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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Ausblick auf den Energievertrieb 2022 – Streit liegt in der Luft

Ein turbulentes Jahr neigt sich dem Ende zu. Neben der eigentlich alles überschattenden Pandemie war es auch für die Energiewirtschaft und dort insbesondere für den Energievertrieb ein turbulentes Jahr.

Explodierende Energiepreise führten zum Marktausscheiden einiger Versorger und stellten insbesondere die Grund- und Ersatzversorgung vor neue Herausforderungen. Ging es bisher am Markt oft darum, möglichst viele Neukunden anzuwerben, machten viele Versorger nun plötzlich ihr Neukundengeschäft dicht oder versuchten gar Kunden loszuwerden.

Die letzten großen Preisprotestbewegungen liegen schon einige Jahre zurück. Bei steigenden Preisen ist damit zu rechnen, dass auch die Kunden wieder preissensibler agieren und Rechnungen und Verträge ihrer Versorger rechtlich genauer in den Blick nehmen. In Kombination mit neuen erhöhten Transparenzanforderungen des Gesetzgebers an Preisanpassungen und den genauen Inhalt von Preisanpassungsmitteilungen, ist Streit um die Berechtigung von Energieforderungen programmiert.

Zusätzlich zündet im nächsten Jahr die nächste Stufe an rechtlichen Anforderungen aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge, weil dann die entsprechenden Umsetzungsfristen ablaufen.

Wir rechnen daher mit einer Zunahme entsprechender Streitigkeiten im nächsten Jahr.

(Christian Dümke)

2021-12-15T20:00:54+01:0015. Dezember 2021|Allgemein, Vertrieb|

Wem steht das Sondernetzentgelt zu? Zu LG FFO 11 O 290/20

Wer dann Strom bezieht, wenn sonst kaum jemand Strom braucht, entlastet das Stromnetz und wird deswegen mit abgesenkten Netzentgelten belohnt. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (hierzu auch hier). Dieser Anspruch ist allerdings kein Automatismus, sondern die Betreiber haben dem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Es wird also ein Vertrag geschlossen, der bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen ist.

Nun gibt es regelmäßig einen zweiten Vertrag, den der Letztverbraucher schließt, um mit Strom beliefert zu werden, nämlich seinen Stromliefervertrag mit dem Versorger seiner Wahl. In dem Fall, den das Landgericht Frankfurt (Oder) am 29. Oktober 2010 (11 O 290/20) zu entscheiden hatte, umfasste dieser Vertrag aber nicht nur den Verkauf von Strom, sondern auch dessen Lieferung. Der Letztverbraucher bezahlte den Stromtransport deswegen zunächst in voller Höhe.

Dieses Geld blieb nicht beim Stromversorger, sondern wurde von diesem über ein verbundenes Unternehmen an den Netzbetreiber weitergeleitet. Dieser hatte zum Jahresende also zuviel Geld: Der Letztverbraucher hatte die veröffentlichten Netzentgelte bezahlt, schuldete eigentlich weniger und wollte die Differenz natürlich zurück.

In der Zwischenzeit war aber der Versorger insolvent geworden und das verbundene Unternehmen, über das die Netzentgelte geflossen waren, auch. Für Zahlungsströme von diesem Unternehmen an Dritte galt also die Insolvenzordnung. Damit wäre wohl nur ein Bruchteil des überzahlten Geldes beim Letzverbraucher angekommen. Das sah der Letztverbraucher nicht ein und zog in Frankfurt an der Oder vor Gericht.

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Das LG Frankfurt O. gab dem Letztverbraucher recht: Es handelt sich nämlich gar nicht um einen Anspruch, der über das verbundene Unternehmen des Versorgers abgewickelt wird und auf diesem Umweg in die Insolvenzmasse fällt. Denn § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV sagt sehr klar, dass dem Letztverbraucher das abgesenkte Netzentgelt zusteht. Er hat also auch dann, wenn der Zahlungsstrom nicht direkt vom Verbraucher an den Netzbetreiber geht, einen Rückforderungsanspruch gegen diesen. Der insolvente Versorger ist also nur der “Postbote”, aber hat keinen eigenständigen Anspruch gegen den Netzbetreiber, der vor Weiterleitung in die Masse fallen kann (Miriam Vollmer).

2021-12-14T23:26:12+01:0014. Dezember 2021|Rechtsprechung, Strom|

Die Anpassung des Energiepreises – kein Automatismus!

Gerade steigen wieder die Energiepreise und Letztverbraucher sehen sich mit Preisanpassungen ihres Strom- oder Gasanbieters konfrontiert. Was hier oft so einfach und selbstverständlich zu funktionieren scheint, ist rechtlich eigentlich nicht völlig unproblematisch.

Denn Kunde und Versorger sind irgendwann einmal einen Liefervertrag eingegangen und haben sich dabei auf einen Lieferpreis (Anfangspreis) geeinigt. Nach dem Grundsatz „Verträge sind zu halten“ ist der Versorger damit zunächst verpflichtet die Energie genau zum vereinbarten Preis zu liefern. Es gibt kein automatisches Recht des Energieversorgers (Telekomanbieters, Bank, Zeitschriftenzustellers etc.) nachträglich einfach neue Preise einseitig festzulegen (auch wenn einige gerne mal so tun).

Eine Preisanpassung in einem laufenden Energieliefervertrag ist damit nur möglich, wenn hierfür ein Preisanpassungsrecht besteht. Ein solches Recht kann entweder gesetzlich festgelegt sein (so wie im Bereich der gesetzlichen Grundversorgung) oder aber vertraglich vereinbart werden durch sogenannte Preisanpassungsklauseln in den Vertragsbedingungen.

Hat sich ein Energieversorger in seinen Lieferbedingungen ein solches Preisanpassungsrecht vorbehalten, muss dieses auch rechtlich wirksam sein. Die Rechtsprechung hat hierbei recht hohe Hürden aufgestellt und regelmäßig Preisanpassungsklauseln für unwirksam erklärt. Dabei ist die Ausgangsprämisse eigentlich recht simpel – eine solche Klausel muss für den Kunden ausreichend transparent sein und darf ihn nicht unangemessen benachteiligen. Der Teufel steckt hier oft im Detail, insbesondere da nach der Rechtsprechung des BGH die Wirksamkeit jeder Klausel an der kundenfeindlichsten Auslegung zu messen ist.

Weil solche Klauseln gleichwohl marktüblich sind, hat der Gesetzgeber zahlreiche begleitende Vorgaben erlassen, für den Fall dass der Versorger entsprechende Klauseln verwendet. Gem. § 41 Abs. 5 EnWG ist der Kunde daher über Preisänderungen spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Das gibt dem Kunden die Gelegenheit zu prüfen, ob er den Vertrag zu den neuen Preisen fortsetzen möchte oder aber sein gesetzlich garantiertes Sonderkündigungsrecht ausüben möchte – hierauf muss der Versorger den Kunden im Rahmen der Preisänderungsmitteilung sogar extra hinweisen.

Überhaupt ist diese Mitteilung eine weitere rechtliche Hürde, denn sie muss dem Kunden rechtzeitig zugehen und ihn über Art, Anlass und Umfang der Preisänderung ausreichend informieren. Hierzu ist es erforderlich, dass der Versorger hinreichend deutlich erklärt, was genau der Grund der Preisanpassung ist, insbesondere welcher Preisfaktor in welchem Umfang gestiegen ist. Wir berichteten.

All diese Vorgaben sind in der Praxis fehleranfällig und können im schlimmsten Fall zur Unwirksamkeit einer Preisanpassung führen. Der Kunde hat dabei 3 Jahre Zeit seiner Abrechnung unter Berufung auf eine unwirksame Preisanpassung zu widersprechen.

(Christian Dümke)

 

2021-12-10T17:43:30+01:0010. Dezember 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|