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Über Dr. Olaf Dilling

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Notbetrieb und Aktenberge

An vielen Gerichten in Deutschland herrscht Notbetrieb. Das heißt, dass momentan oft nur noch Eilverfahren betrieben werden. Außerdem müssen Verhandlungen abgesagt oder verschoben werden und es gibt strenge Zugangskontrollen an den Gerichten. Teilweise werden auch eingehende Klagen erst mit Verzögerung registriert. Am Verwaltungsgericht in Berlin ist jeweils nur ein Richter jeder Kammer vor Ort. Alle anderen sind im Homeoffice. Das Kammergericht (KG) hat derzeit einen Not-Geschäftsverteilungsplan, der beinhaltet, dass von sonst 22 Kammern nur noch zwei vor Ort sind, um Eilverfahren zu bearbeiten. Der Gerichtsbetrieb ist dementsprechend eingeschränkt. Letztlich hängt es, wegen der Unabhängigkeit der Justiz, wie immer sehr stark vom einzelnen Richter ab, wie laufende Verfahren betrieben werden.

Auf Dauer kommt auch auf das Rechtssystem eine Belastungsprobe zu. Denn während viele laufende Verfahren nicht abgearbeitet werden können, kommen mit einer gewissen Verzögerung nun eine Menge neuer Streitigkeiten auf die Gerichte zu. Betroffen ist nicht nur das Verwaltungsrecht durch die aktuellen Eilverfahren gegen Ausgangsbeschränkungen und andere Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion. Demnächst wird es auch um Entschädigungen für Betroffene von Quarantänemaßnahmen oder Betriebsschließungen gehen. Ganz zu schweigen von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wo sich Streitigkeiten über Mietzahlungen und über Strom- und Gasrechnungen häufen dürften.

Insofern beginnt nicht nur an Schulen und in Kitas, sondern auch an Gerichten die Diskussion darüber, wann der Notbetrieb wieder durch den normalen Gerichtsbetrieb abgelöst werden kann. Außerdem wird Richtern empfohlen, sich nun im Homeoffice um liegen gebliebene Verfahren und organisatorische Dinge zu kümmern, die ohnehin erledigt werden müssen, bevor die zu erwartenden Klagewelle über die Gerichte hereinbricht. Ein Gutes hat die Corona-Krise möglicherweise im Rechtswesen: Die Gerichte sind nun auch aufgrund des Homeoffice gezwungen, sich verschärft über Digitalisierung der Aktenberge und sogar Verhandlungen im virtuellen Gerichtssaal Gedanken zu machen. Am Ende resultiert daraus möglicherweise sogar noch ein Effizienzgewinn (Olaf Dilling).

2020-04-15T10:32:04+02:0015. April 2020|Allgemein|

PV-Anlagen auf Großparkplätzen

Im Umweltschutz ist Flächenverbrauch schon lange ein Problem. Das heißt, natürlich werden Flächen – genauso wie Energie – nicht buchstäblich “verbraucht”. Vielmehr werden land- oder forstwirtschaftlich genutzte oder ungenutzte Flächen in Siedlungs- und Verkehrsflächen umgewandelt. Zwar ist der Flächenverbrauch seit der Jahrtausendwende in Deutschland von ca. 120 ha pro Tag auf etwa 60 ha zurückgegangen und hat sich damit fast halbiert. Aber angesichts der Tatsache, dass es ja um den Nettozuwachs geht und nur wenig Flächen rückgebaut werden, gibt es deshalb wenig Grund zur Entwarnung.

Auch erneuerbare Energien können Flächen in Anspruch nehmen, nicht nur beim Anbau von Energiepflanzen, was aber kein Flächenverbrauch im engeren Sinne ist. Aber schon bei der Nutzung der Windenergie und vor allem bei PV-Anlagen auf Freiflächen. Für die Erzeugung von Energie aus Photovoltaik ist das ein Problem, denn nur Anlagen auf Dächer alleine bringen nicht die nötige Fläche zusammen, um im nennenswerten Umfang Strom zu erzeugen.

Eine gute und bislang immer noch zu wenig genutzte Möglichkeit ist die Kombination von Parkplätzen und PV-Anlagen. Das reduziert durch geschickte Kombination von Nutzungen den Flächenverbrauch. Zudem bietet die dabei nebenbei entstehende “Überdachung” einen echten Mehrwert für die Nutzer des Parkplatzes, da er bei Sonne verschattet wird und auch bei Wind und Regen Schutz bieten kann.

Nicht zuletzt wegen des Flächenverbrauchs werden nach dem EEG 2007 große PV-Freiflächenanlagen nur noch bedingt gefördert. Jedoch gelten PV-Anlagen auf Großparkplätzen nicht als Freiflächenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 22 EEG. Parkplätze werden nämlich als “bauliche Anlagen” eingestuft, die primär anderen Zwecken als der Stromerzeugung aus Sonnenenergie dienen. Daher ergibt sich ein Zahlungsanspruch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG.

Anders als Freiflächenanlagen unterliegen Anlagen auf baulichen Anlagen auch keiner Größenbeschränkung wie sie für Freiflächenanlagen in § 38a Nr. 5 a EEG vorgesehen ist. Auch das Genehmigungsverfahren für solche Anlagen ist gegenüber Freiflächenanlagen erleichtert (Olaf Dilling).

2020-04-09T07:19:39+02:008. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Verkehr|

Zur Rechtmäßigkeit von Zweitwohnungsverboten

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus stoßen generell auf viel Verständnis in der Bevölkerung. Die Bilder aus Italien, Spanien und inzwischen vermehrt auch aus den USA sind eine tägliche Mahnung, nicht auch in Deutschland so viele Menschenleben aufs Spiel zu setzen.

Für den Rechtsstaat sind die Maßnahmen dennoch eine Belastungsprobe. Denn aus verfassungsrechtlicher Sicht stellen sich durchaus berechtigte Fragen nach den Gesetzesgrundlagen und nach der Verhältnismäßigkeit vieler Maßnahmen angesichts erheblicher Grundrechtseingriffe. Nach der ersten Schockstarre sind daher inzwischen auch etliche Eilanträge bei den Verwaltungsgerichten eingegangen. Ein Teil davon betrifft das sogenannte Anreiseverbot auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer, das einige Bundesländer, z.B. Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern ausgesprochen haben. Betroffen sind davon nicht ausschließlich Touristen, die Urlaub machen wollen, sondern reguläre Eigentümer einer Ferien- oder Teilzeitwohnung.

Unter den Verwaltungsgerichten besteht Uneinigkeit, ob die Allgemeinverfügungen oder Verordnungen rechtmäßig sind, mit denen diese Verbote ausgesprochen werden. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte am 31.03.2020 zunächst einem Eilantrag gegen eine Verfügung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin stattgegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass das lokale Gesundheitssystem ohne eine entsprechende Anordnung überlastet sei. Zudem sei auch der Zusammenhang dieser Maßnahme mit dem Funktionieren des Gesundheitssystems nicht aufgezeigt worden.

Anders entschied dagegen wenige Tage später das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig-Holstein, ebenfalls im Eilverfahren. Das OVG ist sowohl der Auffassung, dass die Maßnahme von der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gedeckt sei. Außerdem sei sie die Maßnahme auch erforderlich, denn die Kapazitäten der Gesundheitsversorgung seien auf die Einwohner Nordfrieslands mit Erstwohnsitz ausgelegt. Des weiteren würde durch die Nutzung der Zweitwohnungen die Nachverfolgung der Ansteckungspfade erschwert und der Ausbreitung der Krankheit Vorschub geleistet. Dies würde eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Zudem verweist das Gericht auf die Ausnahmeregelungen, nachdem zwingende, beispielsweise gesundheitliche Gründe eine Nutzung der Wohnungen im Einzelfall rechtfertigen könnten (Olaf Dilling).

2020-04-06T19:37:49+02:006. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|