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Tesla-Gigafactory: Neue Heimat für Waldameisen gesucht

Seit Tesla angekündigt hat, in Brandenburg die sogenannte Giga-Factory zu bauen, macht die Scherz­frage die Runde, ob das Werk wohl eher fertig sei als der lange angekün­digte Flughafen BER. Tatsächlich ist Tesla bei der Planung hocham­bi­tio­niert und will schon ab 2021 eines seiner weltweit vier Elektroauto-Fabriken in Grünheide in Betrieb nehmen. 150.000 Fahrzeuge pro Jahr sollen gebaut werden. Dass Tesla ernst macht, zeigt unter anderem, dass bereits Ende letzten Jahres der Grund­stückskauf abgewi­ckelt worden ist.

Inzwi­schen hat sich Tesla letztes Jahr in einem immerhin fast 250 Seiten starken Gutachten zur Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) mit den strengen Natur- und Umwelt­schutz­auf­lagen beschäftigt. Neben dem hohen Wasser­bedarf von 372.000 l/h, der bislang noch nicht gedeckt werden kann, geht es um natur­schutz­recht­liche Eingriffe und deren Kompen­sation. Inzwi­schen ergreift der Konzern Maßnahmen, um die Planungen auch in dieser Hinsicht voran­zu­treiben. Da auf dem Standort in Grünheide aktuell Kiefernwald wächst, sollen als vorge­zogene Ausgleichs­maß­nahmen Waldflächen anderenorts aufge­forstet werden. Außerdem sind unter­schied­liche arten­schutz­recht­liche Maßnahmen vorge­sehen, mit denen Eingriffe vermieden oder ausge­glichen werden sollen. § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG verpflichten nämlich den Verur­sacher eines Eingriffs, vermeidbare Beein­träch­ti­gungen zu unter­lassen. Dauer­hafte Beein­träch­ti­gungen müssen, soweit sie unver­meidbar sind, vorrangig ausge­glichen oder kompen­siert werden.

In dem Gutachten ist vorge­sehen, dass Zaunei­dechsen, Waldamei­sen­nester und Fleder­mäuse umgesiedelt werden sollen. Eine Praxis, die übrigens Natur­schutz­rechts-Experten lange Probleme bereitet hat, denn das Fangen von besonders geschützten Arten, wie Zaunei­dechsen, ist seiner­seits gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten. Aber was, wenn das Fangen eigentlich dem Schutz der Tieren dienen soll?

Da das deutsche Natur­schutz­recht seiner­seits auf europäi­schen Richt­linien beruht, müsste insofern eigentlich der Europäische Gerichtshof für Klarheit sorgen. Daher hat sich das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in mehreren Entschei­dungen jahrelang um diese Frage gedrückt, z.B. in einer Entscheidung über den Bau der Ortsum­gehung Freiberg. Zwischen­zeitlich hat der Gesetz­geber das Problem jedoch durch Einfügung des § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BNatSchG gelöst: Demnach ist etwas verein­facht gesagt das Nachstellen und Fangen zulässig, wenn die damit verbun­denen Beein­träch­ti­gungen unver­meidbar sind, um die Tiere und ihren Lebensraum zu schützen (Olaf Dilling).

2020-02-12T19:27:55+01:0012. Februar 2020|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Das „Moor muss nass“: Unter­schätzte grüne CO2-Speicher

Fossile Brenn­stoffe haben bekanntlich alle mal „gelebt“: Erdöl und Erdgas entstand aus Plankton, insbe­sondere einzelligen Algen, das am Meeres­grund verfault und schließlich unter hohen Druck und Tempe­ra­tur­be­din­gungen umgewandelt wurde. Der Kohlen­stoff für die Stein­kohle stammt dagegen aus Sumpf­wäldern. Auch Braun­kohle ist durch geoche­mische Prozesse aus Torf und anderen Pflan­zen­resten entstanden.

Torf wiederum ist erdge­schichtlich der jüngste Brenn­stoff. Tatsächlich wachsen Torfmoore ja auch aktuell noch und entziehen dabei der Atmosphäre ständig CO2. Und im Gegensatz zum Holz normaler Wälder wird der im Torf oder in Sumpf­wäldern gebundene Kohlen­stoff der Atmosphäre dauerhaft entzogen. Zumindest solange die Bedin­gungen, die für seine Konser­vierung nötig sind, weiter bestehen: ausrei­chend Wasser und ein intaktes Moor-Ökosystem.

Insofern ist es nahe liegend, zu fragen, welche Rolle Moore und andere Ökosysteme im Kampf gegen die Klima­krise spielen können. Ein Fachge­spräch gab es dazu im Deutschen Bundestag, organi­siert von der Grünen Bundes­tags­fraktion. Darin kamen nach einer Begrüßung durch den Frakti­ons­vor­sit­zenden Hofreiter und der Einführung durch die Parla­men­ta­rische Geschäfts­füh­rerin Lemke die Biolo­gie­pro­fes­sorin Seddon aus Oxford und der Ökologe Joosten aus Greifswald zu Wort. Seddon betonte ganz allgemein, dass Ökosysteme mit hoher Biodi­ver­sität besonders anpas­sungs­fähig an den Klima­wandel seien. Insofern um so proble­ma­ti­scher, dass derzeit Klima­ver­än­derung und Biodi­ver­si­täts­verlust meist Hand in Hand gehen.

Auf das Potential von Ökosys­temen für Klima­schutz ging Prof. Joosten ein. Er betonte die enormen Mengen Kohlen­stoff, die in Mooröko­sys­temen gebunden sind und ständig weiter gebunden werden. Eine Schat­ten­seite sind die starken CO2-Emissionen, die mit Torfabbau, aber auch mit Landwirt­schaft auf entwäs­serten Moorböden, etwa im Nordwesten Nieder­sachsens verbunden seien. Als Gegen­modell stellte Joosten die sogenannte „Paludi­kultur“ vor, die landwirt­schaft­liche Nutzung von nassen oder wieder­vernässten Moorböden. Beispiele sind die Kulti­vierung von Reet, von Rohrkolben als Schilf­bio­masse oder von Torfmoosen als Torfersatz in Kultur­sub­straten im Gartenbau. Dadurch kann die Minera­li­sierung des Torfs und dadurch verur­sachte CO2-Emissionen gestoppt werden. Dass überschwemmte Moore mehr von dem starken Treib­hausgas Methan ausstoßen würden, sei zwar zutreffend. Aller­dings werde dieser Effekt mittel- und langfristig durch die CO2-Ersparnis mehr als ausge­glichen. Auch rechtlich gäbe es Anpassungsbedarf:

# Paludi­kultur müsse als Landwirt­schaft akzep­tiert werden, um Ausgleichs­zah­lungen nach der Gemein­samen Agrar­po­litik der EU zu ermöglichen,

# die Regeln des Natur­schutz­rechts bedürften der Anpassung, um nachhaltige Nutzung zu ermög­lichen und

# die Regeln der guten fachlichen Praxis für die Landwirt­schaft auf Moorböden sollten überar­beitet werden.

Insgesamt war es eine sehr infor­mative Veran­staltung, die einmal auch die Synergien zwischen Klima­schutz und Biodi­ver­sität aufge­zeigt hat – und nicht nur die Zielkon­flikte, wie so oft, wenn es um erneu­erbare Energien und Natur­schutz geht (Olaf Dilling).

2020-02-11T17:59:39+01:0011. Februar 2020|Allgemein, Energiepolitik, Umwelt, Wasser|

Ladeinfra­struktur: Zwischen Kosten­de­ckung und De-Minimis-Beihilfe

Letztes Jahr hat die Regierung mit der Autoin­dustrie einen Masterplan für den Ausbau des öffent­lichen Ladenetzes vereinbart, um die Verkehrs­wende voran­zu­treiben. Bis 2030 sollen 300.000 Ladesta­tionen gebaut werden. Ein Bedarf besteht vor allem im öffent­lichen Straßenraum, damit die Nutzer von Elektro­autos unterwegs laden können. Was sind aber nun die recht­lichen und bürokra­ti­schen Voraus­set­zungen, damit eine Station im öffent­lichen Raum gebaut werden kann? Und was für Kosten entstehen dem Betreiber für die Nutzung des Raums?

Wie wir neulich schon einmal kurz angerissen hatten, handelt es sich bei der Ladeinfra­struktur um eine Sonder­nutzung. Denn rechtlich wird sie trotz des Bezuges zum Verkehr nicht als verkehr­liche Nutzung im engeren Sinne angesehen. Das heißt zum einen, dass der Bau von Ladesta­tionen vorher von der zustän­digen Behörde (i.d.R. der Straßen­ver­kehrs­be­hörde) genehmigt werden muss und zum anderen typischer­weise Gebühren fällig werden.

Für die Erlaubnis muss der Betreiber zunächst einen Antrag mit den erfor­der­lichen Unter­lagen stellen. Die Geneh­mi­gungs­be­hörde hat dann bei der Prüfung des Antrags in der Regel einen von den Landes­stra­ßen­ge­setzen einge­räumten Ermes­sens­spielraum (z.B. nach § 11 Abs. 2 BerlStrG, wenn auch nur begrenztes Ermessen in Form einer „Soll“-Vorschrift). Für die Entscheidung können unter­schied­liche Kriterien eine Rolle spielen, u.a. die Integration ins Stadtbild und denkmal­pfle­ge­rische Aspekte, die Anbindung an das Stromnetz, Flächen­nut­zungs­kon­kur­renzen, bauord­nungs­recht­liche Vorgaben, Parkmög­lich­keiten und ‑verbote und Verkehrs­si­che­rungs­pflichten. Außerdem muss wie bei jeder Sonder­nut­zungs­er­laubnis beachtet werden, dass vor Ort die Sicherheit und Leich­tigkeit des Verkehrs nicht beein­trächtigt werden darf.

Über die Erlaubnis muss nach Landes­recht oft nach einem bestimmten Zeitraum, gemäß § 11 Abs. 2 BerlStrG in der Regel schon nach einem Monat, entschieden werden. Die Erlaubnis kann mit einer Auflage oder Neben­be­stimmung erteilt werden, beispiels­weise mit einer Rückbau­ver­pflichtung, einem Wider­rufs­vor­behalt oder einer zeitlichen Beschränkung.

Die Gebühren, die für die Sonder­nutzung des öffent­lichen Raums fällig werden richten sich meist nach kommu­nalen Sonder­nut­zungs­sat­zungen. Nach einem Bremer Erlass werden beispiels­weise jährlich ca. 200 Euro erhoben. Das ist vermutlich kaum kosten­de­ckend, zumindest wenn der tatsäch­liche Wert des urbanen öffent­lichen Raums veran­schlagt würde.

Aller­dings besagt das sogenannte Kosten­de­ckungs­prinzip im Gebüh­ren­recht nach der Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts auc nicht, dass Gebühren im jeden Fall kosten­de­ckend erhoben werden müssen. Vielmehr dürfen Gebühren lediglich nicht höher als die tatsächlich entstan­denen Kosten berechnet werden. Jeden­falls können auch soziale oder andere gemein­wohl­be­zogene Aspekte eine Rolle spielen. So können beispiels­weise auch Kita-Gebühren durchaus sozial gestaffelt sein. Auch aus ökolo­gi­schen Gründen ist insofern eine Förderung der Elektro­mo­bi­lität durch weniger als kosten­de­ckende Gebühren möglich.

Auch EU-rechtlich ist eine Förderung der E‑Mobilität nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 107 f. AEUV bedenklich. Dies jeden­falls dann nicht solange sie sich nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission unterhalb der darin festge­legten Bagatell­grenze bewegt (Olaf Dilling).

 

2020-02-06T20:46:41+01:006. Februar 2020|Allgemein, Energiepolitik, Strom, Verkehr, Verwaltungsrecht|