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Über Dr. Olaf Dilling

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Corona-Krise: Rettungspaket der Bundesregierung

Die Corona-Krise trifft Großunternehmen, Selbstständige und Beschäftigte finanziell schwer, es müssen Angestellte bezahlt, Mieten gezahlt und Kinder betreut werden. Darauf reagierte die Bundesregierung mit einem Hilfspaket für Großunternehmen, Mittelständische und Kleinunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten, sowie für Krankenhäuser, Familien, Mieterinnen und Mieter.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) und Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) stellten bei einer Pressekonferenz das Maßnahmenpaket vor, demnach sollen 156 Milliarden Euro zum Einsatz kommen. Dieser Nachtragshaushalt für dieses Jahr ermöglicht dem Bund neue Kredite. Für die Neuverschuldung wird die Schuldenbremse gem. Artikel 115 Abs. 2 S. 6 Grundgesetz ausgesetzt. Am Mittwoch entscheidet der Bundestag darüber und am Freitag müsste der Bundesrat zustimmen.

50 Milliarden Euro sind davon für Selbstständige sowie Klein- und Mittelständische Unternehmen (KMU). Dabei sind 58 Prozent aller sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Deutschland in KMU tätig. In den ersten drei Monaten sollen somit 9.000 Euro an Unternehmen mit bis zu fünf Angestellten fließen und 15.000 Euro an Unternehmen mit bis zu zehn Angestellten. Das wären 600 Euro pro Person monatlich. Fraglich ist, ob diese Summe für alle Beschäftigten eine monatliche Grundversorgung sicherstellen kann bzw. ob es für laufenden Betriebskosten ausreichen wird.

Großunternehmen, welche mehr als 2.000 Beschäftigte und 320 Millionen Euro Jahresumsatz machen, sollen über einen Wirtschaftsstabilisierungsfond (WSF) finanzielle Unterstützung erhalten. Falls nötig, wird sich auch der Staat an den Unternehmen beteiligen. 600 Milliarden Euro umfasst dieser Fond, somit größer als der Bankenhilfsfonds Soffin 2008/09. Davon sollen 100 Milliarden für ein unbegrenztes Kreditprogramm der KfW-Förderbank benutzt werden, welches seit Montag verfügbar ist.

Mietern und Mieterinnen kann bei Nichtzahlung der Miete im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden. Hiervon sind auch Pachtverträge umfasst. Die Vermögensprüfung von Anträgen auf Hartz-IV-Leistungen und der Prüfung der Wohnungsmiete sollen zudem für sechs Monate pausieren. Kurzarbeiter erhalten von der Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent ihres Gehalts, welches ihnen durch die Arbeitszeitverkürzung verloren geht. Hierbei haben Beschäftigte mit Kindern einen Anspruch auf 67 Prozent. Bei Ausfall der kompletten Arbeit erhalten sie auch 60 Prozent (stud. jur. Meret Haus, Praktikantin bei re|Rechtsanwälte).

2020-03-25T12:09:55+01:0025. März 2020|Allgemein|

Alles auf Abstand: Corona-Prävention im öffentlichen Raum

Unter Juristen wird zur Zeit häufig über die Frage diskutiert, ob die Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie rechtsstaatlich korrekt zustande gekommen seien. Insbesondere, ob die Exekutive ohne klare Erlaubnis des Gesetzgebers (in Frage kommt am ehesten der eher unbestimmte § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG) so einschneidende Grundrechtsbeschränkungen beschließen dürfe. Für Nicht-Juristen erscheint das vermutlich weltfremd. So als würde die Besatzung der Titanic Zeit verlieren über der Frage, ob der Kapitän oder der Steuermann den Befehl zum Einsetzen der Rettungsboote geben soll. Solange es sich um vorläufige Maßnahmen handelt, sollten insofern auch Verfassungsrechtler angesichts der drohenden Notlage mal ein Auge zudrücken können.

Auf neue Regeln mit Spitzfindigkeiten zu reagieren und mögliche Lücken auszuloten, ist aber keine exklusive Eigenschaft von Anwälten. Meine Töchter jedenfalls hatten angesichts der bundesweiten Ausgangsbeschränkungen, die vor zwei Tagen verkündet wurden sofort Fragen: Ob es, wenn man sich mit mehreren Freunden nicht gleichzeitig verabreden dürfe, sie dann noch nacheinander treffen könne und ob das dann nicht genauso riskant sei. Als Antwort bekamen sie den vagen Hinweis, dass es mit einiger Mühe möglich sei, fast alle Regeln zu umgehen, aber dass es diese Mühe in den meisten Fällen nicht wert sei. Vor allem dann, wenn die Regeln ohnehin einem nachvollziehbaren Zweck dienen würden.

Neben der Einschränkung, mehrere Personen zu treffen, die nicht zum gleichen Haushalt oder zur eigenen Familie gehören, beinhalten die Ausgangsbeschränkungen noch eine weitere wichtige Regel: Es muss in der Öffentlichkeit ein Mindestabstand von 1,5 m, besser 2 m gehalten werden. Auch hier stellen sich Fragen, allerdings eher praktischer Natur. Denn tatsächlich bieten viele öffentliche Bürgersteige gar nicht den erforderlichen Platz, um entsprechende Abstände einzuhalten. Das mag aktuell ein eher untergeordnetes Problem sein und irgendwie werden sich die Passanten arrangieren können, notfalls indem sie kurzzeitig zwischen parkende Kfz oder die ohnehin zur Zeit eher leeren Fahrbahnen treten. Aber wenn der Alltag trotz Corona irgendwann wieder reibungloser funktionieren soll, müsste hier Abhilfe geschaffen werden.

Dies betrifft vor allem das Gehwegparken. Zum Teil wird es von den Vollzugsbeamten geduldet. Zum Teil wird es sogar per Verkehrsschild oder durch Markierungen nach § 12 Abs. 4a StVO bzw Anlage 3 Zeichen 315 der StVO angeordnet. Das war allerdings auch schon vor der Pandemie nur dann zulässig, wenn für den unbehinderten Begegnungverkehr unter Fußgängern auch bei Benutzung von Kinderwagen oder Rollstühlen noch ausreichend Platz bleibt (VwV zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 StVO).

Als minimal erforderliche Gehwegbreite in Wohnstraßen wird nach den einschlägigen Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen 2,50 m angenommen. Bei gemischter Nutzung, also Straßen, in denen auch Geschäfte oder Lokale besucht werden, und Passagiere an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs warten, ist die Empfehlung, eher 4 – 5 m Restbreite des Gehwegs zu lassen. Angesichts des Ansteckungsrisikos durch das Corona-Virus sollte darauf nun idealerweise noch zusätzlich 1,5 m Sicherheitsabstand eingeplant werden. Das mag angesichts des aktuellen Stands der Straßennutzung illusorisch erscheinen. Aber zumindest kurzfristig lässt es sich durch Parkverbote auf Gehwegen und mittelfristig durch Umwidmung von Fahrbahnen in Geh- und Fahrradwege durchsetzen (Olaf Dilling).

2020-03-24T11:11:28+01:0024. März 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Düngeverordnung: Umweltrecht im Zeichen der Coronakrise

Heute sollte eigentlich der Umweltausschuss des Bundesrats über die Düngeverordnung beraten. Wie wir bereits berichteten, hatte die Bundesregierung der Kommission Ende letzten Jahres einen Entwurf vorgelegt. Und dieser Entwurf hat tatsächlich in Brüssel Gnade gefunden. Nachdem der Europäische Gerichtshof zuvor auf Betreiben der Kommission immer wieder Mängel in der deutschen Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie gefunden hatte.

Diese Mängel betrafen insbesondere die Landwirtschaft als den Hauptverursacher der Nährstoffeinträge in die Gewässer. Daher stand die Novelle der Düngeverordnung im Zentrum der Umsetzung. In ihr waren unter anderem strengere Regeln für das Düngen  in Hanglagen und für Gewässerrandstreifen vorgesehen. Außerdem eine Deckelung der Gesamtmenge an Nitrat pro Hektar. Die Landwirte befürchten Ertragseinbußen und zusätzliche Bürokratie. Nicht zuletzt wegen der Reform der Düngeverordnung hatten in den letzten Monaten immer wieder Landwirte mit Traktoren in deutschen Innenstädten demonstriert.

Auf der anderen Seite drohen tägliche Strafzahlungen in sechsstelliger Höhe an die EU, die auf Deutschland zukommen könnten. Außerdem Grenzwertüberschreitungen beim Nitrat in weiten Teilen Deutschlands, die auch zu einer Erhöhung der Trinkwasserkosten führen. Nicht zuletzt trägt die Düngung über das Freisetzen von Lachgas indirekt auch im erheblichen Maß zum Klimawandel bei.

Angesichts dieser starken politischen Interessen auf beiden Seiten ist es kein Wunder, dass die Reform politisch heftig umstritten ist, und die Länder zahlreiche Änderungsvorschläge einbringen wollen. Auch wenn sowohl Landwirte als auch Klimaschützer zur Zeit allein schon angesichts der aktuellen Einschränkungen des Versammlungsrechts nicht mehr den öffentlichen Raum und die aktuelle Diskussion beherrschen.

Am Montag sollte schon der Landwirtschaftsausschuss des Bundesrats über den Entwurf beraten haben. Angesichts der akuten Ansteckungsgefahr hat der Bundesrat jedoch alle Sitzungen ausgesetzt. Sowohl der Landwirtschaftsausschuss als auch der Umweltausschuss entscheiden über die Vorlage daher im Umfrageverfahren.

Dies ist nach § 43 der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR) eigentlich nur dann vorgesehen, wenn der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich hält. Auf Antrag eines Landes könnte eine Sitzung zwar im Prinzip erzwungen werden. Allerdings ist das angesichts der aktuellen Pandemie nicht zu erwarten. Auch wenn es sicherlich mehr als genug politischen Sprengstoff für mündliche Beratungen gäbe.

Der stellvertretende FDP-Fraktionsvorsitzende des Bundestages Dürr hat mittlerweile vorgeschlagen, wegen der Coronakrise die Düngeverordnung zugunsten der Landwirtschaft auszusetzen. So richtig überzeugend ist das insofern nicht, als wegen der dann zu erwartenden Strafzahlungen die ohnehin angeschlagenen Wirtschaft vermutlich stärker leiden würde. Und auch auf Dauer dürfte sich ein nachhaltiger Umgang mit Boden, Grundwasser und Klima für die Bürger auszahlen (Olaf Dilling).

2020-03-19T18:55:55+01:0019. März 2020|Umwelt, Wasser|