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Über Dr. Olaf Dilling

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Klimaklage gegen Länder nicht angenommen

Wir hatten hier letzten Sommer schon einmal über Klimaklagen gegen mehrere Bundesländer berichtet, die vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig gemacht worden waren. Inzwischen wurden die Klagen allesamt vom BVerfG in einem Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung angenommen.

Bei den Klagen hatten mehrere Minderjährige unterstützt durch einen Umweltverband gegen die Landesklimaschutzgesetze in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen geklagt. Außerdem wollten sie dagegen vorgehen, dass die Landesgesetzgeber in Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt gesetzliche Festlegungen bisher gänzlich vermieden hätten.

Bereits beim Einreichen der Klage war zum einen unklar, ob die Kläger tatsächlich in eigenen Rechten betroffen sein können. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht auch bei der erfolgreichen Klimaklage gegen den Bund nicht von einer Schutzpflicht des Staates ausgegangen war. Vielmehr hatte der Erste Senat des BVerfG argumentiert, dass angesichts einer Festlegung von Klimazielen in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2, eine gerechte Aufteilung der daraus resultierenden Lasten erforderlich sei. Mit anderen Worten dürfen wir heute nicht auf Kosten der nächsten Generationen CO2 verbrauchen, sondern müssen auf einen ausgewogenen Reduktionspfad achten.

Die Länder sind, so hat das BVerfG nun festgestellt, von dieser Pflicht nicht gleichermaßen betroffen. Denn den einzelnen Landesgesetzgebern sei keine wenigstens grob überprüfbare Gesamtreduktiongröße vorgegeben, die sie – auch auf Kosten grundrechtlich geschützter Freiheit – einzuhalten hätten. Damit entfällt auch die rechtlich vermittelte eingriffsähnliche Vorwirkung von bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelassenen oder tatsächlich erfolgenden Emissionen. Diese hatte das BVerfG für die Bundesebene noch angenommen, hinsichtlich der Länder besteht sie nach dem Beschluss des BVerfG dagegen nicht (Olaf Dilling).

2022-02-09T22:53:51+01:009. Februar 2022|Allgemein, Umwelt|

Fahrradstraße … nun aber richtig

Wie langwierig es sein kann, den Fahrradverkehr zu fördern, zeigt sich in Hannover an der dortigen, in Fachkreisen inzwischen berüchtigten Fahrradstraße. Immer wieder kam es hier zu Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Und immer wieder hat die Stadt Hannover nachgesteuert, um den Rechtsauffassungen des Gerichts nachzukommen. Wir hatten hier bereits mehrfach darüber berichtet.

Aktuell ist die Straße auch wieder in der Presse. Denn dort ist die Stadt einer Gerichtsentscheidung vom letzten Sommer nachgekommen. Dies auf eine Weise, die so gar nicht dem entspricht, was der Kläger sich erhofft hatte. Denn die Stadt hat nun die Parkplätze gestrichen, durch die die Straße so verengt worden war, dem Kläger, übrigens im Berufsalltag selbst Richter, war dagegen die Fahrradstraßenregelung ein Dorn im Auge gewesen.

Nun, das Zusammenspiel zwischen Recht, Politik und Verwaltung ist oft komplex und eine gewonnene Schlacht kann, muss aber nicht kriegsentscheidend sein. Trotzdem hätte in diesem Fall einem Juristen vielleicht klar sein können, dass sein Vorgehen äußerst zweischneidig ist. Denn das Problem der angegriffenen Verkehrsregelung war im Wesentlichen, dass sie inkonsequent war: Eine Fahrradstraße müsse dem Radverkehr Verbesserungen bringen, sonst ist sie unverhältnismäßig, weil sie zum Erreichen ihres Ziels schlicht nicht geeignet ist.

Nun der Vorwurf der Inkonsequenz mit Vorsicht zu genießen, denn es könnte sein, dass der solchermaßen Angegriffene konsequent unangenehm wird. So auch die Stadt Hannover, die von einem Autofahrer zur Konsequenz angehalten, nun effektiv Politik für den Radverkehr macht. Das ist letztlich nur… nun, konsequent (Olaf Dilling).

2022-02-08T00:10:14+01:008. Februar 2022|Verkehr|

Globale Haftungsrisiken: Umweltverantwortung für Auslandsstandorte

Betroffene der Flutkatastrophezum Teil mit traditioneller Bekleidung und Federschmuck bei einer Versammelung im Überschwemmungsgebiet.

Betroffene der Katastrophe von Brumadinho in Minas Gerais (Foto: Ibama from Brasil, CC BY-SA 2.0  via Wikimedia Commons).

Am Landgericht München gibt es derzeit einen spannenden Prozess über eine Umweltkatastrophe in Brasilien. Im Jahr 2019 war in der Stadt Brumadinho ein Staudamm für ein Rückhaltebecken mit giftigen Bergwerksabfällen gebrochen. Als Folge wurde ein größeres Gebiet verwüstet, mindestens 270 Menschen starben. Vale, der dort ansässige große Bergwerkskonzern, stand dafür im Brasilien schon vor Gericht. Dabei ist ein Vergleich geschlossen worden, bei dem der Konzern sich verpflichtet hat, umgerechnet 6 Milliarden Euro zu zahlen. Wie kommt es dazu, dass nun auch in Deutschland wegen dieses Fall geklagt wird?

Die Verbindung zu Deutschland besteht, weil der Staudamm vorher hinsichtlich seiner Sicherheit überprüft wurde. Nach Brasilianischem Recht kann das durch private Sachverständigenbüros erfolgen. In dem Fall von Brumadinho wurde das brasilianische Büro des TÜV Süd eingeschaltet, der die Sicherheit des Dammes bestätigt hatte. Der Prozess der Zertifizierung war dabei offenbar nicht ohne Konflikte abgelaufen, jedenfalls geht aus internen E-Mails hervor, dass sich der TÜV Süd von seinem Auftraggeber hat unter Druck setzen lassen. Möglicherweise hat das Risiko, einen wichtigen Kunden zu verlieren, bei der  Zertifizierung schwerer gewogen als die Fundiertheit der Entscheidung. Der TÜV Süd wiederum macht geltend, dass Auflagen, von denen er seine Entscheidung abhängig gemacht hat, von Vale nicht eingehalten worden waren.

Was den Vergleich in Brasilien angeht, ging es dabei um Zahlungen an die betroffenen Kommunen. Bisher soll die Stadt Brumadinho selbst nur einen kleinen Bruchteil der Summe bekommen haben. Gedacht ist sie zum Ausgleich für die zerstörte Infrastruktur, beispielsweise eine zerstörte Autobahn. Individuell Betroffenen sind dagegen leer ausgegangen. Eigentlich sollte am Dienstag über den Fall entschieden werden, da der Klage aber zahlreiche weitere Kläger beigetreten sind, wurde ein neuer Verhandlungstermin angesetzt.

Spannend ist der Fall nicht nur für den TÜV Süd, sondern auch für andere, im Ausland tätige Unternehmen. Denn nicht erst ab dem In-Kraft-Treten des Lieferkettengesetzes können sie für Rechtsverstöße im Ausland zur Verantwortung gezogen werden. Daher ist es um so wichtiger, entsprechende Risiken im Auge zu behalten und Präventionskonzepte zu entwickeln, um Schadensfälle zu vermeiden (Olaf Dilling).

 

2022-03-18T19:00:05+01:004. Februar 2022|Industrie, Rechtsprechung, Umwelt|