auch den Anwendungsbereich der Vorschriften, wie Verträge auszusehen haben, deutlich erweitert. Nunmehr sind auch Letztverbraucherverträge erfasst, die nicht zur Haushaltskundenversorgung gehören, also nach § 3 Nr. 25 EnWG auch alle gewerblichen Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (Miriam Vollmer).

2022-01-05T08:41:25+01:005. Januar 2022|Strom, Vertrieb|

Klima & Emissionshandel: Was für ein Jahr!

Heute in zwei Wochen knallen dieses Jahr zwar keine Böller, aber immerhin – hoffentlich – die Sektkorken: Mit 2021 geht ein Jahr zuende, das die meisten Menschen als anstrengend empfunden haben. Doch 2021 wird nicht nur als das zweite Coronajahr in die Geschichte eingehen. Auch für das Klimaschutzrecht ist 2021 ein Jahr, das in Erinnerung bleibt.

# Ein Neustart stand schon vor Jahresbeginn fest: Inzwischen läuft die 4. Handelsperiode des EU-Emissionshandels. Während in der vorangegangen 3. Handelsperiode der Minderungspfad noch 1,74% pro Jahr betrug, sind es nun 2,2%. Neben der Gesamtemission sinken auch die kostenlosen Zuteilungen. Viele Detailregelungen wurden verschärft (hierzu mehr hier, hier, hier, etc. pp.). Insofern haben alle Marktbeobachter höhere Preise erwartet, aber dass eine Emissionsberechtigung nun über 90 EUR kostet, darauf hätte niemand gewettet und kaum jemand hat diese Entwicklung erwartet.

# Eine an sich aufregende Premiere lief dagegen weitgehend lautlos ab: 2021 ist das erste Jahr, in dem CO2 auch außerhalb des EU-Emissionshandels bepreist wird. Das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) belegt CO2 v. a. aus Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl mit 25 EUR. 2022 muss erstmals von den Lieferanten an die Deutsche Emissionshandelsstelle abgeführt werden. Und immer noch haben nicht alle Unternehmen die Weitergabe der Preise vertraglich umgesetzt (hierzu mehr hier).

# Einen weiteren Meilenstein des Klimaschutzrechts haben wohl wenige so klar erwartet: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Klimabeschluss vom 24. April 2021 nicht nur das Klimaschutzgesetz für unzureichend erklärt, sondern einen Anspruch auf faire Verteilung der verbleibenden Emissionen zwischen den Generationen formuliert, der noch einigen Sprengstoff bietet. Der bequeme Weg, Belastungen in der Hoffnung auf technische Innovationen in eine ungewisse Zukunft zu verlagern, ist seitdem jedenfalls versperrt. Zusammen mit dem EU-Klimaschutzrecht steht damit fest: Ob das Klima wirksam geschützt wird, ist nicht nur eine politische Forderung, Klimaschutz per Gesetz kann – unabhängig von Regierungsmehrheiten – eingeklagt werden (hierzu mehr hier).

# Apropos Regierungsmehrheiten: Die Ampel hat klimaschutzpolitisch große Pläne. Die Erneuerbaren sollen ausgebaut werden und 2030 80% des Stroms liefern. Um dies zu realisieren soll eine Vielzahl von Detailregelungen Hindernisse beseitigen, u. a. im Planungs- und Genehmigungsrecht, bei ausgeförerten Anlagen, durch Erhöhung der Ausschreibungsmengen und mehr dezentrale Lösungen. Gaskraftwerke sollen gebaut, Kohlekraftwerke stillgelegt werden. Da braucht es nicht einmal mehr den vielfach erwarteten höheren CO2-Preis um zu kostantieren: In den nächsten Jahren ist in der Branche mächtig was los (hierzu mehr hier).

# Doch egal, was die neue Regierung plant. Die Musik im Klimaschutzpolitik spielt längst in Brüssel. Auch hier gehen von 2021 Impulse aus, die die nächsten Jahre prägen werden. Das unter dem Schlagwort #Fitfor55 am 14. Juli2 2021 von der Kommission vorgestellte Paket von insgesamt 14 Neuregelungen wird nahezu jeden Aspekt des Klimaschutzrechts verändern: Der EU-Emissionshandel soll statt 43% Emisisonsminderung durch die emissionshandelspflichtigen Anlagen stattliche 62% beitragen, die kostenlosen Zertifikate werden selbst für die Industrie drastisch reduziert (hierzu mehr hier). Der Schutz der Industrie vor Abwanderung soll künftig durch einen Grenzsteuermechanismus geleistet werden (hierzu mehr hier). Der bisher nationale Emissionshandel für Benzin, Erdgas etc. wird europäisiert (hierzu mehr hier). Im Gebäudebereich wird mehr Effizienz erwartet (hierzu mehr hier). Die Erneuerbaren Energien sollen über eine weitere Reform der Richtlinie schneller als bisher vorgegeben ausgebaut werden (hierzu mehr hier).

Feuerwerk, Natur, See, 2021, Feiern, Mystisch, Nacht

Es ist also mächtig viel Bewegung im Klimaschutzrecht. Längst ist Klima nicht mehr ein Nischenthema, sondern Treiber tiefgreifender Umwälzungen, denen sich einzelne Unternehmen nicht mehr entziehen können. Man muss kein Prophet sein, um vorherzusagen, dass sich das in den nächsten Jahren nicht ändern wird. Wir jedenfalls werden auch 2022 die Entwicklungen verfolgen, Umsetzungen begleiten, Projekte beraten, notfalls vor Gericht die Interessen unserer Mandantschaft vertreten und hoffen, Sie bleiben uns – als Mandantschaft oder auch als Leserinnen und Leser dieses Blogs – verbunden.

Wir melden uns im Blog zurück am 3. Januar 2022. Passen Sie in der Zwischenzeit gut auf sich auf. Unser Büro ist durchgängig besetzt, wenn es irgendwo brennt.

2021-12-17T21:03:51+01:0017. Dezember 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|