Avatar-Foto

Über Dr. Olaf Dilling

Der Autor hat bisher keine Details angegeben.
Bisher hat Dr. Olaf Dilling, 502 Blog Beiträge geschrieben.

Abfallrecht und Vorsorge: Immer auf dem Teppich bleiben…

Was Abfall ist und was Produkt oder Sekundärrohstoff ist oft gar nicht so leicht zu beantworten. Beispielsweise in dem Fall eines Bayrischen Herstellers von Reitbödenbelägen. Der vertreibt für Reiterhöfe seit 20 Jahren den Reitbodenbelag “ASground” , ein äußerst pflegeleichtes und wetterfestes Material, das von den Reiterhöfen daher gut angenommen wurde. Da das Material zudem weich und elastisch ist, dürften Reiter, die vom Pferd geworfen werden, sich so fühlen, als würden sie ins Federbett fallen. Es gibt aber ein Problem mit diesem Stoff: Es handelt sich um ein Produkt, dass aus gestanzten Teppichresten aus der Automobilindustrie hergestellt wird. Mit anderen Worte ist es eine Art Recycling- oder Abfallprodukt.

Und hier fangen die rechtlichen Probleme an, denn ist dieses Material nun ein neues Produkt oder weiterhin Abfall und damit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu behandeln? Denn zweifellos waren die Teppichreste aus der Automobilindustrie mal Abfall. Aber ist durch das gleichmäßige Stanzen oder Schreddern in Flocken, die sich als Belag für Reitböden eignen, ein neues Produkt geworden?

So ganz trivial und unerheblich ist die Frage nicht. Der erste Eindruck spricht für Abfall, denn ehrlich gesagt nennen auch die Eigentümer von Pferdehöfen selten den Handelsnamen, sondern sprechen schlicht von Teppichstanzresten.  Im vergangenen Jahr hat sich jedoch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof vertieft mit der Frage befasst:

Denn der zuständige Landkreis hatte dem Hersteller des Reitbodenbelags  mehrere Auflagen für den Vertrieb erteilt, die Vermarktung seines Produkts sehr erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht hätten. Daraufhin hat der Hersteller Klage gegen diese abfallrechtliche Verfügung erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Dies wurde vom erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht zunächst abgelehnt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber die aufschiebende Wirkung in seinem Beschluss wieder hergestellt. Denn angesichts der voraussichtlich sehr stark in die Geschäftstätigkeit des Herstellers eingreifenden Auflagen sei im Eilrechtsschutz eine sorgfältige Abwägung der Interessen angezeigt. Hier hätte das Verwaltungsgericht zunächst einmal verkannt, dass auch im Abfallrecht die Behörde “nicht ins Blaue hinein” Gefahren annehmen dürfe, die nicht plausibilisiert worden seien oder – in diesem Fall – sogar durch ein Gutachten des Antragsstellers entkräftet wurden.

Zudem könne der Reitbodenbelag nicht ohne weiteres als Abfall qualifiziert werden. Vielmehr könne nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1  KrWG ein Ende der Abfalleigenschaft angenommen werden, wenn ein Verwertungsverfahren durchlaufen sei und bestimmte weitere Kriterien erfüllt sind, die der Verwaltungsgerichtshof hier auch nach erstem Anschein erfüllt sieht.

Für die Entscheidung spricht auch eine Reflexion über den Kontext und die Wirkungen des Abfallrechts: Obwohl im Abfallrecht rechtspolitisch und dem Grundsatz nach eine Priorisierung der Verwertung und des Recyclings vorgesehen ist, kann eine allzu starke Ausdehnung des Abfallregimes “nach hinten raus” auf Sekundärrohstoffe dazu führen, dass innovative Lösungen hier durch Bürokratie erstickt werden. Insofern weist diese Entscheidung in die richtige Richtung (Olaf Dilling).

2022-02-02T22:24:51+01:002. Februar 2022|Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Wasserrecht: Klimaschutz auf Moorgrünland

Ein letztes Jahr abgeschlossenes Forschungsprojekt zu Klimawandel und Grünlandnutzung (SWAMPS) zeigt, dass sich Moorschutz mit einträglicher Landwirtschaft nicht ausschließen muss. Das inzwischen bekannte Problem ist, dass landwirtschaftliche Nutzung von Moorböden oft zu Treibhausgasemissionen führt. Denn der im Torfboden enthaltene fossile Kohlenstoff zersetzt sich, sobald der Wasserstand durch Entwässerung sinkt. Dadurch wird Kohlendioxid frei.

In dem Projekt wurde zur Entwicklung von Problemlösungen untersucht, ob es möglich ist, das Grünland auch bei höheren Wasserständen zu nutzen, um die Ausgasung von CO2 zu verringern oder gar zu verhindern. Aus dem Ergebnisbericht des Projekts geht hervor, dass diese Verringerung gar nicht so klar bestätigt werden konnte, vielleicht auch weil die Untersuchung in den letzten Jahren mit besonders trockenen Sommern durchgeführt wurde. Überraschend war jedoch ein weiteres Ergebnis: Die Hebung des Wasserstandes führte nicht, wie vermutet zu Produktivitätsverlusten, sondern im Gegenteil zu einer besseren Ernte. Dadurch war zumindest die Klimabilanz pro produzierter Einheit deutlich besser.

Das Forschungsergebnis stellt einmal mehr die herkömmliche Art des Wassermanagements der Wasser- und Bodenverbände, bzw. Unterhaltungsverbände in Frage: Denn deren Schwerpunkt liegt weiterhin bei der Entwässerung von landwirtschaftlichen Böden. Das wird auch vom Wasserhaushaltsrecht begünstigt. Denn wasserbauliche Maßnahmen zur Wiedervernässung sind nach § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungspflichtig oder können sogar ein Planfeststellungsverfahren nach sich ziehen. Anders die
Gewässerunterhaltung, für die nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 WHG keine Genehmigung erforderlich ist. Zwar sollen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WHG Beeinträchtigungen von Feuchtgebieten und Landökosystemen durch die Wasserwirtschaft vermieden, bzw. ausgeglichen werden, jedoch ist eine ökologische Verbesserung, anders als bei den Gewässern selbst, nicht gefordert.

Insofern bleibt noch einiges an rechtlichem Reformbedarf, um tatsächlich Moor- und Klimaschutz in landwirtschaftlich genutzten Flächen umzusetzen. Dabei wäre dies – wie die oben genannten Projektergebnisse zeigen – auch für die Landwirtschaft mitunter von Vorteil (Olaf Dilling).

2022-01-25T12:05:28+01:0025. Januar 2022|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

“Streets ‘R’ Us”. Temporäre Spielstraße rechtmäßig

Erst kürzlich hatten wir schon einmal über eine Entscheidung zum sogenannten Anliegergebrauch berichtet. Der Anliegergebrauch leitet sich vom Eigentumsrecht (Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz) her und sichert die Verbindung des Grundstücks des Anliegers zur davorliegenden Straße und zum Verkehrsnetz. Ein individuelles Recht auf Parkplätze in öffentlichen Straßenraum folgt daraus nicht.

Angesichts der zahlreichen Initiativen, den Kraftfahrzeugverkehr in den Städten zurückzudrängen, um Freiräume für andere Verkehrsarten oder Aufenthaltsqualität zu schaffen, stellen sich bezüglich des Anliegergebrauchs noch weitere Fragen: Kann aus dem Anliegergebrauch erfolgreich gegen Straßensperrungen geklagt werden? Wie sieht es beispielsweise mit temporären Spielstraßen aus? Können Anlieger, die ihr Grundstück zeitweilig nicht mit dem Kfz erreichen können, das rechtlich untersagen lassen? Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dies nach summarischer Prüfung in einem Beschluss im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verneint.

In dem betreffenden Fall war die Spielstraße aufgrund einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis und flankiert von straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen eingerichtet worden. Im gerichtlichen Beschluss vom 17.09.2021 (Az. 8 K 4584/21) arbeitet das VG Stuttgart den Inhalt des Anliegergebrauchs heraus: Artikel 14 Abs. 1 GG schütze nur den Kernbereich des Anliegergebrauchs. Dazu zähle nicht die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines städtischen Anliegergrundstücks mit privaten Kraftfahrzeugen und zu privaten Zwecken. Demnach ist es den Bewohnern einer temporären Spielstraße zuzumuten, beispielsweise Baumaterialien zu Zeiten zu besorgen, an denen die Straße nicht gesperrt sei. Auch sei es möglich, das Kfz vorübergehend außerhalb des gesperrten Bereichs zu parken, jedenfalls solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass den Bewohnern der kurze Weg zu Fuß nicht möglich sei.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das Eigentumsrecht und der damit verbundene Anliegergebrauch kaum Handhabe gegen Beschränkungen des Verkehrs bieten. Das ist nachvollziehbar, als der öffentliche Straßenraum gerade nicht Gegenstand privater Rechte ist. Nur soweit das Eigentumsrecht nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden kann, etwa weil ein Grundstück gar nicht mehr erreichbar ist, ist der Kernbereich des Eigentums betroffen. Für Gemeinden bedeutet es, dass durchaus Spielräume zur Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs bestehen (Olaf Dilling).

 

2022-01-20T13:34:30+01:0020. Januar 2022|Verkehr, Verwaltungsrecht|